Urteil vom Amtsgericht Bonn - 109 C 273/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um Ersatzansprüche für den abhanden gekommenen Zahnersatz des Erblassers E L.
3Die Kläger sind die Ehefrau und der Sohn des am 19.05.2012 verstorbenen Erblassers E L und dessen gesetzliche Erben.
4Der Erblasser L hielt sich vom 01.04.2012 bis zum 13.04.2012 stationär in der Neurologie der MWS1-Kliniken in C auf, deren Träger der Beklagte zu 1) ist. Während des Aufenthalts kam seine Zahnprothese, eine Totalprothese, abhanden. Der Grund hierfür ließ sich nicht aufklären.
5Der Beklagte zu 1) teilte dem Kläger zu 2) per E-Mail vom 26.07.2012 mit, dass seine Haftpflichtversicherung, die Beklagte zu 2) in die Regulierung des Schadens eintreten werde. Es wurde daher darum gebeten, neben der Anlage zum Heil- und Kostenplan vom 11.05.2012 den Rechnungsbeleg nach Durchführung der Maßnahme zu übersenden.
6Mit E-Mail vom 31.07.2012 teilte der Kläger zu 2) dem Beklagten zu 1) mit, dass sein Vater zwischenzeitlich verstorben sei und er einen Regulierungsvorschlag der Versicherung der Beklagten zu 1) erwarte. Mit Schreiben vom 15.08.2012 und vom 18.09.2012 teilte die Beklagte zu 2) dem Kläger mit, dass sie die für die Neuanfertigung des Gebisses veranschlagten Kosten nicht übernehme, da es einer Neuanfertigung des Gebisses nicht mehr bedürfe. Es könne allenfalls Wertersatz geleistet werden; allerdings habe die Prothese keinen Wert mehr.
7Mit Anwaltsschreiben vom 26.09.2012 forderten die Kläger die Beklagte zu 2) erfolglos zur Zahlung von Schadenersatz bis zum 04.10.2012 auf.
8Mit der Klage begehren die Kläger Ersatz der Kosten für die Anfertigung der Totalprothese für den Erblasser L entsprechend dem Heil- und Kostenplan vom 11.05.2012 (1.412,65 EUR) sowie Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 186,24 EUR.
9Die Kläger sind der Ansicht, dem Verstorbenen habe ein Schadenersatzanspruch in Höhe der im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen, nicht angefallenen Heilbehandlungskosten gegen die Beklagten zugestanden. Dieser sei durch den Erbfall auf sie übergegangen. Bezüglich des Wertes der Prothese sei auf den Zustand zum Zeitpunkt des Abhandenkommens abzustellen.
10Nachdem die Kläger die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) zurückgenommen haben, beantragen sie nunmehr,
111. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie 1.412,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
122. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie 186,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Der Beklagte zu 1) beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er behauptet, die Zahnprothese sei nicht neuwertig gewesen. Sie habe keinen nennenswerten Wert. Es sei nicht erwiesen, dass der Beklagte die Heilbehandlung tatsächlich beabsichtigt habe, jedenfalls sei sie nach dessen Tod nicht mehr möglich.
16Er ist der Ansicht, ein Anspruch bestehe nicht, da fiktive Heilbehandlungskosten nicht erstattungsfähig seien.
17In der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2013 hat das Gericht die Kläger persönlich angehört. Bezüglich des Ergebnisses wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 49 ff. d. A.).
18Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20I. Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
211. Nachdem die Kläger die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) zurückgenommen haben, war nur noch über etwaige Ansprüche gegenüber den Beklagten zu 1) zu entscheiden.
222. Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1) aufgrund des Verlustes der Zahnprothese des Erblassers E L besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
23Die Erbenstellung der Kläger ist zwar im Termin zur mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden. Aus dem Anerkenntnis des Beklagten zu 1) gemäß §§ 1922 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB folgt indes kein Anspruch auf Ersatz der hypothetisch angefallenen Kosten der Wiederherstellung der Prothese.
