Urteil vom Amtsgericht Bonn - 102 C 140/09
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von der Forderung seines
Bevollmächtigten über vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,30 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 10% über dem jeweils vollstreckbaren Betrag vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger betreibt ein Datentechnikunternehmen. Die Beklagte betreibt Marketing. Auf Aufforderung des Klägers hat die Beklagte gegenüber dem Kläger am 16.02.2008 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, in dem sie sich gegenüber dem Kläger verpflichtet hat
31. Bei Meidung der unten bezeichneten Vertragsstrafe ab sofort zu unterlassen, E-Mails jeglicher Art an real oder nicht real existierende E-Mail Adressen auf der Domain N.de zu senden. Dies bedeutet insbesondere, keine E-Mail-Adressen zu @N.de zu senden, ganz egal was auch immer als Empfängername vor dem @-Zeichen verwendet wird.
42. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gehen die vorstehend aufgeführten Verpflichtungen, auch durch Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen, wobei im Fortsetzungszusammenhang und/oder eine natürliche Handlungseinheit nicht in Betracht kommen, eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,- Euro an den abmahnenden N/N zu zahlen.
5Unter dem 16.09.2008 sind an nicht existierende E-Mail-Adressen auf der Domain N.de durch eine Firma Q insgesamt drei E-Mails versandt worden. Auf diesen E-Mails war Werbung der von der Beklagten betriebenen Internetseite X.de geschaltet. Die Beklagte hatte die Firma Q beauftragt, diese Werbung zu schalten.
6Am 10.06.2008 und 13.09.2008 ist an E-Mail-Adressen der Domain N.de, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese E-Mail-Adressen existieren, jeweils eine Mail von der Webseite G.de gesandt worden, die die Beklagte betreibt.
7Wegen des Inhalts der gesandten E-Mails wird auf Blatt 13 - 20 und Blatt 22 - 23 der Akten verwiesen.
8Die Parteien streiten darüber, ob einer Versendung dieser E-Mails einen Verstoß gegen die von der Beklagten abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung darstellt, sodass die Beklagte zur Zahlung der dort vereinbarten Vertragsstrafe verpflichtet wäre.
9Mit Schreiben vom 28.05.2009 unter Fristsetzung zum 04.06.2009 hat der Kläger die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 2.500,- Euro aufgefordert.
10Zahlung dieser Vertragsstrafe ist durch Telefax des Beklagtenvertreters vom 03.06.2009 an den Kläger abgelehnt worden.
11Der Kläger trägt vor, die von der Firma Q versandten E-Mails sei der Beklagten zuzurechnen. Die Beklagte habe als Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass auch die von ihr beauftragen Werbeunternehmen die von ihr abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung einhielten. Was die E-Mails von der Webseite G.de betreffe, so sei weder vom Kläger selbst noch unter Benutzung der in den E-Mails genannten E-Mail-Adressen der Domain des Klägers ein Downloadlink bei der Beklagten angefordert worden. Es werde bezüglich beider Internetadressen bestritten, dass diese Adressen überhaupt existierten und von diesen Adressen aus Anfragen bei der Beklagten durchgeführt worden sei.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.500,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit seit 08.06.2009 zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte trägt vor, die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vom 16.02.2008 sei so auszulegen, dass damit lediglich E-Mails erfasst seien, die von der Beklagten selbst gesandt worden seien. Ein Senden lassen sei nicht unter dieser Aktion der Vertragsstrafe gestellt.
17Was die E-Mails vom 10.06.2008 und 13.09. 2008 betreffe, so stammten diese zwar von der Beklagtenseite. Jedoch ergebe sich aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung, dass damit lediglich nur Werbemails gemeint seien. Bei diesen E-Mails handelt es sich aber nicht um Werbeemails. Außerdem sei der Kläger mit der Zusendung der E-Mails einverstanden gewesen. Es habe sich tatsächlich ein Nutzer mit der Angabe der in den Mails genannten E-Mail-Adressen bei der Beklagten angemeldet. Dies sei der Kläger selbst gewesen.
18Im Übrigen sei die Forderung des Klägers verwirkt.
19Ergänzend wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem wirksamen Unterlassungsvertrag mit Vertragsstrafenregelungen, § 339 S. 2 BGB. Denn die Beklagte hat gegen die in der Erklärung erklärte Unterlassungsverpflichtung objektiv verstoßen, indem sie insgesamt fünf E-Mails an real oder nicht real existierende E-Mail-Adressen der Domain N.de gesandt hat bzw. hat senden lassen.
