Urteil vom Amtsgericht Bonn - 9 C 674/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Belastungsbuchungen.
3Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.02.2008 (Aktenzeichen 1508 IN 222/08) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn B P bestellt. Mit gleichem Datum wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der Insolvenzschuldner war Inhaber der Firma B P L. Diese unterhielt bei der Beklagten ein Geschäftskonto zu Kontonummer #####/####. Der Schuldner hatte gegenüber Krankenkassen, dem Finanzamt N, verschiedenen Versicherungen und sich privat Einzugsermächtigungen erteilt.
4Von dem vorgenannten Konto wurden am 31.10.2007 sowie am 30.11.2007 Lastschriften abgebucht in Höhe von insgesamt 4.530,00 Euro. Zahlungsempfänger war jeweils der Insolvenzschuldner und zwar betreffend ein von ihm geführtes Konto bei der S-W S1. Wegen der Lastschriften im Einzelnen wird auf die Aufstellung in der Klageschrift Bezug genommen. Vom Geschäftskonto des Insolvenzschuldners wurden im Zeitraum vom 01.02.2007 bis zum 31.12.2007 entsprechend der Aufstellung der Beklagten vom 25.03.2008 Lastschriften im Gesamtumfang in Höhe von 37.945,91 Euro eingezogen. Der Kläger widerrief als Insolvenzverwalter gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 10.02.2008 die erteilten Einzugsermächtigungen und forderte die Beklagte auf, die vorgenommenen Lastschriftabbuchungen rückgängig zu machen, entsprechende Gutschriften zu erteilen und das sich ergebende Gesamtguthaben auf das Anderkonto des Insolvenzverwalters zu überweisen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20.02.2008 mit, dass eine Gutschriftenerteilung und Auskehrung sich daraus ergebender Guthaben nur bezüglich derjenigen Lastschriften erfolgen werde, sofern die Beklagte ihrerseits gegenüber der Bank des Einziehenden eine Rückabwicklung vornehmen könne.
5In den in das Vertragsverhältnis des Insolvenzschuldners mit der Beklagten einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) heißt es unter Ziffer 7 Abs. 4, dass Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses seitens des Kunden spätestens vor Ablauf von 6 Wochen nach dessen Zugang schriftlich zu erheben seien. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gelte als Genehmigung des Rechnungsabschlusses. In Ziffer 7 Abs. 5 heißt es, dass der Kunde Einwendungen gegen Belastungen aus Einzugsermächtigungslastschriften unverzüglich zu erheben habe. Unterlasse der Kunde solche Einwendungen, könne dies einen Schadensersatzanspruch der Bank gegen den Kunden begründen.
6Die Beklagte wickelte bis auf die streitgegenständlichen Buchungen vom 31.10.2007 sowie vom 30.11.2007, jeweils Zahlungsempfänger der Insolvenzschuldner, die Lastschriften ab und erteilte entsprechende Gutschriften. Dem Insolvenzschuldner wurden jeweils wöchentlich sogenannte Tageskontoauszüge übersandt. Die letzten streitgegenständlichen Lastschriften vom 30.11.2007 wurden dem Schuldner mit Auszug Nr. 059 vom 05.12.2007 bekannt gemacht. Der Schuldner nutzte das Konto danach in Kenntnis der streitgegenständlichen Lastschriften aktiv weiter und tätigte im Dezember 2007 und Januar 2008 regelmäßig Überweisungen. Insoweit wird auf die entsprechenden Tageskontoauszüge (Anlage B 1) Bezug genommen.
7Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Rückzahlung der nicht rückabgewickelten Lastschriftbeträge.
