Urteil vom Amtsgericht Bonn - 2 C 236/08
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 290,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.08.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um die Höhe von Mietwagenkosten, die der D + N GmbH aufgrund eines Verkehrsunfalls entstanden sind, der sich am 28.05.2007 in C2 zwischen einem Fahrzeug der D + N GmbH und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## ### ereignet hat. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
3Für die Dauer des unfallbedingten Ausfalls des der Fahrzeuggruppe 6 zuzuordnenden Skoda Octavia Kombi 2,0 103 KW Elegance mietete die D + N GmbH in der Zeit vom 29.05.2007 bis zum 04.06.2007 bei der Klägerin in O ein Ersatzfahrzeug, nämlich einen BMW, an, der der Fahrzeuggruppe 5 zuzuordnen ist.
4Am 04.06.2007 stellte die Klägerin der D + N GmbH einen Betrag in Höhe von 956,00 Euro netto in Rechnung, der sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzte:
5- Mietwagenkosten 7 Tage Standarttarif á 109,00 Euro: 763,00 Euro
- 7 Tage Kasko á 19,00 Euro: 133,00 Euro
- Zustellung: 30,00 Euro
- Abholung: 30,00 Euro
Nettosumme: 956,00 Euro
7Bereits bei Abschluss des Mietvertrages trat die Geschädigte D + N GmbH Schadensersatzansprüche gegen den Unfallverursacher im Hinblick auf Mietwagenkosten an die Klägerin sicherungshalber ab.
8Noch am 04.06.2007 übersandte die Klägerin die an die D + N GmbH adressierte Mietwagenrechnung auch an die Beklagte. Diese leistete auf die Mietwagenrechnung jedoch lediglich einen Betrag von 665,58 Euro, so dass ein Betrag in Höhe von 290,42 Euro bislang offen geblieben ist. Die Geschädigte D + N GmbH hat diesen Betrag gegenüber der Klägerin nicht beglichen.
9Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.08.2007 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 20.08.2007 zur Begleichung des noch offenen Betrages von 290,42 Euro auf. Weitere Zahlungen erbrachte die Beklagte jedoch nicht.
10Am 11.11.2008 trat die D + N GmbH ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten aus dem Unfallereignis vom 28.05.2007 erneut sicherungshalber an die Klägerin ab.
11Die Klägerin ist der Ansicht, der von ihr der Geschädigten D + N GmbH in Rechnung gestellte Rechnungsbetrag unterschreite sogar noch den ortsüblichen Selbstzahlungstarif nach dem Schwacke Automietpreisspiegel für das Jahr 2006 für das Postleitzahlengebiet 411, welcher sich auf 983,30 Euro netto belaufe. Infolge dessen habe die Beklagte den bislang noch nicht gezahlten Restbetrag in Höhe von 290,42 Euro bezüglich der Mietwagenkosten zu erstatten.
12Die Klägerin beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen,
14- an sie 290,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 26.06.2007 zu zahlen,
- an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 22,75 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da die Abtretungserklärung der D + N GmbH vom 29.05.2007 wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sei. Sie meint ferner, dass der Schwacke Automietpreisspiegel 2006 keine ausreichende Schätzungsgrundlage im Sinne des § 287 ZPO sei. Diese werde durch die Erhebung "Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007" von Dr. I X sowie durch den Automietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts für das Jahr 2008 erschüttert. Zudem habe die geschädigte D + N GmbH bei einer anderen Autovermietung ein gleichwertiges Fahrzeug für den Zeitraum von 7 Tagen viel billiger anbieten können. So sei am 04.08.2008 bei der Firma B ein BMW der 3er Serie für 278,10 Euro, ein Audi A4 Avant bei der Firma G zum Preis von 310,08 Euro und bei der Firma U ein BMW der 3er Klasse zum Preis von 307,51 Euro für die Dauer von 7 Tagen anzumieten gewesen.
18Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2008 Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
201.
21Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung begründet.
22Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 290,42 Euro aus §§ 7, 18 StVG, 823 Absatz 1 BGB, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz i. V. N. § 398 BGB zu.
23Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
24In diesem Zusammenhang kann es dahinstehen, ob die Abtretungserklärung der D + und N GmbH vom 29.05.2007 wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz eventuell unwirksam war. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist jedenfalls die am 11.11.2008 sicherungshalber vorgenommene erneute Abtretung der Schadensersatzforderung der D + N GmbH gegen die Beklagte wirksam, da Sicherungsabtretungen seit dem 01.07.2008 nicht mehr nach dem Rechtsberatungsgesetz, sondern nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zu beurteilen sind. Gemäß § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz ist die Einziehung einer zu Einziehungszwecken abgetretenen Forderung nur noch dann eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung, wenn sie eigenständig erfolgt. Die Klägerin als gewerbliche Autovermieterin betreibt die Forderungseinziehung jedoch lediglich als Annex zur Fahrzeugvermietung. Die Fahrzeugvermietung ist die Hauptleistung, die Forderungseinziehung eine untergeordnete und marktübliche, daher zum Tätigkeitsbild gehörende Nebenleistung.
25Damit kann die Klägerin die Schadensersatzforderung der D + N GmbH im Hinblick auf die Mietwagenkosten gegen die Beklagte im vollem Umfang geltend machen.
26Bei der Geltendmachung von Mietwagenkosten gelten folgende Grundsätze:
27Der Geschädigte kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Mit anderen Worten müssen die Mietwagenkosten betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sein.
