Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 99 IN 153/13
Tenor
wird der durch den Anteilsinhaber Herrn U Y, B N-Weg ##, ##### L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt T E, C-Weg ##-##, ##### E1, im Termin am 20.3.2014 eingereichte Antrag (ohne Datum) auf Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans vom 19.03.2014 zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller hat durch bei Gericht im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 20.3.2014 eingereichtem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten unter Angabe, Aktionär der Schuldnerin - Inhaber von insgesamt 174.665 Stück Aktien, gehalten bei 3 verschiedenen Kreditinstituten (hinsichtlich 26.500 Stück Aktien war die Inhaberschaft im Termin mangels Sperrvermerks nicht nachgewiesen, so dass insoweit eine Teilnahme an der Abstimmung über den Plan nicht erfolgen konnte) - zu sein, "dem Plan vom 20.02.2014" widersprochen und zudem beantragt, die Bestätigung "des Plans vom 20.02.2014" zu versagen, da er durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt werde als er ohne den Plan stünde. Die Schuldnerin habe erhebliche Vermögensgegenstände, die bei einer Veräußerung im Wege der Regelinsolvenz zu einer "erheblichen Masse" führten. Dazu hat der Antragsteller Bezug genommen u.a. auf den Quartalsbericht der Schuldnerin für das 1. Quartal 2013 und ad hoc - Mitteilungen aus August 2013. Ferner hat er auf einen in einer Zeitschrift veröffentlichten Artikel Bezug genommen, der sich (teilweise kritisch) mit den vorgesehenen Maßnahmen befaßt.
4II.
5Der Antrag ist bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
61.
7Der Widerspruch des Antragstellers und sein Antrag beziehen sich dem Wortlaut nach auf den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan vom 20.2.2014, der durch das Gericht am 24.2.2014 niedergelegt worden ist, nicht aber auf den zur Abstimmung gestellten und sodann angenommenen Insolvenzplan vom 19.3.2014. Die Schuldnerin hatte den Plan vom 20.2.2014 geändert, was zulässig war (§ 240 InsO), und den neuen Plan, datierend vom 19.3.2014, am 20.3.2014 im Erörterungs- und Abstimmungstermin in das Verfahren eingeführt. Über diesen Plan ist sodann abgestimmt, er ist mehrheitlich angenommen worden. Nur auf diesen Plan können sich zulässigerweise Widerspruch und Schutzanträge beziehen, da nur diesem Plan Rechtswirkungen zukommen (vgl. HambKomm/Thies, 4. Aufl., § 251 Rn. 4).
8Der Antragsteller bzw. dessen Verfahrensbevollmächtigter hatte seinen Schriftsatz im Termin um 13.20 Uhr dem Gericht übergeben (Bl. 2508 d.A.). Ausweislich des Protokolls über den Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 20.3.2014 (Bl. 2314 ff., insbes. 2316 f. d.A.) hatte die Schuldnerin zuvor durch den Vorstand den geänderten Plan vorgelegt und war dieser Gegenstand der Erörterung.
9Das Gericht legt in Hinblick auf diese zeitliche Abfolge zugunsten des Antragstellers das eingereichte Schreiben dahin aus, dass sich der Widerspruch sowie der Antrag, die Bestätigung des Plans zu versagen, auf den im Termin am 20.32014 vorgelegten und erörterten Insolvenzplan vom 19.3.2014 beziehen soll, und lediglich verabsäumt worden ist, das vorbereitend zum Termin verfasste Schreiben entsprechend anzupassen.
10Der Antragsteller hat jedoch weder eine aus sich heraus noch sich in Verbindung mit den eingereichten Unterlagen ergebende geordnete und nachvollziehbare Darlegung und Begründung zu einer Schlechterstellung durch den Insolvenzplan abgegeben und eine solche darüberhinaus nicht glaubhaft gemacht.
