Urteil vom Amtsgericht Bonn - 110 C 306/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem Lebensversicherungsunternehmen, im Wege der Stufenklage Auskunft über die Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals sowie des Stornoabzugs einer Kapitallebensversicherung sowie Zahlung eines nach Auskunft zu beziffernden Betrags.
3Der Kläger hat bei der Beklagten zur Versicherungsscheinnummer ####### eine DB Ansparrente abgeschlossen. Der Versicherungstermin wurde auf den 01.12.2004 festgesetzt. Vereinbart wurden monatliche Beiträge in Höhe von 60,00 € bis zum 30.11.2044.
4Grundlage des Lebensversicherungsvertrages waren unter anderem die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Rentenversicherung (AVB) und die Produktbedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung (Produktbedingungen) der Beklagten. Hinsichtlich des Inhalts der Versicherungsbedingungen wird auf die zu den Akten gereichten AVB und Produktbedingungen Bezug genommen.
5Die AVB der Beklagten lauten unter anderem:
6„§ 11 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?
7(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
8(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlußkosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. Der zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 4% der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beträge beschränkt.
9(3) Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Versicherungsleistung vorhanden sind. Nähere Informationen können sie der Ihrem Versicherungsschrein beigefügten Tabelle entnehmen. […].“
10§ 6 Abs. 3 der Produktbedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung lautet:
11„[…] Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert erreicht nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge, da hieraus auch die Abschluß- und Verwaltungskosten sowie der bei Rückkauf vorgesehene Abzug finanziert werden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist bei bedingungsgemäß vorgesehener Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 11 AVB) kein Rückkaufswert vorhanden.
12Der Rückkaufswert erreicht jedoch mindestens einen bei Vertragsabschluß vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt (vergleichen Sie hierzu die auf dem Versicherungsschein abgedruckte Übersicht der garantierten Rückkaufswerte).
13Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert abgesetzt.
14Beiträge unter 10 EUR werden nicht ausgezahlt.“
15Der Kläger kündigte den Versicherungsvertrag vor Ablauf der vorgesehenen Vertragslaufzeit und machte den Rückkaufswert geltend. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 23.11.2006, dass bis zum 30.11.2006 insgesamt 1.512,00 € an Versicherungsbeiträgen vom Kläger entrichtet worden sind. Eine Auszahlung verweigerte die Beklagte jedoch unter Verweis auf ihre AVB und Produktbedingungen.
16Mit Schreiben vom 22.09.2010 erklärte die Beklagte, auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2011 zu verzichten.
17Der Kläger ist der Auffassung, dass bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag, der mit Beginn zum 01.12.2004 abgeschlossen worden ist, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mindestens die Hälfte der eingezahlten Versicherungsprämien den Mindestrückkaufswert darstellen würde. Hierzu bedürfe es zunächst im Rahmen der Stufenklage der Auskunftserteilung.
18Der Kläger ist der Auffassung, dass die AVB und die Produktbedingungen der Beklagten unwirksam seien. So sei die Regelung in § 11 AVB, insbesondere die Ausführungen zur Abschlusskostenverrechnung, intransparent und damit unwirksam. § 6 der Produktbedingungen sei unwirksam, weil diese Klausel überraschend und intransparent sei sowie den Versicherten unangemessen benachteilige.
19Der Kläger beantragt im Wege der Stufenklage
201. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals sowie des Stornoabzugs aus der DB Ansparrente mit der Versicherungsscheinnummer 1LV-4403422.
212. Ein Zahlungsantrag wird folgen, sobald der Anspruch zu 1.) erfüllt worden ist.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beklagte ist der Auffassung, dass die fragliche Rechtsprechung des Bundesgerichthofs hier nicht anwendbar sei, da sich diese auf Verträge bezogen hat, denen intransparente und damit unwirksame Regelungen zur Verrechnung der Abschlusskosten und zur Kündigung und Beitragsfreistellung der Versicherung zugrunde gelegen haben. Demgegenüber seien der streitgegenständlichen Kapitallebensversicherung von Anfang an wirksame AVB und Produktbedingungen zugrunde gelegt worden.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der auf der letzten Stufe geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Somit besteht mangels eines rechtlichen Interesses auch kein Anspruch auf die begehrte Auskunft.