24a. Vorliegend wurde ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben. Zwar handelt es sich bei der E-Mail vom 26.07.2012 nicht um ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Ein solches liegt vor, wenn die Begründung einer neuen, vom Schuldgrund unabhängigen Verpflichtung beabsichtigt ist, um den von den Parteien verfolgten Zweck zu erreichen. Solange aus den gesamten Umständen des Vertragsschlusses nichts weiter hervorgeht als die Absicht der Parteien, ein Schuldverhältnis dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und festzulegen, ist von einem bloßen deklaratorischen Schuldanerkenntnis auszugehen (vgl. BGH NJW 2008, 1589, 1590). Das deklaratorische Schuldanerkenntnis unterscheidet sich vom einseitigen, nichtrechtsgeschäftlichen Anerkenntnis dadurch, dass es die Rechtsbeziehungen der Parteien regeln soll. Diese Voraussetzung kann nur bejaht werden, wenn Streit oder Ungewissheit über das – später anerkannte – Schuldverhältnis herrschte, für die Parteien also Anlass zu einer rechtsgeschäftlichen Regelung bestand und wenn der Gläubiger die Erklärung des Schuldners so verstehen durfte, dass durch sie die bestehenden Zweifel und Meinungsverschiedenheiten ausgeräumt werden sollten (BGHZ 66, 255, 257 f.; BGH NJW 2008, 3425, 3426). Ob dies der Fall ist, ist bei der gebotenen sorgfältigen Auslegung dann anzunehmen, wenn die abgegebene Erklärung als verbindliche Willenserklärung zu verstehen ist. Dabei bedarf es eines restriktiven Maßstabes (BGH DtZ 1996, 46 f.; BAG ZIP 1997, 289, 295). Gemessen daran hat der Beklagte zu 1) einen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen manifestiert und verdeutlicht, auf Einwendungen zum Grund der Haftung verzichten zu wollen. Insbesondere sollte durch die E-Mail nicht lediglich die bestehende Rechtslage festgehalten werden. Die Beklagte zu 1) wollte das Schuldverhältnis im Hinblick auf die grundsätzliche Haftungsfrage dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen, da sie den Entlastungsbeweis nicht führen zu können glaubte. Auch die Bitte, die Anlage zu dem Heil- und Kostenplan zur Schadensregulierung einzureichen, spricht für einen Rechtsbindungswillen.
25Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist auch weder unwirksam noch nichtig. Abgesehen davon, dass es an einer (rechtzeitigen) Gestaltungserklärung, etwa einer Anfechtung der Willenserklärung wegen eines Irrtums fehlt, §§ 119, 121 BGB, kommt eine Irrtumsanfechtung bereits nach dem Vertragszweck nicht in Betracht. Denn das Risiko der Fehlbeurteilung eines unklaren Sachverhaltes trifft den Beklagten zu 1), der sich zuvor über die weiteren Umstände hätte informieren können bzw. die Willenserklärung unter einer Bedingung hätte abgeben können. Im Übrigen wäre ein Irrtum über das Bestehen der anerkannten Schuld als Motivirrtum unbeachtlich (BGH NJW 1963, 2317). Sonstige Unwirksamkeitsgründe liegen nicht vor.
26b. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis umfasst indes nicht die klägerseits geltend gemachte Schadenersatzforderung, namentlich den Ersatz der fiktiven Kosten für die Herstellung der Zahnprothese des Erblassers. Der Inhalt des Anerkenntnisses ist durch Auslegung der Erklärung zu ermitteln, wobei auch hier angesichts der weitreichenden Folgen ein restriktiver Maßstab anzulegen ist, §§ 133, 157 BGB. Den Parteien steht es dabei frei, sich über das Bestehen einer Ersatzpflicht nur dem Grunde nach zu einigen, während der Inhalt bzw. die Höhe des Anspruchs streitig bleibt (vgl. BGH NJW 1973, 620; NJW 1999, 1541, 1542; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 1315, 1316) oder aber das Anerkenntnis unter einer Bedingung abzugeben.
