Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 24 M 352/14
Tenor
wird der Obergerichtsvollzieher T im Verfahren DR II 1124/13 angewiesen, gemäß Gläubigerauftrag vom 23.10.2013 die Drittauskünfte bei den Trägern der Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern sowie dem Kraftfahrbundesamt einzuholen.
1
Gründe
2I.
3Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 10.01.1995 gegen den Schuldner. Dem Titel liegt eine titulierte Forderung von Euro 591,14 zugrunde.
4Unter dem 23.10.2013 hat der Gläubiger bei dem Gerichtsvollzieher den Antrag gestellt, Drittauskünfte gemäß § 802 l ZPO einzuholen. Er verweist darauf, dsass der Obergerichtsvollzieher Q im Verfahren DR II 297/13 bereits festgestellt habe, dass die Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen ist.
5Der Gerichtsvollzieher hat die Einholung der Auskünfte unter dem 05.12.2013 abgelehnt. Er vertritt die Auffassung, dass die Einholung von Auskünften nur in Kombination mit einem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt werden kann. Er verweist darauf, dass es zwar auch ausreicht, dass die Vermögensauskunft bereits für einen Drittgläubiger geleistet worden ist, aus dem zu erteilenden Verzeichnis jedoch eine Befriedigung nicht zu erwarten ist. Allein die Tatsache, dass der Schuldner bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei, reiche diesbezüglich nicht aus.
6Hiergegen hat der Gläubiger mit Schreiben vom 05.12.2013 Erinnerung eingelegt. Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7Er beantragt,
8den Obergerichtsvollzieher T im Verfahren DR II 1124/13 anzuweisen, gemäß Gläubigerauftrag vom 23.10.2013 die Drittauskünfte bei den Trägern der Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern sowie dem Kraftfahrtbundesamt einzuholen.
9II.
10Die Erinnerung ist zulässig und begründet, denn der Gerichtsvollzieher hat zu Unrecht die Einholung der Drittauskünfte abgelehnt.
111. Zunächst ist die Einholung der Drittauskünfte nicht davon abhängig, dass der Gläubiger selbst ein Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft einleitet. Nach § 802 l ZPO ist die Einholung der Drittauskünfte dann zulässig, wenn der Schuldner entweder seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist. Soweit also bereits eine Vermögensauskunft erteilt ist, können die Drittauskünfte eingeholt werden, wenn eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist. Hierzu reicht auch aus, dass auf Betreiben eines Drittgläubigers ein entsprechendes Vermögensverzeichnis erstellt worden ist und sich daraus ergibt, dass eine Gläubigerbefriedigung nicht zu erwarten ist. Entscheidend ist daher lediglich, dass ein Vermögensverzeichnis existiert, nicht jedoch auch, dass dieses auf Betreiben des Auskunft begehrenden Gläubigers erstellt worden ist. Gerade in den Fällen, in denen ein Schuldner bereits die Vermögensauskunft geleistet hat, ist ein entsprechender Antrag des jeweiligen Gläubigers auf Abgabe der Vermögensauskunft binnen der Sperrfrist von zwei Jahren in der Regel zum Scheitern verurteilt, da der Schuldner nicht zur (erneuten) Abgabe der Vermögensauskunft ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen verpflichtet ist.
122. Insoweit ist auch ausreichend, dass eine Vermögensauskunft seitens des Schuldners in einem anderen Verfahren auf Betreiben eines Drittgläubigers erteilt worden ist. Das Gericht ist auch der Auffassung, dass die Eintragung im Vollstreckungsverzeichnis, dass nämlich eine Befriedigung des Gläubigers ausgeschlossen ist, ausreicht, um den Nachweis zu führen, dass eine Vollstreckung in die aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht erwarten lässt. Insoweit ist nach Auffassung des Gerichtes nicht erforderlich, dass der Gläubiger Einsicht in das Vermögensverzeichnis nimmt und dezidiert nachweist, dass eine Befriedigung nicht zu erwarten ist. § 802 l ZPO verlangt nicht, dass feststeht, dass eine Gläubigerbefriedigung eintreten wird, sondern nur, dass eine Vollstreckung eine vollständige Befriedigung nicht erwarten lässt. Der Gerichtsvollzieher im vorhergehenden Verfahren hat schon ermittelt, dass sich aufgrund des Vermögensverzeichnisses ergibt, dass eine Befriedigung des Gläubigers, der das Verfahren geführt hat, ausgeschlosssen ist. Daraus lässt sich schließen, dass die vorhandenen Vermögensgegenstände nicht ausreichen, um die Forderungen des dortigen Gläubigers zu erfüllen. Daraus ist aber dann auch zu schließen, dass dann erst Recht die Befriedigung weiterer Gläubiger ausgeschlossen ist: Schließlich bedeutet die Feststellung, dass die Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen ist, dass die vorhandenen Vermögensgegenstände die bestehende Forderung nicht auszugleichen vermögen. Warum dann aber eine Befriedigung weiterer Gläubiger möglich sein soll, ist dann erklärlich.
13Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
14Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:
15Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.
16Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
17Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Bonn (Wilhelmstraße 21, 53111 Bonn), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht (Wilhelmstraße 21, 53111 Bonn) als Beschwerdegericht einzulegen.
18Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
19Bonn, 31.01.2014
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