Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 98 IN 90/07
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung - Weigerung des OGV G N, die Zwangsvollstreckung aufgrund des Auftrages der Gläubigerin vom 19.06.2008 weiter auszuführen - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.
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G r ü n d e:
2Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 27.10.2008 Bezug genommen.
3Das Vollstreckungsgericht hat mit dem genannten Beschluss die Erinnerung zurückgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass im Falle der Ablehnung einer Vollstreckungsmaßnahme durch den Gerichtsvollzieher nicht das Insolvenzgericht, sondern das Vollstreckungsgericht zur Entscheidung berufen sei.
4Auf die gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts eingelegte Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht Bonn den Beschluss vom 27.10.2008 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht Bonn – Insolvenzabteilung – zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die auf der größeren Sachnähe beruhende Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes nach § 89 Abs.3 InsO auch den Fall betrifft, dass Vollstreckungsorgane die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen ablehnen.
5Die Erinnerung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
6Der Gerichtsvollzieher hat die Durchführung des Vollstreckungsauftrages zu Recht abgelehnt.
7Die Vollstreckungsmaßnahme der Gläubigerin ist nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin andauert.
8Das Insolvenzgericht schließt sich der Auffassung des Vollstreckungsgerichtes und der ganz herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung an, dass das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO auch Neugläubiger erfasst. (vgl. hierzu die Zitate in dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts).
9Darüber hinaus haben Neugläubiger entgegen der Auffassung des Vollstreckungsgerichtes aber auch nicht die Möglichkeit, in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners zu vollstrecken (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Ausl. Rnr. 18 zu § 89). Das Vollstreckungsverbot erfasst nämlich nicht nur die Insolvenzmasse, sondern auch das sonstige Vermögen des Schuldners (§ 89 Abs.1 InsO). Es gilt somit auch für die vom Insolvenzverwalter freigegebenen Vermögensgegenstände des Schuldners ( vgl. Uhlenbruck, Insolvenzordnujng, 12. Aufl. Rnr.15 zu § 89). Auf die Frage, in welcher Form die Freigabe von Vermögensgegenständen durch den Verwalter zu erfolgen hat, braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden.
10Die Kostendentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
11Gegenstandswert: bis 600 €.
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