Urteil vom Amtsgericht Bonn - 103 C 158/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Im September 2007 versandte die Klägerin durch die Beklagte an die Kundin T F B GmbH & Co. KG Waren aufgrund eines Kaufvertrags. Der Versendungsauftrag war so gestaltet – dies hat das AG Memmingen mit einer für das hier zur Entscheidung berufene Gericht bindenden Wirkung in dem Verfahren mit dem Az. 22 C 1113/08, in dem der Beklagten der Streit verkündet wurde, festgestellt –, dass sich die Beklagte von dem Warenempfänger den Kaufpreis aushändigen lassen sollte (Nachnahmesendung, § 422 HGB). Die Beklagte lieferte das Paket ab, leitete jedoch den Kaufpreis nicht an die Klägerin weiter. Mit Schreiben vom 08.01.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, aufgrund eines Nachforschungsauftrags vom 21.11.2007 festgestellt zu haben, dass das Paket am 26.09.2007 abgeliefert worden, die Beauftragung einer Nachnahmeleistung durch die Klägerin aber nicht nachgewiesen sei. Deshalb müsse die Auszahlungsforderung der Klägerin abgelehnt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 08.01.2008 wird auf die als Anlage K3 zu den Akten gereichte Kopie verwiesen (Bl. 22 GA). Die Klägerin nahm dieses Schreiben zum Anlass, eine Zahlungsklage gegen die Warenempfängerin zu erheben. In diesem Rechtsstreit unterlag die Klägerin, denn das AG Memmingen gelangte zu der Überzeugung, der Kaufpreis sei bereits von der T F B GmbH & Co. KG an die Beklagte gezahlt worden. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 11.12.2008 ließ die Klägerin die Beklagte u.a. auffordern, den Nachnahmebetrag bis zum 30.12.2008 auszuzahlen. Am 22.12.2008 zahlte die Beklagte den Nachnahmebetrag von 650,60 Euro an die Klägerin.
3Die Klägerin meint, die Beklagte habe den gegen die T F B GmbH & Co. KG geführten Rechtsstreit zu verantworten. Wegen der in dem Schreiben vom 08.01.2008 zu sehenden Pflichtverletzung müsse ihr die Beklagte nunmehr die im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen die Warenempfängerin entstandenen Kosten ersetzen. Wegen der Einzelheiten der von der Kläger geltend gemachten Schadenspositionen wird auf die Auflistung auf Seiten 3 f. der Klageschrift (Bl. 11 f. GA) verwiesen. Unter anderem meint die Klägerin, die Beklagte sei mit der Herausgabe des Nachnahmebetrags seit dem Nachforschungsauftrag vom 21.11.2007 in Verzug und schulde seitdem Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Nachnahmebetrag.
4Die Klägerin beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an sie 416, 65 Euro nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2008 zu zahlen;
6die Beklagte zu verurteilen, an sie 795,65 Euro nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2009 zu zahlen;
7die Beklagte zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von 79,61 Euro zu zahlen;
8die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 192,90 Euro zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte meint, keine Pflichtverletzung begangen zu haben.
12Entscheidungsgründe
13Die zulässige Klage ist unbegründet.
14Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf den von der Beklagten am 22.12.2008 gezahlten Nachnahmebetrag. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte ist mit der Auszahlung dieses Betrag nicht in Verzug geraten.
15Der von der Klägerin am 21.11.2007 gestellte Nachforschungsauftrag war nicht verzugsbegründend, denn ein Nachforschungsauftrag stellt keine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB dar. Die Annahme einer Mahnung erfordert das Vorhandensein einer eindeutigen und bestimmten Leistungsaufforderung (vgl. Münchener Kommentar/Ernst, BGB, 5. Aufl., § 286 RdNr. 48). Inhalt eines Nachforschungsauftrags ist aber nicht die Aufforderung zur Leistung, sondern die Bitte um Prüfung des Verbleibs einer Sache, hier des Nachnahmebetrags (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2008, Az. I ZR 116/06 zur Frage, ob es sich bei einem Nachforschungsauftrag um ein Anspruchsschreiben im Sinne des § 439 Abs. 3 S. 1 HGB handelt).