8Der Kläger trägt vor:
9Ihm stehe ein generelles Widerrufsrecht zu. Die seitens der Beklagten erhobenen Einwendungen seien unerheblich. Der Lastschriftwiderruf des Klägers erfolge auch nicht rechtsmissbräuchlich. Ein anderes Ergebnis würde zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung bzw. Gläubigerbevorteilung der besonders wirtschaftlich starken Gläubiger führen, so dass zwingend ein sachlicher Grund vorliege.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.530,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2008 zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte trägt vor:
15Ein pauschales Widerspruchsrecht stehe dem Kläger nicht zu. Die streitgegenständlichen Lastschriften seien auch bereits vom Insolvenzschuldner konkludent genehmigt worden, so dass der erklärte Widerspruch des Klägers ins Leere gehe. Eine konkludente Genehmigung sei bereits deshalb anzunehmen, weil der Schuldner in Kenntnis der unwidersprochen gelassenen Belastungsbuchungen das Konto aktiv weiter genutzt habe, insbesondere Überweisungsaufträge erteilt habe. Diese konkludente Genehmigung sei auch für den Insolvenzverwalter bindend.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu der Akte gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist nicht begründet.
19Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 4.530,00 Euro gegen die Beklagte. Er hat die streitgegenständlichen Lastschriften nicht wirksam gegenüber der Beklagten widerrufen. Zwar hat er den Widerruf innerhalb der 6 Wochen-Frist nach Ziffer 7 Abs. 4 AGB Q erklärt. Jedoch lagen bereits zuvor konkludente Genehmigungen des Insolvenzschuldners vor, an die der Kläger gebunden war. Als Insolvenzverwalter tritt er in die Rechtslage des Vertrags bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 103 ff. InsO etwas anderes ergibt. Er muss deshalb in diesem Rahmen die dem Schuldner ungünstigen vertraglichen Nebenabreden gegen sich gelten lassen (BGH, Urteil vom 25.10.2007, IX ZR 217/06). Als Insolvenzverwalter stehen dem Kläger nicht mehr Rechte zu, als dem Insolvenzschuldner selbst zugestanden hätten. Dieser hatte jedoch die streitgegenständlichen Lastschriften bereits genehmigt.
20Im Einzelnen:
211.)
22Grundsätzlich bedarf eine Belastungsbuchung im Einzugsermächtigungsverfahren der Genehmigung des Schuldners. Nach der sogenannten Genehmigungstheorie werden Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren nicht schon mit Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers oder Einstellung der Belastung in den Kontenverlauf des Schuldners wirksam. Vielmehr handelt bei der Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren die Bank des Schuldners zunächst nur auf Anweisung der Gläubigerbank ohne Mitwirkung des Schuldners und somit zunächst ohne Rechtswirkungen zu dessen Lasten herbeiführen zu können. Die Lastschrift bedarf daher der Genehmigung des Schuldners gegenüber seiner Bank. Erst durch die ihr gegenüber erklärte Genehmigung des Schuldners wird aus der unberechtigten Geschäftsführung im Zeitpunkt der Genehmigung eine berechtigte. Erst dann erwirkt die Bank einen entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch, den sie in das Kontokorrentverhältnis mit dem Schuldner zu ihren Gunsten einstellen kann (BHG, Urteil vom 04.11.2004, IX ZR 22/03 sowie BGH, Urteil vom 11.04.2006, VI ZR 220/05). Allein in der schweigenden Hinnahme von Belastungsbuchungen ist nicht von deren Genehmigung auszugehen. Jedoch ist es ebenfalls möglich, dass auch vor Ablauf der 6- Wochenfrist nach Ziffer 7 Abs. 4 AGB der Beklagten, die zu einer Genehmigungsfiktion führt, bereits zuvor auch ohne ausdrückliche Erklärung von einer Genehmigung von Belastungsbuchungen ausgegangen werden kann.
