Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 98 IK 285/04
Tenor
wird dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt.
Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung trägt der Schuldner; für die Gerichtskosten haftet jedoch im Verhältnis zur Staatskasse vorrangig der Versagungsantragsteller.
Gegenstandswert (§ 28 Abs. 3 RVG): 4 000,00 EUR.
1
G r ü n d e
2I.
3Über das Vermögen des Schuldners ist am 05.07.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.
4Der Versagungsantragsteller beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Er ist der Auffassung, der Schuldner habe dadurch gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstoßen, dass er eine Erstattungszahlung der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 4.833,83 € im Herbst 2005 nicht auf das Anderkonto des Verfahrens gezahlt habe.
5Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
6Mit Schreiben vom 28.09.2005 teilte die Bundesagentur für Arbeit dem Treuhänder mit, dass sie zu Unrecht vereinnahmte Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung in der o.a. Höhe am 20.09.2005 aufgrund eines entsprechenden Antrages an den Schuldner erstattet habe.
7Weder aus dem Antrag noch aus den beiliegenden Unterlagen sei zu erkennen gewesen, dass über das Vermögen des Schuldners bereits das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.
8Mit Schreiben vom 04.10.2005 forderte daraufhin der Treuhänder den Schuldner auf, den Betrag auf das Anderkonto des Verfahrens zu überweisen.
9Nachdem der Schuldner darauf nicht reagierte, folgte ein Erinnerungsschreiben vom 20.10.2005.
10Mit Schreiben vom 15.11.2005 teilte schließlich der Schuldner mit, dass er der erbetenen Überweisung auf das Anderkonto leider nicht nachkommen könne, weil er den Betrag ausgegeben habe.
11Nachdem im Verlauf des Verfahrens verschiedene Versagungsanträge gestellt worden waren, hat der Schuldner am 30.04.2008 den Betrag von 4.833,83 € auf das von dem Treuhänder angegebene Konto überwiesen.
12Der Versagungsantragsteller ist der Auffassung, der Schuldner habe auch schuldhaft gehandelt, da er sich als ehemaliger Steuerberater in der ordnungsgemäßen Verwendung der hier streitigen Beträge bestens ausgekannt habe. Darüber hinaus sei er durch den Treuhänder eingehend über seine Obliegenheiten im Insolvenzverfahren informiert worden.
13Der Versagungsantragsteller trägt weiter vor, der Schuldner habe in dem nach §305 Abs.1 Ziff.3 abzugebenden Vermögensverzeichnis unvollständige Angaben gemacht. Außerdem habe er am 30.06.2000 eine falsche Eidesstattliche Versicherung abgegeben.
14Zu diesem Zeitpunkt war der Schuldner noch Eigentümer der Motorsegelyacht C, die beim Seeschiffahrtsregister Kiel, Abt. ###, Blatt #### eingetragen ist.
15Der Schuldner hat das Boot am 15.04.2002 veräußert.
16Die Eintragung des Eigentumswechsels erfolgte erst am 09.09.2005, also nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
17In der Eidesstattlichen Versicherung hat der Schuldner das Boot nicht angegeben.
18In der zu dem Insolvenzantrag vorgelegten, nach Beanstandung vervollständigten Vermögensübersicht vom 10.12.2004 hat der Schuldner das Boot ebenfalls nicht angegeben, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch als Eigentümer im Schiffahrtsregister stand.
19Der Schuldner hat hierzu unwidersprochen Folgendes vorgetragen:
20Der Kauf des Motorseglers sei durch die I J finanziert worden. Da der Schuldner die Raten nicht mehr zahlen konnte, habe die Bank den Kredit mit Schreiben vom 22.06.200 gekündigt und das ihr zur Sicherheit übereignete Boot sichergestellt. Die Bank habe dann zunächst die Zwangsversteigerung betrieben.
21Nachdem der Schuldner den Kaufvertrag mit dem von der Bank vorgegebenen Käufer U E unterzeichnet hatte, habe die Bank den Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen. Auf den Zeitpunkt der Umschreibung des Eigentums habe er selbst keinen Einfluss mehr gehabt.
22II.
23Die Restschuldbefreiung ist dem Schuldner zu versagen. Es liegt der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor.
24Nach der genannten Vorschrift ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
25Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Schuldner hätte bereits vor der Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit an den Treuhänder diesen darüber informieren müssen, dass ein Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beträge gestellt worden und mit einer entsprechenden Zahlung zu rechnen war. Nachdem diese Zahlung am 20.09.2005 erfolgt war, hätte der Schuldner den Treuhänder unverzüglich entsprechend informieren müssen. Diese Verpflichtung musste sich dem Schuldner, der als Steuerberater tätig war, geradezu aufdrängen. Er war durch den Treuhänder, wie dieser in seinem Schreiben vom 09.12.2005 ausdrücklich bestätigt hat, eingehend über seine Obliegenheiten im Insolvenzverfahren informiert worden und hatte die ihm auferlegten Verfügungsbeschränkungen nach dem Eindruck des Treuhänders auch verstanden.
26Für den Schuldner war demgemäß klar, dass er nach Eröffnung des Verfahrens über eingehende Gelder nicht mehr nach Belieben verfügen durfte, sondern diese an den Treuhänder weiterleiten musste. Der Schuldner hat insoweit zumindest grob fahrlässig gehandelt. Dies gilt umso mehr, als der Treuhänder ihn in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Auszahlung aufforderte, den Betrag auf das Verfahrenskonto einzuzahlen. Der Schuldner hat nicht nur auf dieses Schreiben nicht reagiert, sondern auch nach dem Erinnerungsschreiben vom 20.10.2005 noch einmal ca. 3 Wochen verstreichen lassen, bis er am 15.11.2005 mitteilte, er habe das Geld ausgegeben.
27Der gesamte zeitliche Ablauf legt die Annahme sehr nahe, dass der Schuldner von Anfang an vorhatte, das Geld der Masse vorzuenthalten. Die feststehenden Umstände rechtfertigen aber jedenfalls die Feststellung, dass der Schuldner bei der Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten grob fahrlässig gehandelt hat.
28Der Schuldner kann sich nicht dadurch entlasten, dass er den Betrag am 30.04.2008 auf das von dem Treuhänder angegebene Konto gezahlt hat. Denn diese Zahlung erfolgte ganz offensichtlich unter dem Druck der verschiedenen gegen ihn gestellten Versagungsanträge.
29Auf die Frage, ob das Verhalten des Schuldners auch den Versagungsgrund des § 290 Abs.1 Ziff. 6 InsO erfüllt, braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.
30Die Abgabe einer falschen Eidesstattlichen Versicherung fällt jedenfalls nicht unter diese Vorschrift, weil sie ausdrücklich nur das nach § 305 Abs.1 Nr.3 abzugebende Vermögensverzeichnis erwähnt. Ob der Umstand, dass der Schuldner die Motoryacht in dem mehrfach korrigierten Vermögensverzeichnis nicht angegeben hat, eine Versagung rechtfertigt, kann letztlich offen bleiben. Es erscheint jedoch bezeichnend, dass vier Anläufe erforderlich waren, bis der Schuldner eine zumindest nach den damaligen Erkenntnissen des Gerichts ordnungsgemäß ausgefüllte Vermögensübersicht vorlegte.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie § 23 Abs. 2 GKG.
32Dieser Beschluss kann vom Schuldner und von jedem Insolvenzgläubiger, der rechtzeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 289 Abs. 2, § 312 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.