Urteil vom Amtsgericht Bonn - 115 C 110/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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TATBESTAND:
2Die Beklagte erklärte am 27.08.1999 ihren Beitritt zur E KG. Diese firmiert heute wie im Aktivrubrum ersichtlich. Die Beklagte zeichnete eine Gesamteinlage von 20.000,00 DM. Vertragsbeginn war der 01.10.1999. Die Beklagte sollte ihre Kommanditeinlage bei der Klägerin nach einem Einzahlungsplan über 190 Monate zu Raten á 105,00 DM (davon 5,00 DM Agio), nach der Euroumstellung 53,59 Euro erbringen. Bis zum 31.12.2008 erbrachte die Beklagte die vereinbarten Kommanditisteneinlagenraten. Danach stellte sie die Zahlung der Raten. Am 16.12.2009 erklärte sie ihren Widerruf bezüglich ihrer Beitrittserklärung.
3Die Klägerin beantragt,
4die Beklagte zu verurteilen, an sie 697,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat aus 53,69 Euro seit dem 01.12.2007, aus weiteren 53,69 Euro seit dem 01.01.2008, aus weiteren 53,69 Euro seit dem 01.02.2008, aus weiteren 53,69 Euro seit dem 01.03.2008, aus weiteren 53,69 Euro seit dem 01.04.2008, aus weiteren 53,69 Euro seit dem 01.05.2008, aus weiteren 53,69 Euro seit dem 01.06.2008, aus weiteren 53,69 Euro seit dem 01.07.2008, aus weiteren 53,69 Euro seit dem 01.08.2008, aus weiteren 53,69 Euro seit dem 01.09.2008, aus weiteren 53,69 Euro seit dem 01.10.2008, aus weiteren 53,69 Euro seit dem 01.11.2008 und aus weiteren 53,69 Euro seit dem 01.12.2008 zu zahlen.
5Die Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Sie ist der Ansicht, sie habe ein Widerrufsrecht gehabt, dass noch nicht verfristet gewesen sei, da die Belehrung über den Widerruf im Beitrittsformular fehlerhaft gewesen sei. Zudem habe sie gegen die Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter und irreführender Beratung bezüglich der streitgegenständlichen Anlage. Ihr habe aber auch ein außerordentliches Kündigungsrecht zugestanden, da die Klägerin die Kommanditeinlagen der Kommanditisten zum beachtlichen Teil zu Zwecken verwandt habe, die nicht mit dem Gesellschaftsvertrag konform seien. Schließlich, so die Ansicht der Beklagten, habe die Einstellung der Kommanditeinlagenratenzahlung lediglich zur Folge, dass ausschließlich eine Herabsetzung der Gesamteinlage der Beklagten in Betracht komme. Daher könne die Klägerin nach Zahlungseinstellung weitere Ratenzahlungen weder verlangen, noch einklagen.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteivorbringen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
9ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
10Die Klage ist nicht begründet.
11Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der monatlichen Raten auf die Kommanditeinlagen wie mit dem Klageantrag beansprucht. Aufgrund der Regelung des § 17 Nr. 3, 5 des Gesellschaftsvertrages von November 1998 (Bl. 109 ff. d. A.) kommt bei Nichtzahlung der monatlichen Raten nur eine Herabsetzung der Gesamteinlage in Betracht. § 17 Nr. 3 des Gesellschaftvertrages bestimmt insofern, dass, wenn der Einzahlungsplan nicht nach den vereinbarten Bedingungen bedient wird, ohne dass der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, die Gesamteinlage herabgesetzt wird. § 22 Nr. 1 e) des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass ein Einzahlungsplan als abgebrochen gilt, wenn der Anleger am 31.12. eines Vertragsjahres mit mehr als insgesamt 5 vereinbarten Einzahlungsraten in Rückstand ist und dieser Rückstand einschließlich Zinsen und Nebenkosten nicht bis zum 31.12. des Folgejahres ausgeglichen wird. