Urteil vom Amtsgericht Bonn - 27 C 136/11

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, nachfolgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten außerordentlichen oder ordentlichen Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft F-T-Anlage #-##/H-T1-Str. #-## in C zu setzen:

1a) Das in der Wohneinheit F-T-Anlage #, #### C in das dortige Regenfallrohr eingeschobene Kunststoffrohr ist vollständig (Dach bis zum Keller) zu entfernen und der gesamte Rohrstrang über alle Geschosse durch ein 10 cm - (lichte-Weite) - Gussstahlrohr fachgerecht auszutauschen, dieses ist fachgerecht zu befestigen und gegen Schwitzwasser wärmezudämmen,

1b) die Schalwand vor dem Regenfallrohr im Bad ist fachgerecht wiederherzustellen bzw. erforderlichenfalls erstmalig vorschriftsmäßig zu erstellen,

1c) die Küchenwand ist wegen Gewährleistung von mindestens Feuerschutz F 30 als Halbsteinwand in Richtung Badezimmer (küchenseitig) als durchgehende Wand laut Bauplan erstmalig herzustellen und es sind Beiputzarbeiten und Wandanstrich in der Küche vorzunehmen,

1d) das Sanitärfallrohr ist fachgerecht zu befestigen und gegen Schwitzwasser wärmezudämmen.

 

2.

Betreffend die Wohneinheit des Eigentümers G-N I, F-T-Anlage #, #### C sind durch geeignete Maßnahmen die Wärmebrücken vom Wohnzimmer zur Loggia im Bereich der Deckenunterseite bzw. des Sturzes des Wohnzimmerfensters (vor Loggiawand und Loggiatür) fachgerecht zu beseitigen.

 

3.

Betreffend die Wohneinheit des Klägers F-T-Anlage #, #### C soll der Verlegung des Wasseranschlusses im Bad auf 20-40 cm Höhe über dem Fußboden auf Kosten des Eigentümers I zugestimmt werden, hilfsweise soll festgestellt werden, dass der Kläger befugt ist, den Wasseranschluss im Bad auf 20-40 cm Höhe über dem Fußboden auf eigene Kosten zu verlegen.

 

4.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägen der Kläger 11 % und die Beklagte 89 %.

 

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, falls die jeweils andere Partei nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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