Urteil vom Amtsgericht Bonn - 104 C 278/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L1 #### GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückerstattung eines seitens der Beklagten gemäß § 325 HGB festgesetzten Ordnungsgeldes nebst Zustellungskosten in Höhe von insgesamt 2.503,50 €.
3Die Beklagte erließ am 02.03.2008 eine Androhungsverfügung nach § 325 HGB gegen die Insolvenzschuldnerin, deren damaliger Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt der Zeuge T war.
4Mit Schreiben vom 12.03.2008 legte der Zeuge T Einspruch gegen die Androhungsverfügung der Beklagten ein und teilte in diesem Schreiben u.a. mit:
5"Es hat mich sehr überrascht, da die GmbH seit Jahren nicht mehr arbeitet (Anlagen 1 bis 3) und sich neuerlich in Liquidation befindet."
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 12.03.2008 wird auf die Anlage B1, Bl. 86 d. GA., Bezug genommen.
7Am 08.06.2009 verwarf die Beklagte den eingelegten Einspruch und setzte zugleich gegen die Insolvenzschuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 € sowie Zustellungskosten in Höhe von 3,50 € fest (Anlage K2, Bl. 64 ff.).
8Am 01.07.2009 überwies eine von dem Zeugen T zwischengeschaltete Frau L den festgesetzten Betrag in Höhe von 2.503,50 € auf das Konto der Beklagten. Zugleich stellte die jedenfalls zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähige Insolvenzschuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
9Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 21.08.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
10Der Kläger behauptet unter auszugsweiser Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnungen für den Zeitraum 2005 und 2009, auf den Seiten 4 und 5 der Klageschrift, auf die insofern zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, dass die Insolvenzschuldnerin bereits ab dem 25.11.2004 zahlungsunfähig gewesen sei. Der Zeuge T habe die Beklagte außerdem am 12.03.2008 darüber informiert, dass die Schuldnerin den Betrieb eingestellt habe und nicht in der Lage sei die Verbindlichkeit zu tilgen. Auch habe dieser die Beklagte um eine Ratenzahlungsvereinbarung gebeten.
11Der Kläger beantragt,
1213die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.503,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 21.08.2009 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
1415die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
16Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.02.2014 (Bl. 91R d. GA.) durch Vernehmung der Zeugen T und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2014, Bl. 107 ff.. d. GA., Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 2.503,50 € aus der insoweit einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage der §§ 143 Abs.1, 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO.
20Eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung scheidet mangels Eingreifen des insoweit einzig in Betracht kommenden Anfechtungsgrundes des § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO aus.
21Gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, anfechtbar, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.
22Vorliegend fehlt es an der Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt der Begleichung des Ordnungsgeldes am 01.07.2009.
23Kenntnis im Sinne des § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO bedeutet, für sicher gehaltenes Wissen. Der Gläubiger kennt die Zahlungsunfähigkeit nur, wenn er die Liquidität oder das Zahlungsverhalten des Schuldners wenigstens laienhaft so wertet (Müko/Kayser, Kommentar zur Insolvenzordnung 3. Auflage 2013, § 130 Rn. 33 m. w. N.). Gemäß § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrages weiter die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
24Kenntnis in dem vorstehend beschriebenen Sinne lag seitens der Beklagten am 01.07.2009 nicht vor.