27Zwischen den Parteien ist ein Kapitallebensversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ####### geschlossen worden. Die AVB und die Produktbedingungen der Beklagten sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB wirksam in diesen Versicherungsvertrag einbezogen worden.
28Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch auf der Grundlage des § 242 BGB ist, dass sich ausreichend Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ansprüche, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden, bestehen (BGH, Urteil vom 17.07.2002, Az. VIII ZR 64/01) und die begehrte Auskunft der Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist (OLG Köln, Urteil vom 05.02.2010, Az. I-20 U 80/08).
29Die Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in Bezug auf Lebensversicherungen entwickelt hat (BGH, Urteile vom 12.10.2005, Az. IV ZR 177/03 und Az. IV ZR 162/03), liegen hier nicht vor. In den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ging es um Bestimmungen in den AVB der beklagten Versicherung über Beitragsfreistellung, Kündigung und Rückkaufswert, die wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam waren.
30Sind die Bestimmungen in den AVB unwirksam, steht dem Versicherungsnehmer im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entweder der bedingungsgemäß – als unter Zugrundelegung des Zillmerverfahrens – berechnete Rückkaufswert ohne Berücksichtigung eines Stornoabzugs oder die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zum tatsächlichen Beendigungszeitpunkt des Versicherungsvertrages zu. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung die ursprünglichen, intransparenten Klauseln der AVB zwischenzeitlich durch solche ersetze hat, die dem Transparenzgebot genügen.
31Vorliegend sind diese Grundsätze nicht anwendbar, weil die maßgeblichen Bestimmungen der dem Kapitallebensversicherungsvertrag der Parteien zugrundeliegenden AVB und Produktbedingungen nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebots oder aufgrund anderer Aspekte unwirksam sind. Insbesondere genügen § 11 AVB und § 6 der Produktbedingungen den Anforderungen des Transparenzgebots.
32Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im Hinblick auf das Transparenzgebot darauf an, ob die Formulierung der Versicherungsbedingungen für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich sind und ob sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 24.03.1999, Az. IV ZR 90/98).
33Intransparenz ist gegeben, wenn in den AVB nicht an der Stelle auf eine Tabelle der Rückkaufwerte verwiesen wird, an der ein Versicherungsnehmer Informationen über den Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme erwartet, nämlich innerhalb der Bestimmungen über die Beitragsfreistellung und Kündigung (BGH, Urteil vom 09.05.2001, Az. IV ZR 138/99).
34Zudem muss bereits an dieser Stelle der AVB in den Grundsätzen auf die wirtschaftlichen Nachteile des Versicherungsnehmers hingewiesen werden, die ihm dadurch entstehen, dass die Versicherung seinem Konto sämtliche Abschlusskosten einschließlich er erheblichen Vermittlungsprovision schon bei Beginn der Vertragslaufzeit belastet (BGH, Urteile vom 09.05.2001, Az. IV ZR 138/99 und Az. IV ZR 121/00).
35Die von der Beklagten verwendeten AVB und Produktbedingungen werden den höchstrichterlichen Anforderungen an die erforderliche Transparenz gerecht. Aufgrund zusätzlicher Informationen lassen die Regelungen der Beklagten für den Kläger hinreichend erkennen, welche wirtschaftlichen Nachteile mit einer vorzeitigen Kündigung verbunden sind.
36Aus § 11 Abs. 1 und 2 AVB der Beklagten geht klar hervor, dass die Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren vorgenommen wird. Ausdrücklich wird in § 11 Abs. 3 AVB dargelegt, dass das Zillmerverfahren zur Folge hat, dass in der Anfangszeit der Versicherung kein Rückkaufswert vorhanden ist. Zudem enthält § 11 Abs. 3 AVB einen ausdrücklichen Hinweis auf die dem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle. Ausweislich der Garantiewerttabelle wird dem Kläger zum Ende des Versicherungsjahres 2006 ein Rückkaufswert in Höhe von 2,34 € garantiert. Auch neben der Garantiewerttabelle befinden sich erneut Ausführungen zu der Rückkaufswertregelung, in denen der Versicherungsnehmer auf die Folgen des angewandten Zillmerverfahrens hingewiesen wird.