16Verzugsbegründet war auch nicht das Schreiben der Beklagten vom 08.01.2008. Insbesondere ist in diesem Schreiben keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu sehen. An die Annahme einer Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderung zu stellen. Erforderlich ist, dass der Schuldner zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr zur freiwilligen Erfüllung bereit zu sein (vgl. Münchener Kommentar/Ernst, BGB, 5. Aufl., § 323 RdNr. 99). Die schlichte Ablehnung der Leistung genügt nicht (vgl. Münchener Kommentar/Ernst aaO.). Diese Anforderung erfüllt das Schreiben vom 08.01.2008 nicht. Die Beklagte hat mit diesem Schreiben zwar die Leistung abgelehnt, aber gleichzeitig deutlich zum Ausdruck gebracht, die Auszahlung vorzunehmen, wenn die Klägerin den ihr ausgehändigten Nachnahmebeleg vorlegt. Die Beklagte hat gerade nicht erklärt, unter keinen Umständen zur Leistung bereit zu sein.
17Eine die Anforderungen des § 286 BGB erfüllende Mahnung ist erst in dem Aufforderungsschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11.12.2008 zu sehen. Mit diesem Schreiben wurde der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 30.12.2008 gesetzt, so dass die Beklagte mit Ablauf dieses Datums in Verzug geraten wäre. Die Beklagte hat daraufhin aber bereits am 22.12.2008 den Nachnahmebetrag ausgekehrt.
18Mangels Verzugseintritts bedarf auch die Frage, ob die geltend gemachte Zinshöhe berechtigt wäre, keiner Entscheidung.
19Der Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der ihr im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit gegen den Warenempfänger entstandenen Kosten. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Transportvertrag. Die Beklagte hat keine Pflichtverletzung begangen, deren kausale Folge die der Klägerin entstandenen Kosten sind.
20Grundlage des Vorwurfs der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht oder einer gesetzlichen Pflicht könnte allein das Schreiben der Beklagten vom 08.01.2008 sein. Dieses Schreiben hat die Klägerin zum Anlass genommen, einen Rechtsstreit gegen den Warenempfänger einzuleiten. Die Beklagte hat dazu allerdings keinerlei Anlass gegeben. Insbesondere hat die Beklagte nicht erklärt, der Warenempfänger habe den Nachnahmebetrag nicht bezahlt. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben eindeutig, dass die Beklagte die Erteilung eines Nachnahmeauftrags in ihrem Computersystem nicht mehr nachvollziehen konnte, sie aber bei Vorlage eines Nachweises, nämlich des Einlieferungsbelegs, auf dem der Nachnahmeauftrag vermerkt ist, die geforderte Zahlung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften (vgl. § 422 Abs. 3 HGB) geleistet hätte. Unter keinem Gesichtspunkt hat das Schreiben der Beklagten vom 08.01.2008 eine gerichtliche Inanspruchnahme des Warenempfängers provoziert.
21Aber selbst wenn in dem Schreiben der Beklagten eine Pflichtverletzung zu sehen wäre, dürfte der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nicht, jedenfalls aber nicht in der geltend gemachten Höhe zustehen. Die Klägerin müsste sich nämlich jedenfalls ein weit überwiegendes Mitverschulden entgegenhalten lassen. Die Vorlage eines Einlieferungsbelegs hätte einen Rechtsstreit entbehrlich gemacht. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte sodann ihrer verschuldensunabhängigen Verpflichtung aus § 422 Abs. 3 HGB nachgekommen wäre.
22Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erstattung der ihr durch die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten. Die Beklagte ist nach dem Vorgesagten weder mit der Erfüllung einer Pflicht in Verzug geraten noch besteht ein Schadensersatzanspruch auf einer sonstigen Rechtsgrundlage.
23Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24Streitwert: 1.292,22 Euro
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Referenzen
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