28Für die Überprüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung der von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten hat das Gericht anhand des Schwacke Automietpreisspiegels für das Jahr 2006 das gewichtete Mittel ("Modus") des sogenannten "Normaltarifs" ( = Tarif für Selbstzahler) ermittelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (zuletzt BGH, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 - ). Für das Postleitzahlengebiet 411 und die Preisgruppe 5 ergeben sich unter Zugrundelegung des gewichteten Mittels aus dem Schwacke Automietpreisspiegel 2006 folgende Bruttowerte:
29Wochentarif 7 Tage: 897,00 Euro
30Teilkasko 7 Tage: 147,00 Euro
31Zustellung: 25,00 Euro
32Abholung: 25,00 Euro
33Summe: 1.094,00 Euro brutto
34Dies ergibt einen Nettobetrag von 920,00 Euro.
35Die klägerische Abrechnung liegt 36,00 Euro über diesem Betrag, was angesichts des Umstandes, dass die Geschädigte nicht verpflichtet war, den billigsten Tarif in Anspruch zu nehmen, noch innerhalb der Toleranzgrenze liegt, die § 287 ZPO vorgibt.
36Das Gericht hat sich auch nicht veranlasst gesehen, statt der Schwackeliste 2006 andere Erhebungen (Dr. I X: "Der Stand der Mietwagenpreise im Sommer 2007" sowie "Fraunhofer Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008") als Schätzungsgrundlage zugrunde zulegen. Denn die Beklagte hat entgegen den Anforderungen der BGH Rechtsprechung nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der Schwackeliste 2006 aufgezeigt, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
37Im Ergebnis trägt die Beklagte lediglich vor, die beiden genannten Untersuchungen seien zu anderen Ergebnissen als die Schwackeliste gelangt, weshalb ihnen der Vorzug zu geben sei. Dies allein genügt jedoch nicht, um Zweifel an der Richtigkeit an der Schwackeliste zu rechtfertigen. Zum einen ist von der Beklagten nicht vorgetragen, wie im Einzelnen die Erhebungen des Dr. X erfolgt sind, z. B. wie viele Autovermietungen in welchem Gebiet angerufen worden sind. Zum anderen bleiben die Grundlagen der Erhebungen des Fraunhofer Instituts völlig im Dunkeln, weil die Beklagte hierzu keinerlei Details vorgetragen hat, sondern lediglich wiederholt behauptet hat, dass diese Erhebung vorzugswürdig sei. Die Beklagte hat auch keinerlei Gegenrechnungen unter Zugrundlegung der Erhebungen des Dr. X und des Fraunhofer Instituts vorgenommen, aus denen sich ergibt, wie das konkrete Ergebnis dieser beiden Untersuchungen im vorliegenden Fall aussähe. Die Beklagte genügt den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH an die Erschütterung der Schwackeliste 2006 als Schätzungsgrundlage nicht, wenn sie ohne Bezug zum konkreten Einzelfall lediglich die angebliche Vorzugswürdigkeit anderer Erhebungen behauptet.
38Der Einwand der Beklagten, die geschädigte D + N GmbH habe bei den Firmen B, G und U viel billiger ein Fahrzeug mieten können, ist nicht erheblich, da die von den Beklagten vorgelegten Angebote sich sämtlich auf den 04.08.2008 beziehen, jedoch nichts dazu sagen, ob diese Angebote der Geschädigten D + N GmbH auch am 29.05.2007 zur Verfügung gestanden hätten.
39Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Absatz 1, 288 BGB. Denn die Beklagte befindet sich aufgrund der Mahnung der Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.08.2007, in welchem der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 20.08.2007 gesetzt wurde, seit dem 21.08.2007 in Schuldnerverzug. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus § 288 Absatz 1 BGB.
40Soweit die Klägerin Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 26.06.2007 und dem 20.08.2007 begehrt hat, ist die Klage unbegründet, da vor dem 21.08.2007 die Beklagte sich noch nicht in Schuldnerverzug befand.
41Aus demselben Grunde steht der Klägerin gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nach § 286 BGB zu. Denn das anwaltliche Schreiben vom 06.08.2007 stellte erst die verzugsbegründende Mahnung dar. Eine anwaltliche Tätigkeit zwischen dem 21.08.2007 und der Klageerhebung ist von der Klägerin nicht vorgetragen, so dass in dieser Zeit durch den Verzug der Beklagten veranlasste Rechtsverfolgungskosten nicht erkennbar sind.
42Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgericht zuzulassen, war abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 511 Absatz 4 ZPO nicht vorliegen. Denn die Rechtssache, hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Das Gericht ist weder von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln noch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, sondern hat deren Rechtsprechung der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Bereits oben wurde ausführlich dargelegt, dass das Gericht sich nicht mit der Frage der Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste 2008 im vorliegenden Fall zu befassen hatte, da es an Vortrag der Beklagten zur Erhebungsweise des Fraunhofer-Instituts und vor allem an Vortrag der Beklagten zu den konkreten Auswirkungen der Anwendbarkeit der Fraunhofer Liste im hier zu entscheidenden Fall fehlte. Mängel im Vortrag der Beklagten rechtfertigen jedoch keine Zulassung der Berufung nach § 511 Absatz 4 ZPO.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO, da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war und diese aufgrund dessen, dass die Zuvielforderung sich lediglich auf Nebenforderungen bezog, keine höheren Kosten veranlasst hat.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
45Gegenstandswert: 290,42 Euro.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 4 Am 04.06 1x (nicht zugeordnet)
- 8 Noch am 04.06 1x (nicht zugeordnet)
- 10 Am 11.11 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 3x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- §§ 7, 18 StVG, 823 Absatz 1 BGB, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz i. V. N. § 398 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- VI ZR 308/07 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 2x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 2x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x