27Die vorliegend gewählte Formulierung, wonach der Beklagte zu 2) „in die Regulierung des Schadens eintreten“ wird, muss im Gesamtkontext der vertraglichen Zusage ausgelegt werden. Der Beklagte zu 1) hat die Ersatzpflicht unter Berücksichtigung des Inhaltes der E-Mail nur dem Grunde nach anerkannt, während der Umfang bzw. die konkrete Höhe des Anspruchs ausdrücklich anhand der Anlage zum Heil- und Kostenplan und des Rechnungsbeleges nach Durchführung der Maßnahme festgelegt werden sollte. Das Anerkenntnis bezog sich damit weder auf den bloßen Wertersatz für die gebrauchte und abhanden gekommene Zahnprothese noch auf die hypothetisch anfallenden Kosten der Neuherstellung sondern ausschließlich auf die tatsächlich anfallenden künftigen Kosten der Anfertigung und Anpassung einer neuen Prothese. Eine über die punktuelle Festlegung hinausreichende Wirkung darf der abgegebenen Erklärung nicht beigemessen werden (Staudinger/ Marburger, Neubearbeitung 2009, § 781 BGB Rn. 13). Anderenfalls wäre die Regulierung auch auf der Grundlage des Kosten- und Heilplans ohne vorherige Anforderung des endgültigen Rechnungsbelegs zugesagt worden.
28Eine andere Auslegung ist nicht etwa aufgrund der späteren Schreiben der Beklagten zu 2) geboten. Die Schreiben vom 15.08.2012 und vom 18.09.2012 erfolgen, nachdem der Tod des Erblassers L den Beklagten mitgeteilt worden war. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beklagte zu 1) sich die Aussagen der Beklagte zu 2) in deren Schreiben vom 15.08.2012 und vom 18.09.2012 gemäß § 164 Abs. 1 BGB als eigene zurechnen lassen müsste, in denen die Bereitschaft erklärt wurde, Wertersatz für das abhanden gekommene Gebiss zu leisten, konnte diese Aussage aus Sicht eines objektiven Dritten gemäß § 133, 157 BGB nur so verstanden werden, dass gerade keine Bereitschaft zum Ersatz der Kosten der Neuherstellung des Gebisses bestand. Die darin erfolgte – im Zuge der Regulierungsverhandlung erfolgte nachträgliche Aussage -, allenfalls den den Erblassern zugefallenen Wert zu ersetzen, ist nicht geeignet, das Anerkenntnis seinem Inhalt nach zu modifizieren.
29Diese Auslegung ist auch nicht etwa unbillig. So führt sie im Ergebnis nämlich dazu, dass – das Nichtversterben des Erblassers L vorausgesetzt – der Schaden unter Berücksichtigung des von der Versicherung des Erblassers übernommenen Kostenteils genau beziffert hätte werden können. So erscheint es seitens der Kläger vielmehr unbillig, die gesamten voraussichtlichen Kosten der Neuherstellung der Prothese ohne Abzug des Kostenanteils der C1 Versicherung des Erblassers einzufordern. Dies gilt unabhängig davon, ob eine definitive Kostenzusage erfolgt ist oder nicht. Dem Heil- und Kostenplan vom 11.05.2012 ist eindeutig zu entnehmen, dass dieser zur Einreichung bei der Krankenkasse bestimmt ist, um den von Letzterer zu zahlenden Festkostenzuschuss in Erfahrung zu bringen. Nach dem klägereigenen Vortrag in der E-Mail vom 31.07.2012 war eine Kostenbeteiligung der C1 Krankenversicherung in Höhe von 540,42 EUR (295,60 EUR für den Unterkiefer und 275,82 EUR für den Oberkiefer) in Aussicht gestellt worden, womit dem Erblasser angesichts des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Versicherung gemäß § 116 SGB X selbst im Falle der hypothetisch gedachten Neuanfertigung einer Prothese keine Kosten in der geltend gemachten Höhe von 1.412,65 EUR entstanden wären, sondern allenfalls in Höhe von 842,23 EUR. Gründe, aus denen die Krankenkasse eine Zuzahlung hätte verweigern können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass der Klageantrag darauf abzielt, die Kläger besser zu stellen, als wenn der Erblasser nicht verstorben wäre und eine neue Prothese hätte anfertigen lassen.
