Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 37 XVII T 451

Tenor

wird der Verfahrenspflegerin für ihre Tätigkeit eine Vergütung nebst Auslagenersatz in Höhe von 138,60 Euro gegen die Landeskasse festgesetzt. Ferner werden Auslagen in Höhe von 6,37 Euro anerkannt.

Insgesamt ist daher ein Betrag in Höhe von 144,97 Euro aus der Landeskasse zu erstatten.

Der weitergehende Antrag der Verfahrenspflegerin wird zurückgewiesen.


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