Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 50 XIV 4843 B
Tenor
Der Antrag des Betroffenen vom 14.01.2014 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Bonn in dieser Sache vom 06.11.2013 ab dem 14.01.2014 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
1
Gründe:
2I.
3Mit Beschluss vom 06.11.2013 ordnete das Amtsgericht Bonn gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirkung für die Dauer von drei Monaten die Abschiebesicherungshaft an. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene über seinen Verfahrensbevollmächtigten zu 1) mit Schriftsatz vom 13.11.2013 sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 30.12.2013 wies das Landgericht Bonn (4 T 401/13) die Beschwerde des Betroffenen zurück.
4Mit Schriftsatz vom 14.01.2014 bestellte sich die Verfahrensbevollmächtigte zu 2) für den Betroffenen. Gleichzeitig beantragte sie, die andauernde Sicherungshaft nach § 426 Abs. 2 FamFG aufzuheben und festzustellen, dass der Haftbeschluss den Betroffenen in seinen Rechten seit Eingang dieses Antrags verletzt.
5Am 23.01.2014 wurde der Betroffene in sein Heimatland abgeschoben. Mit Schriftsatz vom 27.01.2014 erklärte die Verfahrensbevollmächtigte zu 2) den Haftaufhebungsantrag vom 14.01.2014 für erledigt. Den Feststellungsantrag hielt sie ausdrücklich aufrecht.
6II.
7Der weiterhin streitgegenständliche Feststellungsantrag ist unzulässig.
8Grundsätzlich kann eine Entscheidung über die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme nach § 62 Abs. 1 FamFG im Beschwerdeverfahren nur durch das Beschwerdegericht ausgesprochen werden. Diese Voraussetzungen treffen auf das nunmehr angerufene erstinstanzliche Gericht nicht zu.
9Es ist jedoch anerkannt, dass im Zusammenhang mit einem Antrag auf Aufhebung einer Freiheitsentziehungsmaßnahme nach § 426 FamFG ein entsprechender Feststellungsantrag gemeinsam mit der Beschwerde gestellt werden kann, sobald der Antrag nach § 426 FamFG zurückgewiesen worden ist (Keidel, FamFG, 17. Auflage 2011, § 62 Rn. 5).
10Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, da über den Antrag auf Aufhebung der Freiheitsentziehungsmaßnahme nicht mehr entschieden werden musste.
11Die Kostenentscheidung beruht auf§ 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG.
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