Urteil vom Amtsgericht Bonn - 107 C 84/13
Tenor
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 1.300,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2012 zu zahlen und sie von außergerichtlichen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 156,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2013 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten Ersatz von Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall, der sich 25.6.2012 gegen 18:00 Uhr in C1 ereignet hat. Die volle Haftung der Beklagten, der Haftpflichtversicherung des Schädigers, ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.
3Die Geschädigte des Verkehrsunfalles und Zedentin der geltend gemachten Forderung, deren Kraftfahrzeug der Marke Saab 9-3 durch den Verkehrsunfall beschädigt wurde, mietete nach dem Unfall für die Zeit vom 26.06.2012 bis zum 09.07.2012 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug der Gruppe 5 des Schwacke-Automietpreisspiegels an. Hierbei handel es sich um eine niedrigere Fahrzeugklasse als das beschädigte Fahrzeug. Gemäß der Rechnung vom 10.07.2012 forderte die Klägerin hierfür Kosten in Höhe von 2.075,46 Euro.
4Nachdem die Beklagte auf das Forderungsschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hierauf binnen der gesetzten Frist lediglich 551,88 Euro gezahlt hatte, forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit weiterem Schreiben vom 26.07.2012 die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 02.08.2012 erfolglos zur Zahlung des Restbetrags auf. Hierfür stellten sie der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 156,50 Euro in Rechnung. Die Kostennote wurde bislang nicht beglichen.
5Die Klägerin behauptet, dass das Mietfahrzeug dem Geschädigten zugestellt und wieder abgeholt worden sei. Ferner sei das beschädigte Fahrzeug der Klägerin von mehreren Personen genutzt worden.
6Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte zum vollen Ersatz der geforderten Mietwagenkosten verpflichtet sei. Der Schwacke Automietpreisspiegel stelle nach wie vor eine geeignete Schätzgrundlage dar.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.300,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 3.8.2012 zu zahlen.
9die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 156,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2013 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Mietwagenkosten in Höhe des erforderlichen Betrages nach § 249 BGB vollständig ausgeglichen worden seien. Die von der Klägerin verwendete Schwacke-Liste sei keine geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung des erforderlichen Mietwagenpreises.
13Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F C und D L2. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 03.07.2013 und 09.10.2013 Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
16I.
17Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 1.300,99 Euro gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 249 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 115 VVG, 398 BGB.
181.
19Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
202.
21Die geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.300.99 Euro sind auch erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB.
22a.
23Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, NJW 2010, 2569 m.w.N.; LG Bonn, Urteil vom 05.07.2009, 5 S 266/08, Beschluss vom 30.07.2012, 5 S 94/12, Urteile vom 02.04.2013, 5 S 200/12, und 07.05.2013, 8 S 288/12). Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (LG Bonn, Urteil vom 07.05.2013, 8 S 288/12). Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (LG Bonn, a.a.O.). Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet insoweit der ortsübliche Normaltarif (LG Bonn, a.a.O.).
24Diesen Normaltarif schätzt das Gericht auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels 2012 (vgl. auch LG Bonn, a.a.O.; LG Bonn, Urteil vom 02.04.2013, 5 S 200/12).
25b.
26Die von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen gegen den Schwacke-Automietpreisspiegel sind nicht geeignet, Zweifel an dessen Eignung als Schätzgrundlage im konkreten Fall zu begründen.
27aa.
28Die von der Beklagten vorgelegten Alternativangebote sind nicht geeignet, den hier herangezogenen Schwacke-Autopreismietspiegel als Schätzgrundlage für die Schadensbestimmung im konkreten Fall zu entkräften. Die fehlende Berücksichtigung der folgenden Punkte hindert die Vergleichbarkeit der Tarife und gibt daher keinen Anlass, Zweifel an der Eignung des Mietpreisspiegels zur Schadensschätzung im konkreten Fall zu begründen:
29(1)
30Sämtliche von der Beklagten benannten Alternativangebote stammen aus einer Recherche in Internetportalen der jeweiligen Anbieter. Der Internetmarkt ist jedoch nicht zwingend und ohne Weiteres mit dem allgemeinen Mietwagenmarkt vergleichbar (vgl. BGH, Urteil vom 2.2.2010 ? VI ZR 7/09; LG Bonn, a.a.O.).
