Urteil vom Amtsgericht Bonn - 108 C 51/10
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.160,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages als Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin hat an eine Firma G## GmbH einen Versicherungsbetrag in Höhe von 1.160,50 Euro für eine auf dem Transport verlustig gegangene Kamera geleistet. Die Kamera war der Beklagten zum Versand übergeben.
3Die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die Kamera als Paketinhalt sind zwischen den Parteien unstreitig.
4Im Streit zwischen den Parteien ist lediglich die Höhe des von der Beklagten zu ersetzenden Betrages.
5Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, im Hinblick auf § 429 Abs. 3 HGB habe die Beklagte den Verkaufswert zu ersetzen. Es sei Sache der Beklagten substantiiert vorzutragen, dass ein geringerer Schaden entstanden sei. Entgangener Gewinn könne im Übrigen nach § 252 BGB geltend gemacht werden.
6Die Beklagte könne sich im Hinblick auf § 435 HGB auch nicht auf eine Haftungsbeschränkung berufen.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.160,50 Euro nebst
9Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit
10dem 01.08.2009 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte, die sich auf eine Haftungsbeschränkung bis 500,00 Euro beruft, trägt im Übrigen vor, die Klägerin könne allenfalls den Betrag geltend machen, der zur Wiederbeschaffung einer derartigen Kamera notwendig sei. Es gehe nicht an, dass die Klägerseite bzw. die Versicherungsnehmerin der Klägerin durch den Vorfall entgangenen Gewinn doppelt geltend machen könne.
14Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist begründet.
17Sowohl die Aktivlegitimation der Klägerin wie auch der Haftungsgrund sind zwischen den Parteien unstreitig.
18Im Hinblick auf § 429 Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 435 HGB ist die Klage auch der Höhe nach begründet.
19Nach § 429 Abs. 3 HGB wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist. Dies ist vorliegend ein Betrag in Höhe von 1.160,50 Euro. Die Vermutung ist zwar von der Beklagten bestritten, jedoch nicht substantiiert bestritten worden. Die von der Beklagten zitierten Gerichtsentscheidungen betreffen nicht den vorliegenden Fall. Insofern bezieht sich das Gericht auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 05.09.2001, worauf das Gericht bereits mit Beschluss vom 19.08.2010 hingewiesen hat.
20Insofern war in der Hauptsache, wie geschehen, zu erkennen.
21Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
22Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.