Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 98 IK 365/11
Tenor
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 28.12.2011, um 12:37 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
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Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 03.11.2011 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners.
2Zum Treuhänder (§ 313 InsO) wird ernannt Rechtsanwalt Dr. I E, N-straße ##, #### H, Tel. 0#### / ######, Fax 0#########.
3Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 28.03.2012 unter Beachtung des § 174 InsO beim Treuhänder anzumelden.
4Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
5Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Treuhänder.
6Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
7Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
8der 16.05.2012.
9Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 13.04.2012 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 0.27 a niedergelegt.
10Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.
11Der Schuldner hat Restschuldbefreiung beantragt.
12Der Treuhänder wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
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