31(2)
32Die von der Beklagten vorgelegten Alternativangebote betreffen nicht den in Rede stehenden Anmietzeitraum. Der pauschale Hinweis darauf, dass es den Geschädigten möglich gewesen sei, zu den in den Angeboten genannten Preisen eine Anmietung vorzunehmen, genügt nicht den an einen hinreichend substantiierten Sachvortrag zu stellenden Anforderungen (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 30.07.2012, 5 S 94/12).
33(3)
34Soweit sich den drei vorgelegten Angeboten eine Selbstbeteiligung bei einem etwaigen Kaskoschaden entnehmen lässt, sehen zumindest zwei der Angebote eine Selbstbeteiligung von 850 ? vor. Dem dritten Angebot lässt sich hinsichtlich der Selbstbeteiligung keinerlei Information entnehmen. Die vorgelegten Angebote enthalten somit in allen Fällen keine ergiebige Kostenaufstellung hinsichtlich einer hier vorliegenden weiteren Reduzierung des Selbstbehaltes. Es fehlt daher auch insoweit an einer Vergleichbarkeit.
35(4)
36Schließlich kann den Angeboten nicht entnommen werden, ob die Anmietung bei den angegebenen Firmen die Vorlage einer Kreditkarte oder einer entsprechenden Barkaution voraussetzt.
37bb.
38Auch der Einwand der Beklagten, die Erstellung des Schwacke-Automietpreisspiegels erfolge unter Offenlegung des Befragungszwecks, weshalb die befragten Autovermietungen gezielt überhöhte Preise angäben, vermag die Geeignetheit der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage im konkreten Fall nicht in Frage zu stellen. Für eine Manipulation der Autovermieter werden insoweit keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte geliefert. Die vorgenannten Angebote vermögen mangels Vergleichbarkeit entsprechend hinreichende Anhaltspunkte gerade nicht zu liefern.
39cc.
40Ebenso wenig sind auch die Erhebungen des Fraunhofer Instituts geeignet, die Annahme der Verlässlichkeit des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzgrundlage im konkreten Fall zu erschüttern. Insbesondere genügt es nicht, dass die Erhebung des Fraunhofer Instituts zu anderen Ergebnissen als der Schwacke-Automietpreisspiegel führt, um Zweifel an der Richtigkeit der letztgenannten Erhebung zu rechtfertigen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 07.05.2013, 8 S 288/12). Aus der Erhebung des Fraunhofer Instituts ist nicht ersichtlich, dass die von den Versicherern in Auftrag gegebene Untersuchung auf überzeugendere Weise zu verlässlicheren Schätzgrundlagen gekommen ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Umstands, dass die Untersuchung des Fraunhofer Instituts mit einer Differenzierung nach nur zwei Postleitzahlziffern bei weitem nicht so breit gestreut ist wie der Mietpreisspiegel nach Schwacke. Zudem basiert die Erhebung nach Fraunhofer zum weit überwiegenden Teil auf den Angaben von sechs Internetanbietern. Marktrepräsentativer dürften dagegen jene Preise sein, die breit gestreut und möglichst ortsnah erhoben worden sind (vgl. LG Bonn, a.a.O.). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bei der Erhebung nach Fraunhofer eine Vorbuchungsfrist von einer Woche unterstellt wird. Demgegenüber ist bei Unfallersatzanmietungen die Prämisse gerechtfertigt, dass der Wagen - wie im konkreten Fall - sehr kurzfristig zur Verfügung stehen muss. Da eine längere Vorbuchungsfrist dem Markt für schnell zur Verfügung stehende Unfallersatzwagen jedoch nicht hinreichend gerecht werden, ist es sachgerechter, bei der Preisnachfrage auf solche Preise abzustellen, welche bei einer sofortigen Anmietung zu zahlen wären.
41dd.
42Das Gericht sieht schließlich auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013 -15 U 212/12) keine Veranlassung, vom Schwacke-Automietpreisspiegel jedenfalls für 2012 als geeigneter Schätzgrundlage abzuweichen (ebenso LG Bonn, Urteil vom 07.05.2013, 8 S 07.05.2013, 8 S 288/12).
43In der genannten Entscheidung hat das OLG Köln seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und die erforderlichen Mietwagenkosten nunmehr anhand des arithmetischen Mittels zwischen der Schwacke- und der Frauenhofer-Liste ermittelt. Begründet wird dies unter anderem damit, dass es die auf Grund der Preisentwicklung der Schwacke-Liste in den letzten Jahren nicht mehr für sachgerecht gehalten wird, diese als alleinige Schätzgrundlage heranzuziehen.