25Durch das Schreiben des Zeugen T, des damaligen Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin vom 12.03.2008 wird eine derartige Kenntnis nicht begründet. In diesem Schreiben hat der Zeuge T der Beklagten lediglich mitgeteilt, dass die GmbH seit Jahren nicht mehr arbeite und sich neuerlich in Liquidation befinde. Eine Mitteilung der Zahlungsunfähigkeit ist damit nicht gegeben. Ferner stellen weder die Mitteilung über das Erreichen des Liquidationsstadiums noch die Mitteilung über das Einstellen der Geschäftstätigkeit Umstände dar, die gesondert oder in einer Zusammenschau zwingend auf eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Im Gegenteil ist es vielmehr so, dass es sich bei in Liquidation befindlichen Firmen auch um zahlungsfähige Firmen handeln kann. Dies ergibt sich schon aus der gesetzlichen Wertung des § 65 Abs. 1 und 2 GmbHG. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nur einer von mehreren denkbaren Auflösungs- und damit Liquidationsgründen. Insbesondere besteht die Möglichkeit des Vorliegens eines gesellschaftsvertraglichen Auflösungsgrundes. Des Weiteren definiert sich die Einstellung der Geschäftstätigkeit anhand der Bilanzierung nach § 242 HGB. In der Bilanz wird eine Gegenüberstellung der Gesamtleistung und der Finanzerträge des Unternehmens in der abgelaufenen Rechnungsperiode einerseits und der betrieblichen Aufwendungen andererseits ausgewiesen. Auch ein Unternehmen, das seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat kann daher im Ergebnis eine positive Bilanz vorlegen. Ein in Liquidation befindliches Unternehmen wird außerdem regelmäßig nach Außen hin seinen Geschäftsbetrieb eingestellt haben und nur noch die offenen und laufenden Verbindlichkeiten abschließend abwickeln, so dass auch die Mitteilung beider Kriterien im Zusammenspiel keine zwingende Kenntnis der Umstände begründet, die auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen ließen.
26Darüber hinaus hat der Kläger nicht bewiesen, dass die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin kannte oder Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend auf eine solche schließen lassen. Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass der Zeuge T die Beklagte in einem am 12.03.2008 geführten Gespräch darüber informiert hat, dass die Insolvenzschuldnerin zur Zahlung der Verbindlichkeit nicht in der Lage gewesen ist und diese um eine Ratenzahlungsvereinbarung gebeten hat. Vielmehr ist das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme von dem Gegenteil überzeugt. Das klägerseits behauptete Gespräch hat zur Überzeugung des Gerichts nicht stattgefunden. So hat der Zeuge T bekundet, nicht mit einer Mitarbeiterin der Beklagten telefoniert zu haben. Vielmehr sei die Angelegenheit für ihn mit Übersendung des Schreibens vom 12.03.2008 an die Beklagte erledigt gewesen. Er habe darauf vertraut, dass sein schriftlicher Einspruch die Beklagte von weiteren Schritten abhalten werde. Desweiteren hat es zur Überzeugung des Gerichts infolgedessen auch keine Mitteilung von einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit oder eine Bitte nach Ratenzahlung seitens des Zeugen T gegeben. So hat dieser weiter bekundet, er könne zu 100 % ausschließen, gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten gesagt zu haben, dass die GmbH zahlungsunfähig sei sowie geäußert zu haben, nicht zahlen zu wollen. Die Aussage des Zeugen T ist auch glaubhaft. Sie ist frei von Belastungstendenzen und weist vielmehr entlastende Einschränkungen wie "jedenfalls glaube ich dies" auf. Desweiteren ist sie in sich plausibel und frei von Widersprüchen. Denn aus Sicht des Zeugen T lag im März 2008 gerade keine Zahlungsunfähigkeit der L1 #### GmbH vor.
27Die Aussage deckt sich sodann mit der der Zeugin H. Diese hat bekundet im vorliegenden Fall keine Mitteilung über eine beantragte Ratenzahlungsvereinbarung erhalten zu haben, was aber nach den internen Arbeitsabläufen für den Fall vorgesehen sei, dass eine solche beantragt werde. Auch dies spricht dafür, dass ein Gespräch mit der Beklagten nicht stattgefunden hat, es keine Bitte um Ratenzahlung und auch keine Mitteilung von einer unmöglichen Begleichung der Verbindlichkeit gab. Die Aussage der Zeugin H ist schließlich ebenfalls glaubhaft, da sie gleichfalls keine Belastungstendenzen aufwies und zudem von gleichbleibender Aussagekonstanz war.
28Eine Kenntnis der Beklagten von Umständen, die zwingend auf die Kenntnis des Insolvenzeröffnungsantrages schließen lassen ist schließlich weder dargetan noch ersichtlich.
29Mangels bestehender Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung von Zinsen gemäß der §§ 288 Abs. 1, 291, 819 Abs. 1 BGB.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.
31Streitwert: 2.503,50 €
32Rechtsbehelfsbelehrung:
33Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
34a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
35b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
36Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
37Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
38Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
39Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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