Urteil vom Amtsgericht Bonn - 9 C 462/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Professor der Rechtswissenschaften. Er beantragte bei dem Beklagten, einem eingetragenen Verein bürgerlichen Rechts, am 14.11.2005 Förderleistungen für die Erstveröffentlichung seiner Habilitationsschrift. Satzungsmäßige Aufgabe des Beklagten ist es, der Wissenschaft durch finanzielle Unterstützung von Forschungsaufgaben und durch die Förderung der Zusammenarbeit unter den Forschern zu dienen. Auf Antrag gewährt dieser eine finanzielle Förderung für konkrete Forschungsvorhaben. Der Beklagte erhält öffentliche Fördermittel, welche dieser weiterleitet an die sogenannten Letztempfänger. Im Jahr 2006 hatte der Beklagte Mittel in Höhe von rund 1.411.400.000,00 Euro zur Verfügung, die vollständig durch die öffentliche Hand finanziert wurden. Bezüglich des Antrags des Klägers, gerichtet auf Förderleistungen, holte der Beklagte Fachgutachten ein. In einer Sitzung des Fachkollegiums "Rechtswissenschaften" wurde der Antrag des Klägers abgelehnt.
3Die Habilitationsschrift des Klägers ist im Dezember 2006 veröffentlicht worden.
4Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Einsicht in die ihn betreffenden Fachgutachten sowie in das Protokoll der Sitzung des Fachkollegiums "Rechtswissenschaften".
5Der Kläger trägt vor:
6Ein Auskunftsanspruch ergebe sich in der zumindest analogen Anwendung des Akteneinsichtsrechts des § 29 Abs. 1 VwVfG. Gerade die Kenntnis des Inhaltes der Fachgutachten ermögliche es ihm, seine rechtlichen Interessen geltend zu machen und durchzusetzen. Erst die Kenntnis vom Inhalt der Fachgutachten und des zugehörigen Sitzungsprotokolls ermögliche es dem Kläger zu beurteilen, ob die Ablehnung seines Förderungsantrages auf sachlichen Erwägungen beruhe oder willkürlich erfolgt sei. Ein berechtigtes Interesse bestehe auch, um bei künftigen Bewerbungen nicht aus ähnlichen Gründen zu scheitern. Ein Anspruch auf Akteneinsicht folge auch aus dem Rechtsgedanken des § 242 BGB.
7Der Kläger beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft durch Vorlage der im Rahmen der Ablehnung des Beklagten vom 30.05.2006 über den Antrag des Klägers vom 14.11.2005 auf Förderleistungen des Beklagten erstellten Fachgutachten sowie des Protokolls der Sitzung des Fachkollegiums "Rechtswissenschaften" des Beklagten, in der die Angelegenheit erörtert worden ist, in anonymisierter Form zu erteilen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte trägt vor:
12§ 29 Abs. 1 VwVfG sei weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Die Bewilligungen von Förderleistungen würden keine Verwaltungsakte darstellen und nicht der Begründungspflicht unterliegen. Der Beklagte werde in privatrechtlicher Form tätig und sei kein Beliehener im Sinne des Verwaltungsrechtes. Ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme bestehe nicht. Aufgrund der begehrten Informationen könne der Kläger kein Recht geltend machen. Dieser habe ursprünglich eine Beihilfe für die Veröffentlichung seiner Habilitation beantragt. Gewährt würden jedoch nur Zuschüsse für die Erstveröffentlichungen. Nachdem die Erstveröffentlichung unstreitig stattgefunden habe, komme ein zu verfolgendes Recht nicht mehr in Betracht. Die Verteilung der Fördermittel bleibe auch der Selbstverantwortung und Selbstverwaltung der Forscher überlassen. Eine Einsichtnahme in die Unterlagen des Beklagten würde einer unzulässigen Ausforschung gleich kommen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu der Akte gereichten Schriftsätze und Urkunden ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist nicht begründet.
161.)
17Die Klage ist zulässig.
18Insbesondere ist der Zivilrechtsweg eröffnet gemäß § 13 GVG. Es handelt sich nämlich um eine privatrechtliche Streitigkeit. Der Beklagte ist ein privatrechtlicher Verein des Bürgerlichen Rechts. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt nicht vor, so dass der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO nicht eröffnet ist. Denn der Beklagte wird ausschließlich in privatrechtlicher Form tätig. Allein der Umstand, dass die Fördergelder von der öffentlichen Hand finanziert werden bzw. zur Verfügung gestellt werden, hat keinen Einfluss auf die Frage, ob der Rechtsstreit als öffentlich-rechtlicher zu beurteilen ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Beklagte durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet worden wäre. Eine derartige Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen ist jedoch unstreitig nicht erfolgt.
192.)
20Die Klage ist nicht begründet.
21Ein Auskunftsanspruch bzw. ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Fachgutachten sowie des Protokolls der Sitzung des Fachkollegiums "Rechtswissenschaften" besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
22Im Einzelnen:
23Ein Anspruch aus § 29 VwVfG scheidet aus. Diese Regelung betrifft lediglich die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden. Eine solche öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit liegt im vorliegenden Fall jedoch unzweifelhaft nicht vor.
24Eine analoge Anwendung des § 29 VwVfG scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. Denn dem Gesetzgeber war bei Schaffung des VwVfG bekannt, dass Staatsaufgaben auch in privatrechtlicher Form erfüllt werden können. Dennoch hat der Gesetzgeber bewusst das VwVfG auf hoheitliches Handeln beschränkt.
25Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 810 BGB. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, eine im fremden Besitz befindliche Akte einzusehen, von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde unter anderem in seinem Interesse errichtet worden ist oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist. Jedoch sind die Fachgutachten und Sitzungsprotokolle nicht im Interesse des Klägers errichtet worden, sondern zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Bewilligung von Fördergeldern durch den Beklagten.
26Zudem liegt ein sogenanntes rechtliches Interesse an der Einsichtnahme nicht vor. Voraussetzung eines solchen Anspruches ist allgemein, dass die Einsichtnahme zur Förderung, Erhaltung oder Verteidigung rechtlich geschützter Interessen notwendig sein muss. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Insoweit hat der Kläger nicht vorgetragen, welche Rechtspositionen er konkret geltend zu machen gedenkt. Der Kläger hat lediglich pauschal vorgetragen, dass er die Auskünfte benötigt, um es ihm zu ermöglichen, seine rechtlichen Interessen geltend zu machen. Wie diese im Einzelnen aussehen, ist nicht dargelegt. Insbesondere ist unstreitig, dass eine Gewährung von Zuschüssen für die Veröffentlichung seiner Habilitationsschrift nicht mehr in Betracht kommt. Von dem Kläger ist nicht in Abrede gestellt worden, dass der Beklagte Zuschüsse nur für die Erstveröffentlichung gewährt, bevor eine entsprechende wissenschaftliche Arbeit publiziert wird. Nachdem die Arbeit des Klägers bereits im Dezember 2006 publiziert worden ist, kommt ein Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen nicht mehr in Betracht.
27Aus den gleichen Gründen scheidet auch ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB aus. Ein solcher setzt grundsätzlich voraus, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer geben kann. Aus den vorgenannten Gründen ist jedoch nicht nachvollziehbar, um die Geltendmachung welchen Rechtes es dem Kläger vorliegend geht. Allein die abstrakte Möglichkeit, Rechtsnachteile zu erleiden, reicht für die Begründung eines solchen Auskunftsanspruches nicht aus.
28Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
29Streitwert: 4.000,00 Euro.
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