23Von einer solchen konkludenten Genehmigung ist dann auszugehen, wenn weiterhin Zahlungen über das Konto des Insolvenzschuldners abgewickelt worden sind und der Insolvenzschuldner dadurch zu erkennen gegeben hat, dass er die Belastungsbuchungen gegen sich gelten lassen will. Geschieht dies über einen längeren Zeitraum hinweg, ist die Annahme einer Genehmigung durch schlüssiges Verhalten naheliegend. So hat auch der Bundesgerichtshof darin, dass ein Kontoinhaber monatelang den Lastschrifteneinzug durch einen Gläubiger geduldet hat, eine Genehmigung der Einzugsermächtigung durch schlüssiges Verhalten gesehen hat (BGH NJW 1979, 2146 sowie van Gelder in: Bankrechts-Handbuch, Band 1, 3. Auflage, 2007, § 58 RdNr. 78). So stellt auch der 9. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 25.10.2007 (IX ZR 217/06) klar, dass an das konkludente Genehmigen des Schuldners – insbesondere bei regelmäßig wiederkehrenden Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen – keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften.
24Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen ist davon auszugehen, dass aufgrund der durch die Tageskontoauszüge dokumentierten Verfügungen über das Konto trotz entsprechender Kenntnis von den Lastschriften aufgrund der maßgeblichen Tageskontoauszüge zumindest von einer konkludenten Genehmigung auszugehen ist. Zunächst ist auffällig, dass der Insolvenzschuldner persönlich Zahlungsempfänger für alle streitgegenständlichen Lastschriften war. Diese sind auf Konten bei der S-W S1 eingegangen. Es ist deshalb bereits davon auszugehen, dass die Lastschriften, von dem Insolvenzschuldner selbst veranlasst bzw. eingezogen worden sind und deshalb von diesem genehmigt worden sind. Wie die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ergeben haben, handelt es sich insoweit auch um regelmäßige Zahlungen durch Lastschriftverfahren. Es ist davon auszugehen, dass der Insolvenzschuldner diese Belastungsbuchungen genehmigt hat. Ansonsten hätte er die Belastungsbuchungen zurückgerufen. Diese kommen ihm jedoch unmittelbar zugute. Zudem hat der Insolvenzschuldner auch nach Bekanntgabe der entsprechenden Tageskontoauszüge, aus denen sich die streitgegenständlichen Lastschriften ergeben, auch weitere Überweisungen getätigt und das Konto nach Kenntnis der streitgegenständlichen Lastschriften aktiv weiter benutzt. So hat er zum Beispiel eine Abbuchung in Höhe von 6.678,19 Euro (Auszug Nr. 009 vom 23.01.2008) und Überweisungen am 17.01.2008 in Höhe von 873,96 Euro 1.815,75 Euro und 1.003,00 Euro entsprechend dem Auszug Nr. 006 vom 17.01.2008 getätigt.
25Die streitgegenständlichen Lastschriften sind dem Insolvenzschuldner selbst auf ein anderes Konto zugegangen. Dass ihm sachlich begründete Einwendungen gegen die jeweiligen Lastschriften zugestanden haben, hat der Kläger nicht vorgetragen.
262.)
27An die konkludenten Genehmigungen durch den Insolvenzschuldner ist der Kläger gebunden. Zwar geht die Widerspruchsmöglichkeit bei Einzugsermächtigungslastschriften aus dem Girovertrag mit Insolvenzeröffnung auf den Insolvenzverwalter über. Diesem steht jedoch kein weitergehendes Widerspruchsrecht zu als dem Insolvenzschuldner selbst. Da der Insolvenzschuldner bei Lastschriften von seiner Widerspruchsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann nicht angenommen werden, dass der Kläger weitergehende Möglichkeit hat und Widerspruch erheben muss. Dies würde zu einem unauflösbaren Wertungswiderspruch führen. Da der Schuldner die Kontobelastungen vor Insolvenzeröffnung genehmigt hat, ist ein Widerspruch durch den Kläger nicht mehr möglich.
28Aus alledem folgt, dass ein Rückzahlungsanspruch nicht gegeben ist. Aufgrund dessen stehen dem Kläger auch nicht die geltend gemachten Nebenforderungen zu.
29Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30Streitwert: 4.530,00 Euro.
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