Urteil vom Amtsgericht Bonn - 9 C 107/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
3Dieser ereignete sich am 12.12.2006 gegen 13.40 Uhr auf der BAB 59 in Fahrtrichtung L.
4Der Kläger war seinerzeit Eigentümer des Ford U, amtliches Kennzeichen ##-## ####. Mit diesem Fahrzeug befuhr dessen damaliger Mitarbeiter, der Zeuge S, die vorgenannte BAB aus Richtung L2 kommend in Richtung L. Am Unfall beteiligt war weiterhin der Beklagte zu 1) als Fahrer des Pkws D Y1, amtliches Kennzeichen ##-## ###. Halterin des Fahrzeugs war im Unfallzeitpunkt seine Ehefrau, die Beklagte zu 2). Das Fahrzeug war zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert. Der Beklagte zu 1) beabsichtigte, sich auf die BAB 59 von der Beschleunigungsspur kommend, einzufädeln, wobei die Unfallörtlichkeit von den Parteien unterschiedlich dargestellt wird. Es kam beim Einfädlungsvorgang zu einer Berührung beider Fahrzeuge. Der Kläger versuchte zunächst die Abrechnung eines Schadens im Bereich der rechten Schiebetür des Ford U und der Seitenwand hinten rechts auf Basis eines Kostenvoranschlages. Die Beklagte zu 3) trat in die Regulierung nicht ein. Sodann holte der Kläger ein Gutachten des Sachverständigen U1 im November 2007 zu den Unfallschäden ein. Die Beklagte zu 3) beauftragte ihrerseits die Firma E mit der Erstellung eines Gutachtens bezüglich der Zuordnungsfähigkeit der geltend gemachten Schäden. Unter Berufung auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte zu 3) eine Schadensregulierung mit Schreiben vom 06.12.2007 ab.
5Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Reparaturkosten in Höhe von 1.455,25 Euro netto, 304,81 Euro an Sachverständigenkosten sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro.
6Der Kläger trägt vor:
7Der Beklagte zu 1) sei von der Ausfahrt T-I kommend auf die A 59 aufgefahren. Der Beklagte zu 1) sei von der Beschleunigungsspur auf die rechte Fahrspur unter Nichtbeachtung der Vorfahrt des klägerischen Fahrzeugs eingefädelt. Dabei sei der Pkw der Beklagten mit der linken Seite gegen die rechte Seite des Kfz des Klägers geprallt. Dabei sei es zu einer Beschädigung der Schiebetür rechts sowie der hinteren rechten Seitenwand beim klägerischen Pkw gekommen.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.785,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2007 nebst vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 192,90 Euro zu zahlen.
10Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagten tragen vor:
13Der Beklagte zu 1) sei von der BAB 565 kommend auf die A 59 aufgefahren. Er habe sein Fahrzeug beschleunigt, um vor dem Kfz des Klägers in den fließenden Verkehr sich einordnen zu können. Jedoch habe der Fahrer des klägerischen Kfz beschleunigt und dadurch die Lücke für den Beklagten zu 1) verkürzt. Es sei zu einer leichten Berührung beider Fahrzeuge gekommen, wobei der Fahrer des Kfz des Klägers versucht habe, den Beklagten zu 1) abzudrängen. Aufgrund der Anstoßsituation sei die Radlaufkante vorne links beim Kfz des Klägers gegen die hintere linke Tür des Beklagten Pkw gestoßen. Ein weiterer Anstoß, bei dem es zu einer Beschädigung der Schiebetür rechts und der Seitenwand hinten rechts gekommen sei, sei ausgeschlossen, da insoweit keine Gegenspuren am Fahrzeug der Beklagten vorhanden seien. Der Kläger versuche Altschäden abzurechnen.
14Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Y zu der Frage der Zuordnungsfähigkeit der Unfallschäden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.08.2008 Bezug genommen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zu der Akte gereichten Schriftsätze und Urkunden verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG.
19Zur Überzeugung des Gerichtes hat der Kläger nicht bewiesen, dass es bei der unstreitig stattgefundenen Kollision des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) im Zuge des Einfädelns des Beklagten zu 1) auf die A 59 zu den geltend gemachten Unfallschäden am Fahrzeug des Klägers gekommen ist. Dies steht fest aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Y. Dieser hat die Kollisions-Relativ-Stellung der Fahrzeuge zu dem Zeitpunkt des Hauptimpulsabtausches rekonstruiert. Dabei hat er festgestellt, dass die Eindellung in der linken Fondtür des vom Beklagten geführten D Pkw mit dem Radlaufbogen vorne rechts am Ford U des Klägers korrespondiert. Diese Schäden im Bereich der linken hinteren Seite am Fahrzeug der Beklagten zu 2) sind von dem Sachverständigen selbst in Augenschein genommen und anschaulich den vorgelegten Fotos zu entnehmen. Der Sachverständige schlussfolgert überzeugend, dass der Radlaufbogen am Fahrzeug des Klägers die linke Fahrzeugseite der hinteren Tür am Fahrzeug der Beklagten berührt hat. Der Schadensbereich an der Schiebetür rechts sowie der Seitenwand hinten rechts am Fahrzeug des Klägers ist zur Überzeugung des Sachverständigen vom Beklagtenfahrzeug nicht erreicht worden bei der Kollision.
20Das Sachverständigengutachten ist anschaulich, überzeugend und erkennbar von Sachkunde geprägt. Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen.
21Aufgrund dessen steht fest, dass die Schäden im Bereich der Schiebetür sowie der Seitenwand hinten rechts nicht durch eine Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten entstanden ist.
22Aufgrund dessen hat der Kläger gegen die Beklagten auch keinen Schadensersatzanspruch.
23Da dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nicht zusteht, besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.
24Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.
25Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
26Streitwert: 1.785,60 Euro.
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