Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 97 IN 252/04
Tenor
wird der Antrag der Gläubigerin, der U Krankenkasse in I, auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die Gläubigerin begehrt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle.
3Bei der geltend gemachten Forderung handelt es sich um eine nicht titulierte Forderung. Der Schuldner hat hiergegen Widerspruch eingelegt hinsichtlich des Deliktcharakters.
4Die Gläubigerin ist in diesem Fall gehalten, die Feststellung zu betreiben im Wege des Klageverfahrens vor dem Prozessgericht.
5Es liegt hier somit kein Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin vor.
6Bonn, 30.09.2013
7Amtsgericht
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