Urteil vom Amtsgericht Bonn - 48 F 107/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist der Vater des am XX.XX.XXXX geborenen Beklagten. Der Beklagte lebt bei der Mutter und befand sich mit Unterstützung eines Stipendiums von August 2008 bis Mai 2009 in den USA auf einer High School. Mit Verbundurteil vom XX.XX.XXXX im Scheidungsverfahren des Klägers und der Mutter des Beklagten vor dem Amtsgericht Bonn (XX F X/XX) wurde der Kläger zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 170 % der damals gültigen Regelbetragsverordnung verurteilt. Wegen des genauen Inhalts des Urteils wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift verwiesen (Bl. 10 - 18 d.A.).
3Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Abänderungsklage eine Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung.
4Der Kläger behauptet, dass während des Auslandsaufenthaltes des Beklagten im Zeitraum August 2008 bis Mai 2009 eine Reduzierung der Bedürftigkeit des Beklagten eingetreten sei. Ferner sei nach der Rückkehr des Beklagten im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit des Beklagten und unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Mutter des Beklagten sein Anteil an den Unterhaltspflichten unter 100 % gesunken. Die Mutter des Beklagten hat einen Nettoverdienst von unter 1.000,- €.
5Der Kläger beantragt,
61. Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bonn vom 18.04.2007 (XX F XX/XX) in Ziffer 2, 1. Anstrich, dahingehend abzuändern, dass er dem Beklagten monatlich im voraus, spätestens bis zum Dritten eines jeden Monats, wie folgt Unterhalt zu zahlen hat:
7- im Zeitraum August 2008 bis einschließlich Mai 2009 monatlich i.H.v. 179,- €,
8- ab Juni 2009 monatlich 297,- €.
92. Der Beklagte wird verurteilt, an ihn Unterhalt für den Zeitraum 02.10.2008 bis September 2009 in Höhe von 2.336,- € zurückzuzahlen.
103. Für den Fall, dass er mit seinem Abänderungsbegehren Erfolg hat, wird der Beklagte verurteilt, an ihn die Beträge zurückzuzahlen, die der Kläger ab Oktober über einen Betrag von 297,- € hinaus an den Beklagten gezahlt hat.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte ist der Ansicht, dass im Hinblick auf die Kosten für den Auslandsaufenthalt seine Bedürftigkeit sich nicht verringert habe. Ferner sei seine Mutter im Hinblick auf das von ihr tatsächlich erzielte Einkommen im Verhältnis zum Kläger nicht leistungsfähig.
14Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle nebst Anlagen verwiesen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die Klage ist als Abänderungsklage statthaft und im übrigen zulässig. Sie ist aber unbegründet.
17Für die Zeit des Auslandsaufenthaltes des Beklagten schuldet der Kläger dem Beklagten gemäß §§ 1601, 1602 i.V.m. 1606 Abs. 3 S. 2 BGB Barunterhalt in Höhe des titulierten Betrages. Alleine durch die Tatsache des nur vorübergehenden Auslandsaufenthaltes von 10 Monaten ist die Haftung der Mutter des Beklagten auf Leistung von Naturalunterhalt nicht entfallen. Es ist zwar anerkannt, dass bei einem Wechsel des Kindes in eine Pflegefamilie oder ein Internat beide Elternteile barunterhaltspflichtig werden, dies gilt aber nicht für einen von vorne herein begrenzten Aufenthalt des Kindes bei einem Dritten. Dies resultiert daraus, dass in diesem Fall der die tatsächliche Betreuung des Kindes leistende Elternteil die Voraussetzungen dafür erhalten muss, dass das Kind wieder zurückkehren kann. Damit kann im Ergebnis offen bleiben, ob und ggf. in welcher Höhe der tatsächliche und konkrete Bedarf des Beklagten sich durch die Teilnahme an dem Austauschprogramm geändert hat. Anzuerkennen sind nämlich in jedem Fall monatliche Kosten, die der Beklagte und die Mutter alleine dadurch haben, dass sie fernmündlich und in elektronischer Form per e-mail Kontakt haben dürfen. Neben den dargelegten Kosten für den Auslandsaufenthalt, den Vorbereitungskosten und dem Taschengeld sind daher die Vorhaltekosten und die Kommunikationskosten hinzuzurechnen. Diese Gesamtkosten stellen den Bedarf des Beklagten dar und entsprechen dem titulierten Unterhalt.
18Der Kläger schuldet dem Beklagten ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit als insoweit privilegierten Volljährigen weiterhin alleine Barunterhalt, so dass auch insoweit kein Raum für eine Abänderung ist. Für den Unterhalt haften grundsätzlich beide Elternteile im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit. Unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes ist die Mutter des Beklagten jedoch nicht als leistungsfähig einzustufen, so dass der Kläger alleine zu 100 % den titulierten Unterhalt zu zahlen hat.
19Bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit der Mutter des Beklagten ist alleine ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Dieses liegt unstreitig unter dem Selbstbehalt von 900,- €. Soweit die Mutter des Beklagten darüberhinaus in dem relevanten Zeitraum auch Unterhalt vom Kläger bezogen hat, kann dies nicht leistungssteigernd berücksichtigt werden. Zum Einen steht die genaue Höhe deswegen nicht fest, weil hierüber der Kläger und die Mutter des Beklagten einen Rechtsstreit führen, der noch nicht rechtskräftig beendet ist. In diesem Rechtsstreit vertritt der Kläger die Auffassung, dass der Unterhalt abgeschmolzen werden muss. Zum anderen hat der Kläger die Rückzahlung überzahlter Beträge geltend gemacht, so dass auch nicht die tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeträge zugrunde gelegt werden können.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.
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