44Dem schließt sich das Gericht nicht an.
45(1)
46Die behaupteten Preissteigerungen werden in der Entscheidung nicht konkreter quantifiziert und sind insoweit auch nicht überprüfbar. Unabhängig davon bestehen auch angesichts des konkreten Vortrags der Klägerseite im nachgelassenen Schriftsatz vom 21.10.2013 Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme.
47(2)
48Ebenso wenig vermag der Einwand die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels als geeignete Schätzgrundlage zu erschüttern, dass die Mietwagenkosten für Selbstzahler bei der Schwacke-Liste durch Übersendung von Fragebögen an die Mietwagenunternehmen ermittelt werden, wobei der Verwendungszweck offengelegt wird. Grundlage für die Datenerfassung des Schwacke-Automietpreisspiegels bilden ausweislich des Vorworts die gedruckten bzw. auch auf Datenträgern oder im Internet vorhandenen hauseigenen Prospekte und Darstellungen, die einem Kunden offeriert werden. Darüber hinaus erfolge eine Überprüfung der zugesandten Preisinformationen unter anderem durch anonyme Stichproben.
49(3)
50Die Kosten für die Senkung des Selbstbehalts auf unter 500,00 Euro sind schließlich plausibel dadurch erklärbar, dass es sich um eine zusätzliche Leistung des Autovermieters handelt, die - wie im konkreten Fall - gerade nicht mehr von dem Mietpreisspiegel zu Grunde liegenden Grundfall einer Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 500,00 Euro erfasst ist. Insoweit ist nachvollziehbar, dass für die Übernahme des Risikos, bei einem selbstverschuldeten Unfall des Mieters, von diesem keinen oder nur einen Selbstbehalt von unter 500,00 Euro verlangen zu können, eine entsprechende Prämie gezahlt werden muss.
51Unabhängig davon erscheint es aber auch nicht nachvollziehbar, warum sich aus der Kombination zweier bedenklicher und für nicht hinreichend geeignet erachteter Methoden eine geeignete Schätzgrundlage ergeben soll (vgl. auch LG Bonn, Urteil vom 06.11.2012, S 170/12). Einen Erfahrungssatz des Inhalts, dass "die Wahrheit in der Mitte liege", besteht in diesem Zusammenhang gerade nicht (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 23.12.2009, 2 S 136/09).
52c.
53Auf den durch die Schwacke-Liste bestimmten Normalpreis der Mietwagenkosten ist auch der hier geltend gemachte Aufschlag von 20 % im Hinblick auf die unfallbedingten Nebenkosten begründet.
54Ein solcher Aufschlag ist grundsätzlich gerechtfertigt, wenn die Anmietung des Ersatzfahrzeugs im engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Verkehrsunfall erfolgt. Die Anmietung des Ersatzfahrzeuges im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall indiziert bereits eine Not- oder Eilsituation, in der prima facie davon auszugehen ist, dass ersatzfähige Mehrkosten angefallen sind. (LG Bonn, Beschluss vom 30.07.2012, 5 S 94/12).
55Für die Annahme einer Not- und Eilsituation spricht hier, dass sich der Unfall am Abend des 25.06.2012 gegen 18:00 Uhr ereignete und ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Mietvertrages das Ersatzfahrzeug bereits am Morgen des 26.6.2012 angemietet wurde.
56c.
57Die geltend gemachten Kosten für die Vollkaskoversicherung mit Reduzierung des Selbstbehaltes sind hier ebenfalls erstattungsfähig.
58Kosten einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges grundsätzlich erstattungsfähig, weil der Geschädigte ein schutzwürdiges Interesse hat, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeuges nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. OLG Köln, Urteil vom 2.3.2007 ? 19 U 181/06, BGH, Urteil vom 15.2.2005 ? VI ZR 74/04). Für Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs ist daher auch kein Raum (vgl. LG Köln, Beschluss vom 30.7.2012, 5 S 94/12).
59d.
60Auch Kosten für Zustellung und Abholung sind in Höhe von ersatzfähig, soweit sie angefallen und abgerechnet sind (vgl. BGH, Urteil vom 2.2.2010 ? VI ZR 7/09).
61Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.
62Die überzeugende Aussage des Zeugen L2 ergab insoweit, dass das angemietete Ersatzfahrzeug von der Klägerin am Anmiettag zum Abschleppunternehmen nach Bonn-Mehlem gebracht wurde, wo es seitens der Geschädigten in Empfang genommen wurde. Auch die Abholung des Fahrzeuges bei den Geschädigten zu Hause wurde glaubhaft durch den Zeugen bestätigt.
63Die Aussage des Zeugen L2 deckt sich hierbei auch mit der glaubhaften Aussage des Zeugens C, einem Angestellten der Klägerin, der u.a. anhand von Geschäftsunterlagen ebenfalls bestätigen konnte, dass das Ersatzfahrzeug zum Abschleppunternehmen zugestellt und bei Mietende bei den Geschädigten abgeholt wurde.
64Die Kosten wurden den Geschädigten hier auch seitens der Klägerin ausweislich der vorgelegten Rechnung berechnet.
65Auch der Einwand der Beklagten, dass die Geschädigten nicht auf eine Zustellung und Abholung angewiesen waren, ändert nichts an dieser Bewertung. Die Kosten sind allein deshalb erstattungsfähig, weil die Geschädigten so zu stellen sind, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünden. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, den mit der Abholung der Fahrzeuge beim Vermieter zu Beginn der Mietzeit und der Verbringung des Fahrzeuges zum Vermieter am Ende der Mietzeit verbundenen Aufwand auf die Geschädigten abzuwälzen (LG Bonn, Beschluss vom 30.7.2012, 5 S 94/12, Rn. 16).
66e.
67Die Kosten für einen Zusatzfahrer sind vorliegend ebenfalls ersatzfähig. Maßgeblich ist insoweit, ob das Unfallfahrzeug ebenfalls von einem zusätzlichen Fahrer genutzt wurde (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.2.2013, 3 U 141/12).
68Dies steht ebenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen L2 ist das Gericht davon überzeugt, dass das verunfallte Fahrzeug sowohl vom Zeugen L2 als auch seiner Ehefrau genutzt wurde.
69Die Auffassung der Beklagten, die Kosten eines Zusatzfahrers seien in Fällen einer Absicherung durch eine Vollkaskoversicherung nicht ersatzfähig, überzeugt nicht. Trotz einer Absicherung möglicher Schäden durch eine Vollkaskoversicherung besteht durch einen weiteren Fahrer, der selbst nicht Vertragspartner des Autovermieters wird, das zusätzliche Risiko, dass überhaupt ein Versicherungsfall eintritt, der zu einen Anstieg der Versicherungsbeiträge führt (vgl. AG Köln, Urteil vom 26.3.2013 ? 272 C 16/13, Rn. 18).
70f.
71Die Geschädigte muss sich keine ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Sie hat ein im Verhältnis zum beschädigten Fahrzeug um ein um mindestens eine Klassen niedrigeres Ersatzfahrzeug angemietet. Soweit die Geschädigte jedoch - wie hier - ein klassenkleineres Mietfahrzeug anmietet, muss er sich grundsätzlich keine ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen (vgl. BGH, NJW 2013, 1870 ff.).
723.
73Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ergeben sich jedenfalls in der Summe die von der Klägerin in der Klageschrift geltend gemachten und von der Beklagten zu ersetzenden Mietwagenkosten.
74II.
75Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 1300,99 ? seit dem 3.8.2012 gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Durch Mahnschreiben vom 26.7.2012 unter Fristsetzung zum 2.8.2012 befand sich die Beklagte seit dem 3.8.2012 in Verzug.
76III.
77Die Klägerin hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Freistellung von der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 156,50 Euro gemäß § 286 Abs. 1 BGB. Zum Zeitpunkt der letzten vorprozessualen Geltendmachung der Forderung durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten befand sich die Beklagte im Verzug.
78IV.
79Der Zinsanspruch bezüglich des Freistellungsanspruchs hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 291 BGB.
80V.
81Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
82Der Klägerin ein steht hinsichtlich des vorgenannten Freistellungsanspruchs (noch) kein Zahlungsanspruch zu. Mangels Erfüllung der Forderung durch Begleichung der Kostennote bzw. Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 250 S. 1 BGB ist der Zahlungsanspruch unbegründet.
83VI.
84Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
85Streitwert: 1.300,99 ?.
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