Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 98 IN 90/07

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung - Weigerung des OGV G N, die Zwangsvollstreckung aufgrund des Auftrages der Gläubigerin vom 19.06.2008 weiter auszuführen - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.


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