Urteil vom Amtsgericht Bonn - 111 C 113/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils beizutragenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beklagte führt ein Konto mit der Nummer ######### auf den Namen "N E".
3Unter diesem Namen wurde im Internet unter der Homepage "www.s-d-p.com" eine Homepage für den Versand von Rattan-Möbeln betrieben. Der Kläger bestellte am 25.01.2010 auf dieser Homepage einen Artikel, den er am 01.02.2010 per Überweisung in Höhe von 1044,05 € auf das Konto des "N E" bei der Beklagten bezahlte. Am 30.01.2010 bestellte der Kläger einen weiteren Artikel auf der genannten Homepage, den er mit Wertstellung vom 02.02.2010 auf das Konto des "N E" bei der Beklagten überwies. Trotz Bezahlung erhielt der Kläger die bestellten Rattan-Möbel nicht. Daraufhin erstattete der Kläger am 19.04.2010 Strafanzeige gegen "N E" bei der Staatsanwaltschaft Berlin. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Kläger mit Schreiben vom 09.11.2010 mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen "Unbekannt" geführt und zwischenzeitlich eingestellt wurde, weil die zutreffenden Personalien des Täters nicht hätten ermittelt werden können und es sich bei dem Namen "N E" um eine Falschpersonalie handele.
4Mit Schreiben vom 30.11.2010 wurde die Beklagte klägerseits unter Fristsetzung zum 07.12.2010 aufgefordert, den überwiesenen Betrag vom 2088,10 € zurück zu erstatten. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.12.2010 ab. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie werde das noch auf dem Konto mit der Nummer ######### befindliche Restguthaben an die Geschädigten auszahlen, soweit diese einen Pfändungs- und Überwesungsbeschluss gegen den Kontoinhaber erlangt hätten.
5Der Kläger meint, aufgrund der Täuschung des hinter dem falschen Namen "N E" Stehenden sei weder ein wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Verkäufer der Rattan-Möbel noch ein wirksamer Girovertrag zwischen der Beklagten und dem Verkäufer der Rattan-Möbel zustande gekommen. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe deshalb ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu.
6Er beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2088,10 € nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2010 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 272,87 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie ist der Auffassung, dass einem Bereicherungsanspruch des Klägers der Vorrang der Leistungsbeziehung entgegen stehe. Der Kläger müsse sich zivilrechtlich an den Verkäufer der Rattan-Möbel halten.
11Wegen des weitergehenden Parteivortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 25.08.2011 hat der Kläger einen Hilfsantrag mit folgendem Wortlaut gestellt:
12"Die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Berlin - Tiergarten, L-Straße #, ####1 C, wird angewiesen, von dem Beklagten bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Guthaben aus dem von der Beklagten auf den Namen "N E" unter ihrer Bankleitzahl ### ### ##, Kontonummer #########, geführten Konto an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.088,10 € nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2010 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 272,87 € nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auszubezahlen."
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist unbegründet.
15- Vertragliche Schadensersatzansprüche werden vom Kläger gegen die Beklagte nicht geltend gemacht; sie scheitern bereits daran, dass zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis bestand.
- Deliktische Schadensersatzansprüche werden vom Kläger ebenfalls nicht geltend gemacht. Sie scheitern bereits daran, dass der Kläger in keinem absolut geschütztem Rechtsgut verletzt worden ist und die Vorschriften des Geldwäschegesetzes keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 II BGB sind.
Der Kläger hat gegen die Beklagte schließlich keinen Anspruch aus § 812 I S. 1, 2. Alternative BGB.
18Denn die Beklagte hat nichts in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers erlangt.
19Der Geltendmachung der Eingriffskondiktion steht der Vorrang der Leistungskondiktion entgegen. Vorliegend hat nicht die Beklagte, sondern die hinter dem Alias-Namen "N E" stehende Person den Klagebetrag durch Leistung des Klägers erlangt. Unter einer Leistung versteht man die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Zwischen welchen Personen ein Leistungsverhältnis besteht, bestimmt sich aus dem Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers. Im vorliegenden Fall erfolgte aus der Sicht der Person, die hinter den Falschpersonalien "N E" steht, die Überweisung des Klägers auf sein Konto zur Erfüllung der beiden geschlossenen Kaufverträge über Rattan-Möbel. Damit muss der Kläger bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche gemäß § 812 I S. 1, 1. Alternative BGB gegenüber seinem Kaufvertragspartner geltend machen.
20Es ergibt sich auch keine Möglichkeit einer Durchgriffskondiktion gegen die Beklagte aus § 812 I S.1, 2. Alternative BGB unter dem Gesichtspunkt der Unwirksamkeit des Kaufvertrages zwischen dem Kläger und dem Möbelverkäufer und der Unwirksamkeit des Girovertrages zwischen dem Möbelverkäufer und der Beklagten. Diese sind nicht automatisch aufgrund der Namenstäuschung unwirksam. Vielmehr hätte es der Anfechtung der Verträge durch den Kläger bzw. die Beklagte gemäß dem §§ 119 II, 123 BGB bedurft. Das die Verträge angefochten sind, hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, ihm stehe eine Eingriffskondiktion gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt zu, dass die Beklagte das Geld aus dem noch vorhandenen Guthaben auf dem Konto des "N E" nur an solche Geschädigte auszahle, die einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorweisen könnten. Denn die Beklagte hat ja gerade klar gemacht, dass sie sich das Guthaben auf dem genannten Konto nicht einverleiben will, sondern denjenigen auszuzahlen bereit ist, die auf dem zivilrechtlichen Wege einen Vollstreckungstitel und darauf basierend einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erstritten haben. Es liegt gerade keine Erklärung der Beklagten vor, sich das Guthaben auf dem Konto des "N E" nunmehr endgültig einverleiben zu wollen bzw. dem Kläger definitiv nichts von dem genannten Konto zu zahlen. Die Beklagte ist offensichtlich auszahlungsbereit unter der Bedingung, dass der Kläger einen Titel und einen Pfändungs- und Überwesungsbeschluss gegen seinen Vertragspartner erstreitet.
21Über den Hilfsantrag vom 25.08.2011 war gemäß § 296 a ZPO nicht zu entscheiden, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist und die Voraussetzungen der §§ 139 Abs. 5, 156 und 283 ZPO nicht vorliegen.
22Mangels Begründetheit der Hauptforderung hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen oder außergerichtlichen Kosten.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I, S. 1 ZPO.
24Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
25Streitwert: 2088,10 €.
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