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Am 31.12.2009 war die Beklagte mit mehr als 5 Einzahlungsraten in Rückstand. Ein Ausgleich bis zum 31.12. des Folgejahres ist ausgeschlossen, da die Beklagte unmissverständlich erklärt hat, dass ein Ausgleich nicht stattfinden werde. Dies hat nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages gemäß § 17 die Herabsetzung der Gesamteinlage der Beklagten zur Folge. Sie kann also zu weiteren Einzahlungen von Kommanditeinlageraten nach dem Zahlungsplan nicht angehalten werden. Ein diesbezügliches Forderungsrecht der Klägerin besteht nicht. Das Gericht hält insofern den Wortlaut des Gesellschaftsvertrages für eindeutig und nicht weiter auslegungsfähig. Der Abbruch des Einzahlungsplanes ist in § 17 Nr. 3, 4 und 5 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich vorgesehen, ohne dass hier besondere Bedingungen in der Person des Anlegers genannt werden. Die Klägerin ist an diese eindeutige Regelung gebunden, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Regelung beabsichtigt war, oder eventuell im Widerspruch zu dem vereinbarten Ratenzahlungsplan steht. Denn der Gesellschaftsvertrag ist einseitig von der Klägerin vorgegeben. Die Beklagte hatte bei ihrem Beitritt keine Möglichkeit hierauf inhaltlich einzuwirken. Daher musste sie sich auch darauf verlassen können, dass dieser Gesellschaftsvertrag rein nach seinem eindeutigen Wortlaut ausgelegt wird. Insofern folgt das Gericht ausdrücklich nicht der Entscheidung des Landgerichts Augsburg vom 23.02.2010 (AZ: 8 O 4006/09) - nachdem eine systematische Auslegung des Gesellschaftsvertrages im Regelungszusammenhang ergebe, dass sich der Treugeber und Kommanditeinleger nicht einseitig vom Einzahlungsplan lösen könne und insofern die Klägerin die Wahl habe, ob die Gesamteinlage herabzusetzen ist, oder weitere Ratenzahlungen verlangt werden. Nach Ansicht des Gerichtes gebieten auch nicht Sinn und Zweck des Gesellschaftsvertrages, dass sich ein Gesellschafter ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen nicht an den Zahlungsplan halte, ohne dass die Klägerin die weiteren Raten anfordern kann. Die Beklagte konnte die Regelung in dem Gesellschaftsvertrag durchaus nach objektiven Kriterien nur so verstehen, dass bei nichtvertragsgerechter Erfüllung des Einzahlungsplanes ohne Weiteres und ohne weitere Entscheidung der Klägerin eine Herabsetzung der Gesamteinlage erfolgt. Wenn die Klägerin, wie hier geschehen, die Rechtsfolge so voraussetzungslos im Wortlaut an die Nichteinhaltung des Einzahlungsplanes anknüpft, so muss sie dies gegen sich gelten lassen. Es geht nicht an, dass hier eventuelle Unklarheiten des Gesellschaftsvertrages zu Lasten des Anlegers gehen. Die Klägerin hat es in der Hand, den Gesellschaftsvertrag so zu formulieren, dass Missverständnisse zu vermeiden sind.
12Nach den oben zitierten Regelungen des Gesellschaftsvertrages war die Beklagte auch berechtigt, die Befreiung von der Verpflichtung künftiger Einzahlungen zu beantragen. Dies ist frühestens 7 Jahre nach Leistung der ersten Einzahlung auf die Gesamteinlage möglich. Die Beklagte hat am 16.12.2009 ihren Widerruf zum Beitritt zur Gesellschaft erklärt. Hier ist konkludent ein Befreiungsantrag enthalten. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie mehr als 7 Jahre den Einlagenratenzahlungsplan bedient. Auch hier knüpft die Regelung des Gesellschaftsvertrages voraussetzungslos an diesen Antrag an die Rechtsfolge, dass die Gesamteinlage des Gesellschafters dann insofern entsprechend herabgesetzt wird und weitere Raten nicht verlangt werden können. Auch insofern ist der Wortlaut der Regelung unmissverständlich. Auch gehen eventuelle Unklarheiten bzw. Widersprüche mit den anderen Regelungen des Gesellschaftsvertrages im Gesamtzusammenhang zu Lasten der Klägerin, die hier, hätte sie eine andere Rechtsfolge gewollt, eine eindeutige Formulierung hätten wählen können. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gehen hier eindeutig die schutzwürdigen Interessen der Anleger vor, die sich auf den Wortlaut des § 17 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages verlassen dürfen müssen.
13Nach Allem kann die Klägerin nach Zahlungseinstellung durch die Beklagte weitere Raten nicht verlangen. Die Klage war somit abzuweisen ohne dass es darauf ankommt, ob die Beklagte zum Widerruf berechtigt war, oder die anderen Einwände der Beklagten erheblich sind.
14Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
15Streitwert: 697,97 Euro.
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