37Dass in der Tabelle anstatt des Begriffs Auszahlungswert der Begriff Rückkaufswert verwendet wird, führt unter Anwendung des Prinzips der falsa demonstratio non nocet nicht zu deren Unwirksamkeit. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht davon aus, dass in der Garantiewerttabelle der Betrag angeführt ist, der ihm tatsächlich ausgezahlt wird. Insoweit stimmt seine Annahme mit dem ausgewiesenen Wert überein, so dass die Falschbezeichnung unbeachtlich ist.
38Auch ist eine unangemessene Benachteiligung des Versicherten aufgrund § 11 AVB nicht erkennbar. Schließlich ist nicht ersichtlich, warum es sich hierbei um eine überraschende Klausel handeln sollte, denn letztlich muss jedem Versicherten klar sein, dass die Abschlusskosten in irgendeiner Weise zu zahlen sind.
39Zudem geht aus § 6 Abs. 3 der Produktbedingungen deutlich hervor, dass die Kündigung der Lebensversicherung mit Nachteilen verbunden ist, weil aus der Summe der eingezahlten Beiträge auch die Abschluss- und Verwaltungskosten sowie der bei Rückkauf vorgesehene Abzug zu finanzieren ist und deshalb der Rückkaufswert die Summe der eingezahlten Beiträge nicht erreicht.
40Wörtlich heißt es in § 6 Abs. 3 der Produktbedingungen: „ In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist bei bedingungsgemäß vorgesehener Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 11 AVB) kein Rückkaufswert vorhanden“.
41Auch die Regelung zu den Stornokosten in § 6 Abs. 3 der Produktbedingungen sind hinreichend transparent. Daraus ergibt sich mit der notwendigen Klarheit die Höhe des Abzuges von dem Zeitwert als Ausgangsgröße. Eingehendere Erläuterungen des vorzunehmenden Abzuges würden einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer keinen Erkenntnisgewinn bringen. Dieser wird sich vielmehr an der Tabelle über die garantierten Rückkaufwerte orientieren, so dass aus Gründen der Transparenz weitergehende Hinweise dazu nicht erforderlich sind (LG Bonn, Beschluss vom 07.10.2008).
42Schließlich ist die Regelung in § 6 Abs. 3, dass Beträge unter 10,00 € nicht ausgezahlt werden, keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Diese Regelung ist an dieser Stelle der Produktbedingungen, die sich ausweislich der Überschrift mit der der Frage beschäftigt, wann die Versicherung gekündigt werden kann, nicht als überraschende Klausel zu qualifizieren.
43Die Vertragsklauseln benachteiligen den Kläger auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Die Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren ist nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 09.05.2001, Az. VI ZR 138/99 und Az. IV ZR 121/00). Dies hat den Hintergrund, dass der Versicherungsnehmer andernfalls die Abschlusskosten vorzufinanzieren hätte. Das wäre für den Versicherungsnehmer aufgrund der zu tragenden Refinanzierungskosten nachteilig gewesen (LG Bonn, Beschluss vom 07.10.2008).
44Dem Kläger steht wegen seiner Kündigung gemäß § 11 AVB, § 6 der Produktbedingungen und der Garantietabelle zum Ende des Versicherungsjahres 2006 ein Anspruch auf Auszahlung von 2,34 € zu, der, da er unter 10,00 € liegt, nicht ausgezahlt wird. Im Ergebnis hat der Kläger deswegen keinen Anspruch auf Auszahlung eines Rückkaufwertes und somit auch kein Anspruch auf Auskunftserteilung zu.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
46Der Streitwert wird gemäß § 44 GKG auf 1.000 € festgelegt.
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