Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 24 M 1113/14
Tenor
wird der Widerspruch des Schuldners vom 08.04.2014 gegen die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers X vom 01.04.2014, 13 DR II 437/14, zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.
1
Gründe:
2Der Gerichtsvollzieher hat von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anzuordnen, wenn
31. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
42. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubigerin zu führen, auf deren Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
53. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die vollständige Befriedigung der Gläubigerin nachweist, auf deren Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO festgesetzt und nicht hinfällig ist.
6Im vorliegenden Fall hat der Gerichtsvollzieher wegen der o.g. Ziffer 2 die Eintragungsanordnung vorgenommen.
7Die Eintragungsanordnung ist dem Schuldner am 03.04.2014 zugestellt worden.
8Der Schuldner-Vertreter legte mit Schreiben vom 08.04.2014 gegen diese Eintragungsanordnung Widerspruch ein.
9Von einer Anhörung der Gläubigerin wurde wegen Eindeutigkeit der Sache abgesehen.
10Eine Begründung des vorgenannten Antrags durch den Schuldner-Vertreter erfolgte nicht.
11Der Widerspruch ist formell zulässig, insbesondere rechtzeitig im Sinne des § 882 d Abs. 1 S. 1 ZPO, jedoch in der Sache unbegründet.
12Der Widerspruch war daher mit der Kostenfolge der §§ 91, 788 ZPO zurückzuweisen.
13Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:
14Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.
15Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
16Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Bonn (Wilhelmstraße 21, 53111 Bonn), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Bonn (Wilhelmstraße 21, 53111 Bonn) als Beschwerdegericht einzulegen.
17Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Referenzen
- ZPO § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung 1x
- ZPO § 802d Erneute Vermögensauskunft 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 1x
- 13 DR II 437/14 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung 1x
- ZPO § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung 1x
- § 11 Abs. 1 RPflG 1x (nicht zugeordnet)