30Die Ablehnung eines Anspruchs stellt auch keine treuwidrige Entlastung des Beklagten zu 1) als Schädiger dar. Der Beklagte zu 1) hat das Anerkenntnis abgegeben, da der Entlastungsbeweis hinsichtlich des Abhandenkommens der Prothese nicht hätte geführt werden können. Der Tod des Erblassers L lag nicht in ihrer Sphäre. Die Zusage, in die Regulierung des Schadens einzutreten, ist vor dem Hintergrund der Bitte um Übersendung der Anlage zum Heil- und Kostenplan und des Rechnungsbeleges dahingehend zu verstehen, dass ausschließlich beabsichtigt war, dem Erblasser die Kosten zu erstatten, die ihm für die Neuanfertigung einer Prothese entstehen.
31c. Selbst wenn das Anerkenntnis dahingehend ausgelegt würde, dass der Beklagte zu 1) für jedweden Schadenersatz einstehen wollte, so würde nichts anderes gelten. Denn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, so etwa Umfang und Höhe des Anspruchs, richten sich bei deklaratorischen Schuldanerkenntnissen – vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung – nach dem Typus der vorher streitigen oder ungewissen Schuld, deren rechtliche Eigenschaften nicht verändert werden. Für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung greifen damit die Vorschriften des Deliktsrechts. Gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Das Bestehen und die Höhe des Schadens für den Erblasser hat die Klägerseite darzulegen und zu beweisen.
32Der Schädiger ist gegenüber dem Geschädigten nach dem Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB zur Herstellung des Zustandes verpflichtet, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger nach § 249 S. 2 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei Vorliegen einer Sachbeschädigung besteht der Anspruch auf Zahlung der erforderlichen Herstellungskosten unabhängig von der Absicht, ob die Wiederherstellung der Sache erfolgt oder beabsichtigt ist. Hintergrund ist die dem Geschädigten zustehende Dispositionsfreiheit, auf eine Naturalrestitution zugunsten eines geldwerten Ersatzes zu verzichten, § 249 S. 2 BGB (vgl. LG Köln, Urt. v. 13.01.2004 – 11 S 237/03).Diese Vermögensdispositionsfreiheit besteht im Zusammenhang mit dem Ersatz von Heilbehandlungskosten bei Personenschäden indes nicht. Fiktive Heilbehandlungskosten sind nicht erstattungsfähig, da die Herstellungskosten im Bereich der Personenschäden zweckgebunden sind, da der Geschädigte anderenfalls entgegen der Wertung des § 253 Abs. 1 BGB aus ideellen Schäden ein finanzielles Geschäft machen könnte (BGH NJW 1986, 1538, 1539; OLG Köln VersR 2000, 1021). Denn der Verzicht des Verletzten auf Restitution stellt keine Vermögensdisposition dar, sondern führt letztlich zu der – gesetzgeberisch nicht gewollten – Inanspruchnahme einer finanziellen Entschädigung für die fortdauernde Beeinträchtigung seiner Gesundheit.