22Dies gilt zum einen hinsichtlich der drei E-Mails, die der Kläger am 16.09.2008 an die Adressen X@N.de, N@N.de und L@N.de von der Q GmbH zugesandt bekam. Zwar ist die Zusendung von E-Mails durch Dritte in der Unterlassungserklärung nicht ausdrücklich erfasst. In der Erklärung ist lediglich von einem Senden und nicht von einem Senden lassen die Rede. Jedoch ist in Ziffer 2 der
23Verpflichtungserklärung aufgeführt, dass dieser auch für Zuwiderhandlung durch Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen gilt. Die Firma Q ist aber als Erfüllungsgehilfe hinsichtlich der der Beklagten obliegenden Unterlassungspflicht anzusehen. Unstreitig hat die Beklagte die Firma Q mit dem Versandt ihrer eigenen Werbung beauftragt. Entsprechend dem Inhalt der Unterlassungsverpflichtungserklärung war die Beklagte hier verpflichtet, im Rahmen der Vertragsgestaltung mit der Firma Q dafür zu sorgen, dass E-Mails nicht an E-Mail-Adressen der Domain des Kläger übersandt würden. Diese Handlung der Beklagten ist schuldhaft.
24Was die E-Mails vom 10.06.2008 und 13.09.2008 betrifft, die unstreitig durch die Beklagten versandt worden sind und an die Adressen X@N.de bzw. Q@N.de versandt worden sind, so ist die Beklagte dafür beweispflichtig, dass diese E-Mails entsprechend ihrem Vortrag mit Einverständnis des Klägers an diesen gesandt worden sind. Den ihr hier obliegenden Beweis hat die Beklagte jedoch nicht angetreten. Vorrangig vor der Frage, ob der Kläger diese E-Mails versandt hat ist die Frage, ob diese E-Mails überhaupt an die Beklagte versandt worden sind. Auch dieser Punkt ist zwischen den Parteien streitig. Auch für letzteres wäre die Beklagte beweispflichtig. Diesbezüglich tritt die Beklagte aber keinerlei Beweis an.
25Auch diese E-Mails fallen unter die von der Beklagten am 16.02.2008 abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung. Soweit die Beklagte meint, von ihrer Erklärung seien nur Werbemails umfasst, lässt sich dies aus der Erklärung nicht herleiten. In der Erklärung hat sich die Beklagte verpflichtet, E-Mails jeglicher Art nicht mehr an die Domain des Klägers zu senden. Im Übrigen haben diese E-Mails aber auch einen werbenden Inhalt. In den Mails ist aufgeführt, dass mit einer Bestätigung eines dort angeführten Links automatisch ein Newsletter abonniert werde. Newsletter sind aber generell als Werbung anzusehen, da sie der Akquisition von weiteren Vertragsverhältnissen bzw. der Imageverbesserung des Versenders dienen.
26Entsprechend kann der Kläger von der Beklagten für insgesamt fünf versandte Mails jeweils die vereinbarte Vertragsstrafe von 500,- Euro unter damit einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 2500,- Euro verlangen.
27Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verwirkung der klägerischen Forderung. Diesbezüglich fehlt es an dem erforderlichen Zeitmoment.
28Der Umstand, dass der Kläger die Vertragsstrafe erst ca. 8 Monate nach Erhalt der letzten Mail gefordert hat, begründete bei der beklagten keinen ausreichenden Vertrauenstatbestand dahin, dass Vertragsstrafe nicht mehr gefordert würden.
29Durch das Ablehnungsschreiben des Beklagtenvertreters vom 03.06.2009 ist die Beklagte auch mit diesem Tag mit der Zahlung dieses Vertrages in Verzug gekommen.
30Verzugszinsen kann der Kläger gemäß § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz verlangen, da es sich bei beiden Parteien dieses Rechtsstreites nicht um Verbraucher handelt.
31Die unmittelbare Zahlung von vorgerichtlichen Kosten kann der Kläger von der Beklagten nicht verlangen. Denn unstreitig sind solche Kosten durch den Kläger an seinen Bevollmächtigten noch nicht erstatten worden. Insofern ist beim Kläger ein Schaden noch nicht eingetreten.
32Allerdings ist der Kläger der Forderung seines Bevollmächtigten ausgesetzt. Aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ist der Beklagte verpflichtet, den Kläger von dieser Forderung freizustellen. Entsprechend war der Beklagte zur Freistellung des Klägers von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Bevollmächtigten in Höhe von unstreitigen 229,30 Euro als ein Minus zu der insofern gestellten Klageforderung zu verpflichten. Soweit der Kläger die unmittelbare Zahlung verlangt, war die Klage abzuweisen.
33Die Prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
34Streitwert: 2.500,- Euro
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.