Beschluss vom Amtsgericht Bonn - HRB 14505
Tenor
wird der Antrag vom 26.02.2014 auf Einstellung und Veröffentlichung der Gesellschafterliste vom 26.02.2014 - erneut am 18.03.2014 erstellt und in elektronischer Form eingereicht - zurück gewiesen.
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Gründe:
2Der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer Herr X. N1 reicht mit Antrag vom 26.02.2014 die Gesellschafterliste versehen mit dem Testamentsvollstreckervermerk bei den Gesellschafteranteilen Nr. 2 und 3 zwecks Veröffentlichung ein.
3Aufgrund der elektronischen Bearbeitungsform gem. §§ 12 Abs. 2 HGB ist die Gesellschafterliste am 18.03.2014 neu gefasst und eingereicht worden.
4Das Registergericht prüft die Gesellschafterliste dahin gehend, ob diese den Anforderungen des § 40 GmbHG genügt.
5Vorliegend ist Dauertestamentsvollstreckung über ein Nachvermächtnis aus dem Nachlass des verstorbenen Prof. I N angeordnet. Dies betrifft die Gesellschafteranteile Nr. 2 und 3.
6Die aktuell eingestellte Gesellschafterliste ist durch Notar L am 30.01.2012 mit Notarbescheinigung gem. § 40 Abs. 2 GmbHG - ohne den Testamentsvollstreckerzusatz bei den Gesellschafteranteilen lfd. Nr. 2 und 3 - zum Handelsregister in elektronischer Form eingereicht worden.
7Die Gesellschafterliste wurde am 03.02.2012 veröffentlicht.
8Bei der Bearbeitung der notariellen Anmeldung vom 20.12.2013 - Fall 6 - ist die Frage der Notwendigkeit der Anbringung eines Testamentsvollstreckervermerks als Verfügungsbeschränkung bei den Anteilen 2 und 3 der Gesellschafterliste mit dem Notariat Dr. I1 fernmündlich erörtert worden.
9Dies wurde aber letztendlich für erledigt erklärt. Ursächlich dafür war die Entscheidung des OLG München vom 15.11.2011 - 31 Wx 274/11 - .
10Nunmehr beantragt der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer die Veröffentlichung der Gesellschafterliste vom 18.03.2014 mit Testamentsvollstreckervermerk gem. § 40 Abs. 1 GmbHG.
11Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
12Gem. § 16 GmbHG soll die Gesellschafterliste folgenden Zweck erfüllen:
13- Legitimation gegenüber der Gesellschaft § 16 Abs. 1 GmbHG
14- Verpflichtung bei rückständigen Einlageleistungen gem. § 16 Abs. 2 GmbHG
15- Rechtsscheinerwerb gem. § 16 Abs. 3 GmbHG
16Bei der Aufzählung in § 40 Abs. 1 GmbHG ist ausdrücklich aufgelistet, bei welchen Veränderungen im Gesellschafterbestand eine aktuelle Liste einzureichen ist. Dazu gehört gem. Rdnr. 7 zu § 40 GmbHG, Kommentar Baumbach/Hack, 19. Auflage, i.V.m. § 16 GmbHG nicht die Belastung von Anteilen.
17Nach derzeitiger Rechtsprechung - bereits zitiert: OLG München, Beschluss vom 15.11.2011, 31 Wx 274/11 - ist auch kein Vermerk über die Verfügungsbeschränkung durch die Testamentsvollstreckung in der Gesellschafterliste anzubringen
18Dazu mangelt es an einer konkreten gesetzlichen Grundlage.
19Ebenso ist keine analoge Anwendung von grundbuchrechtlichen Vorschriften - § 52 GBO - vorzunehmen.
20Ein gutgläubiger Erwerb von Gesellschafteranteilen durch einen Dritten vom Nichtberechtigten ist möglich. Jedoch besteht kein Schutz des guten Glaubens bzgl. der Existens des Gechäftsanteils, seiner Lastenfreiheit sowie der Verfügungsbefugnis des Gesellschafters und der freien Übertragbarkeit.
21- Rdnr. 26 zu § 16, Kommentar Baumbach, 19. Auflage -
22Auch eine mögliche unbefugte Ausübung der Gesellschafterrechte durch einen Unbefugten rechtfertigen nicht die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Aufsatz Hasselmann Bezug genommen, die dahin gehend lauten, dass sich die Vermutung des § 16 Abs 1 GmbHG nur auf die Gesellschafterstellung bzw. den Umfang der Beteiligung bezieht, nicht jedoch auf die Befugnis, Gesellschafterrechte wahrzunehmen.
23- BGH, Beschluss vom 20.09.2011, II ZB 17/10, Aufsatz Hasselmann in KSzW 2013, 46-54,
24OLG München, Beschluss vom 15.11.2011, 31 x 274/11,
25Auch die vom Antragssteller vorgelegte Entscheidung des BGH Karlsruhe, Beschluss vom 14.02.2012, II ZB 15/12 - führt zu keiner anderen Entscheidung. Der BGH Beschluss bezieht sich derzeit nur auf die Kommanditgesellschaft. Dort besteht bei den Kommanditisten eine Außenhaftung mit der Beschränkung auf den Kommanditistenanteil gem. §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 und 176 HGB. Dies ist bei den Gesellschaftern der GmbH nicht gegeben.
26Ebenso ist denkbar, dass bei der Anmeldung einer möglichen Liquidation der KG durch die "geborenen Liquidatoren" - also auch der Kommanditisten- die Verfügungsbeschränkung sichtbar sein muss bzw. erkennbar sein muss, wer handelt.
27Rechtsmittelbelehrung:
28Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
29Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn -Registergericht-, Wilhelmstr. 21-23, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
30Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Registergericht - Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
31Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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Referenzen
- HGB § 176 1x
- 31 Wx 274/11 2x (nicht zugeordnet)
- II ZB 15/12 1x (nicht zugeordnet)
- GmbHG § 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten 6x
- GBO § 52 1x
- 31 x 274/11 1x (nicht zugeordnet)
- II ZB 17/10 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 12 Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen 1x
- GmbHG § 40 Liste der Gesellschafter, Verordnungsermächtigung 5x
- HGB § 171 1x
- HGB § 172 1x