11Die Anforderungen an die Darlegung und die Glaubhaftmachung sind hoch anzusetzen; das Gericht soll insbes. dann keine weiteren, u.U. mit erheblichem Aufwand verbundenen Ermittlungen durchführen müssen, wenn die behauptete Schlechterstellung nicht mit konkreten Tatsachen begründet wird, sondern im wesentlichen auf Vermutungen oder allgemeinen Prognosen beruht (HambKomm/Thies, aaO., § 251 Rn. 11; Burmeister/Schmidt-Hern in Kübler, HRI, § 43 Rn. 48).
12Zu einer auf konkrete Tatsachen gestützten Darlegung hätte es bedurft, Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, aus denen sich zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Schlechterstellung durch den Insolvenzplan gegenüber einer Regelabwicklung ergibt (BGH ZInsO 2010, 131, 132; HambKomm/Thies, aaO., § 251 Rn. 10). Offen bleiben kann, ob der jeweilige Antragsteller dazu eine eigene Vergleichsrechnung durchführen muss (so HambKomm/Thies, aaO., § 251 Rn. 9), was der Antragsteller nicht getan hat. Jedenfalls hätte er sich aber mit der im Insolvenzplan der Schuldnerin enthaltenen Vergleichsrechnung (entgegen der Angaben in der Antragsschrift und der dortigen Bezugnahmen wurde auszugsweise die im Insolvenzplan der Schuldnerin enthaltene Vergleichsrechnung und keine "Vergleichsrechnung des Insolvenzverwalters" herangezogen) und den darin enthaltenen Angaben zu den Verbindlichkeiten und den Wertansätzen im einzelnen auseinandersetzen und eine eigene Berechnung anstellen müssen. Stattdessen wurden einzelne Werte aus verschiedenen Veröffentlichungen und von unterschiedlichen Zeitpunkten zu einander in Beziehung gesetzt ohne sodann eine Gesamtberechnung durchzuführen; insbes. die Aussagen, die Vermögensgegenstände und die Masse seien "erheblich", genügen nicht den Anforderungen an konkreten Vortrag und vermögen nicht die durchzuführende Berechnung zu ersetzen. Keinesfalls ausreichend war es dabei im besonderen auch, lediglich auf den letzten, 8 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und knapp 1 Jahr vor dem Insolvenzplan und der darin enthaltenen Vergleichsrechnung zurückliegenden Quartalsbericht zu verweisen und die im Insolvenzplan, insbes. der Vergleichsrechnung, angegeben Gründe für eine abweichende Bewertung ganz unerwähnt bzw. außer Acht zu lassen; dies insbes. vor dem Hintergrund, dass die in der Vergleichsrechnung im Insolvenzplan vorgenommene Bewertung - zutreffend (vgl. Burmeister/Schmidt-Hern, aaO., § 43 Rn. 66) - zu Liquidationswerten erfolgt ist, während die zurückliegenden Bilanzen, Berichte, Mitteilungen etc. von Fortführungswerten ausgehen.
13Über die bereits nicht genügende Darlegung hinaus fehlt es an einer ausreichenden Glaubhaftmachung. Diese kann durch alle präsenten, in der Zivilprozessordnung aufgeführten Beweismittel sowie durch Versicherung an Eides Statt erfolgen (vgl. Burmeister/Schmidt-Hern, aaO., § 43 Rn. 50-52). Die Bezugnahme auf Meinungsäußerungen Dritter (wie in dem in Bezug genommenen Zeitschriftenartikel) ist dagegen kein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung.
142.
15Der Antrag, die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wäre darüberhinaus aus in zweierlei Hinsicht auch unbegründet.
16Zum einen wird der Antragsteller als Aktionär durch den Insolvenzplan vom 19.3.2014 nicht schlechter gestellt als er ohne diesen Plan stünde. Zwar erhält er durch den bzw. in Erfüllung des Plans keine Leistungen. Dies wäre jedoch auch bei einer Durchführung des Insolvenzverfahrens ohne Insolvenzplan der Fall. Nur dann, wenn die nicht nachrangigen Gläubiger in voller Höhe, d.h. zu 100 %, Befriedigung erlangen würden, würde ein verbleibender Überschuss zunächst an die nachrangigen Gläubiger (§ 39 Abs. 1 InsO) - vorliegend insbes. an die Inhaber der Hybridanleihe in Höhe von nominal 400 Mio. € -, und erst dann, wenn auch diese vollständig befriedigt wären, an die Anteilseigner verteilt (§ 199 InsO).