33Der Verlust einer Vollprothese ist angesichts des mit der Wiederherstellung verbundenen Aufwandes bei wertender Betrachtung als Heilbehandlungsprozess einzustufen und nicht als bloßer Sachschaden. Dies gilt unabhängig davon, dass einer herausnehmbaren Prothese für sich betrachtet eine Sacheigenschaft zukommt. Denn auch eine solche Zahnprothese stellt in medizinischer Hinsicht Zahnersatz dar. Integraler Bestandteil der Anfertigung eines solchen Zahnersatzes ist die Heilbehandlung, die in der Anfertigung von Abdrucken, Modellen und schließlich der Einpassung der angefertigten Prothese besteht. Dementsprechend sieht der Heil- und Kostenplan, mit dem die Kläger die Forderung begründen, ganz überwiegend eine als Heilbehandlung einzustufende zahnärztliche Leistung vor. Dies verdeutlicht das Verhältnis des zahnärztlichen Honoraranspruchs (540,86 EUR) gegenüber den Material- und Laborkosten (689,40 EUR), wobei die Laborkosten hier wiederum zu einem überwiegenden Teil die erforderliche Dienstleistung bei der Anfertigung der Prothese und nicht den verbauen Materialwert erfassen. Soweit zu der Behandlung auch die Bearbeitung bzw. Herstellung von Zahnersatz als einer von dem Körper des Patienten getrennten Sache gehört, handelt es sich um eine Nebenleistung zur Heilbehandlung (vgl. LG Köln, Urt. v. 13.01.2004 – 11 S 237/03). Diese Nebenleistung hat ohne die Heilbehandlung für den Patienten keinen Wert, da die störungsfreie Nutzung einer Zahnprothese eine minutiöse Anpassung erfordert. Bei nicht optimaler Passform oder ungleichmäßiger Belastung kommt es zu schmerzhaften Druckstellen, welche durch Nacharbeiten wie Nachschleifen, bessere Einstellung des Bisses oder Unterlegung der aufliegenden Basis im Wege der Unterfütterung nachbehandelt werden müssen. Ohne die Heilbehandlung ist die Prothese für den Patienten nicht einsetzbar, womit sie unabhängig davon nicht als Hauptleistung qualifiziert werden kann, dass sie das einzig sichtbare Endprodukt darstellt.
34Da der Erblasser die Heilbehandlung vor seinem Tod unstreitig nicht mehr durchführen ließ, beläuft sich der Schaden auf fiktive Heilbehandlungskosten, die – auch für die Erben – nicht erstattungsfähig sind.
35d. Selbst wenn man unter Berücksichtigung dessen, dass eine Vollprothese herausnehmbar und damit ein vom Körper abtrennbares Hilfsmittel ist, das Vorliegen eines Sachschadens annehmen und für den Ersatzanspruch auf den Wert der Zahnprothese im maßgeblichen Zeitpunkt der Schädigung abstellen würde, bestünde kein Anspruch. Zwar unterläge der Anspruch dann nicht den bei Personenschaden bestehenden Einschränkungen. Die Kläger haben jedoch bis zuletzt nicht darzulegen und zu beweisen vermocht, welcher Schaden genau entstanden ist. Weder konnte genau angegeben werden, welche Kosten von der Versicherung des Erblassers getragen worden wären, noch konnte plausibilisiert werden, was unter der kostensteigernden „privaten Vereinbarung“ im Heil- und Kostenplan vom 11.05.2012 zu verstehen ist, noch konnten genaue Angaben zum Wert der Prothese, so etwa des genauen Alters, gemacht werden. Selbst wenn der gebrauchten Vollprothese unabhängig von dem fehlenden Markt angesichts der Bedeutung für den Geschädigten und der Kosten der Wiederherstellung ein materieller Wert beigemessen würde, müsste im Rahmen der Wertberechnung berücksichtigt werden, dass eine Vollprothese eine Lebensdauer von – bei unterstelltem optimalem Pflegezustand und zu vernachlässigender Veränderung der Mundautonomie – maximal 15 Jahren hat. Die Kläger konnten lediglich mit Sicherheit sagen, dass die Prothese vor sechs Jahren die letzte nachvollziehbare Wartung erfahren hat, also mindestens so alt war. Damit ist es dem Gericht auch unmöglich, einen nach Abzug neu-für-alt verbleibenden Wert zu schätzen. Trotz des gerichtlichen Hinweises vom 11.02.2013 haben die Kläger den Kosten- und Heilplan vom 11.05.2012 im Übrigen bis zuletzt nicht hinreichend erläutert.
363. Die Kläger haben in Ermangelung eines Haupanspruchs weder einen Anspruch auf die Zahlung von Zinsen noch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten unter Verzugsgesichtspunkten, §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.
37III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
38Streitwert: 1.412,65 EUR
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.