Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 51 XIV 790 B
Tenor
wird gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirksamkeit für die Dauer von drei Monaten (bis zum 22.10.2014) die Abschiebesicherungshaft angeordnet.
1
Gründe:
2Das Ausländeramt in Bonn hat am 23.07.2014 die Verhängung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen beantragt und dazu folgendes vorgetragen:
3Der Betroffene sei am 23.07.2014 in Bonn wegen des begründeten und jetzt bestätigten Verdachts des illegalen Aufenthaltes festgenommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den anliegenden Antrag vom heutigen Tage verwiesen.
4Der Betroffene hat im heutigen Anhörungstermin nichts vorgebracht, was diese Ausführungen wesentlich entkräften könnte.
5Er ist nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung, die er als algerischer Staatsangehöriger bereits vor Einreise als Visum hätte einholen müssen, §§ 4 Abs.1, 6 Abs.1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG}. Deshalb ist er infolge fehlender Aufenthaltsgenehmigung zur Ausreise verpflichtet, § 50 Abs. 1 AufenthG. Da er offensichtlich unerlaubt eingereist ist (§ 14 Abs. 1, Nr. 2 AufenthG), ist die Ausreisepflicht vollziehbar und die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 Nr.1 AufenthG für die Abschiebung sind gegeben.
6Wegen des Fehlens finanzieller Mittel und eines Reisedokument kann nicht von einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht ausgegangen werden.
7Aus diesen Gründen und wegen des bisher auch strafrechtlich relevanten Verhaltens (§ 95 AufenthG) ist zu befürchten, dass er sich der Abschiebung durch Flucht oder Untertauchen entziehen wird.
8Zur überwachten Durchführung der Abschiebung ist deshalb der Vollzug der Sicherungshaft für die beantragte Dauer erforderlich, § 62 Abs. 2 AufenthG.
9Die Abschiebungssicherungshaft des Ausländers ist anzuordnen, weil seine Ausreisepflicht wegen einer unerlaubten Einreise vollziehbar ist (§ 62 Abs. 3. Nr. 1 AufenthG) und aufgrund seines bisherigen bewussten Entziehens von einer ausländerbehördlichen Überwachung sowie der lnkaufnahme von Straftaten (§ 95 AufenthG) der begründete Verdacht im Sinne von § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG besteht, dass er sich der von mir zwingend durchzuführenden Abschiebung durch Flucht oder Untertauchen entziehen würde, sofern er in Freiheit bleibt. Dies gilt umso mehr, als er sich unter einer falschen Identität in Bonn aufhält, ohne sich·der melderechtlichen Kontrolle zu unterwerfen. Zudem hat er sich in der Vergangenheit bereits einer Abschiebung durch Untertauchen entzogen.
10Rechtsmittelbelehrung
11Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntmachung zu erheben und hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Bonn einzulegen. Die Einlegung der Beschwerde erfolgt durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn.
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Referenzen
- § 95 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 50 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1, Nr. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 2 Nr.1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 3. Nr. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)