17Nach einer Liquidation der Schuldnerin würde indes ein Überschuss nicht verbleiben. Hiervon ist das Gericht schon in seiner Entscheidung über den Eröffnungsantrag ausgegangen, da es die Eröffnung des Insolvenzverfahrens u.a. wegen Überschuldung angeordnet hat. Anhaltspunkte dafür, von dieser Ansicht abzuweichen liegen nicht vor, insbes. nicht aufgrund des Vorbringens des Antragstellers unter Bezugnahme auf veröffentlichte Stellungnahmen und Bewertungen Dritter; auch besteht keine Veranlassung zu weiteren diesbezüglichen Ermittlungen. Dem Gericht liegen die Überschuldungsrechnung des Bescheinigers nach § 270b Abs. 1 Satz 3 InsO, das (Eröffnungs-)Gutachten des Sachwalters und das Gutachten eines weiteren, unabhängigen - zwar von der Schuldnerin beauftragten, jedoch vom Gericht benannten - Sachverständigen vor, aus denen sich nach umfassenden Ermittlungen und Überprüfungen überzeugend eine Überschuldung der Schuldnerin in einem Umfang ergibt, die es als ausgeschlossen erscheinen läßt, dass nach einer vollständigen Liquidation aller Vermögenswerte und Befriedigung der nicht nachrangigen Gläubiger noch ein Überschuss verbleiben würde.
18Zum anderen hat die Schuldnerin im Insolvenzplan (dort Seite 216) Vorsorge für den Fall einer etwaigen Schlechterstellung durch den Plan getroffen und angegeben, Mittel in Höhe von mindestens (die Schuldnerin ist nach der weiteren, im Insolvenzplan enthaltenen Regelung berechtigt, den Betrag zu erhöhen, sofern dies erforderlich sein sollte) 5 Mio. € bereit zu stellen, was nach Mitteilung des Sachwalters und ausweislich eines eingereichten Kontoauszuges zwischenzeitlich auch geschehen ist, so dass spätestens aus diesem Grunde der Antrag zurückzuweisen ist (vgl. § 251 Abs. 3 InsO). Die Höhe der bereitgestellten Mittel muss die etwaige Schlechterstellung des Antragstellers sowie weiterer Antragsteller - vorliegend eines nachrangigen Gläubigers und Aktionärs - abdecken (vgl. Burmeister/Schmidt-Hern, aaO., § 43 Rn. 79; Uhlenbruck-Lüer, 13. Aufl., § 251 Rn. 20). Dies ist vorliegend selbst dann der Fall, wenn man nicht auf den (niedrigeren) Börsenkurs, sondern auf den Nominal- bzw. Nennwert der Forderungen und Rechte abstellt (174.665 Aktien im Nennwert von 1 € sowie 3 Mio. € nachrangiger Anleihe und 269.998 Aktien im Nennwert von 1 € des weiteren Antragstellers).
19Nach den Erkenntnissen des Gerichts liegen damit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die bereitgestellten Mittel für die Antragsteller nicht ausreichend sind, um eine etwaige Schlechterstellung durch den Plan auszugleichen.
20Eines Hinweises des Gerichts über die Unzulässigkeit und Unbegründetheit seines Antrags gegenüber dem Antragsteller bedurfte es nicht, da nur die bis spätestens im Abstimmungstermin dargelegten und glaubhaft gemachten Tatsachen Berücksichtigung finden können (§ 251 Abs. 2 InsO); das Gericht ist auf deren Prüfung beschränkt (vgl. Burmeister/Schmidt-Hern, aaO., § 43 Rn. 49 mit zahlreichen Nachweisen). Eine etwaige "Nachbesserung" des Antrags war daher nicht möglich.
21Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben.
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