Urteil vom Amtsgericht Bonn - 114 C 380/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Verfahrens wird auf 185,25 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der Kläger hat mit der Beklagten am 24.10.2013 unter der Kontonummer #####/#### einen Darlehensvertrag geschlossen. Dieser ist mit der Bezeichnung Individual-Kredit überschrieben und regelt unter anderem, dass der Kläger neben den laufzeitabhängigen Zinsen einen „ laufzeitunabhängigen Individualbeitrag“ in Höhe von 185,25 € und „Kosten bei Herauslage“ in Höhe von 30,00 € zu leisten hat. Die Urkunde benennt verschiedene zusätzliche Leistungen der Beklagten bei Individualkrediten im Gegensatz zu sog. Basis-Krediten:
3Zusätzliche Leistungen des Individualkredits:
4Das Produktangebot „Individual-Kredit“ umfasst neben der Kreditbereitstellung folgende zusätzliche Leistungen:- kostenlose Zahlungsplanänderungen, d.h. Änderungen der monatlichen Ratenhöhe unter Beibehaltung der vereinbarten Laufzeit bei nicht rückständigen Krediten- einmal jährlich kostenlose Verschiebung der Ratenfälligkeit um bis zu 15 Tage bei nicht rückständigen Krediten, wenn sich das Datum der Gehaltszahlung verändert- kostenlose Sonderzahlung bis zu 80 % des aktuellen Kreditsaldos- bei gegenüber dem Herauslagezeitpunkt unveränderter Bonität ist alle 12 Monate eine Ratenpause möglich, Voraussetzung ist kein Zahlungsrückstand und pünktliche Zahlung der der letzten, vor der auszusetzenden Rate fälligen 11 Raten- 28 Tage Rückgaberecht, das heißt nach Ablauf der gesetzlichen 14-tägigen Widerrufsfrist sind Sie berechtigt, innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen von dem Kreditvertrag zurückzutreten, wenn Sie den gesamten Nettokreditbetrag innerhalb dieser weiteren Frist vollständig zurückzahlen.
5Aus dem Auszug des Preis- und Leistungsverzeichnisses, das in der Vertragsurkunde abgedruckt ist, ergibt sich, dass bei „Basis-Krediten“ für eine Zahlungsplanänderung ein Entgelt in Höhe von 40,00 € verlangt wird und für eine Verschiebung der Ratenfälligkeit 20,00 € anfallen. Es ergibt sich außerdem, dass bei der Ablösung von Fremdkrediten bei Individualkrediten ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 30,00 € zu zahlen ist; dieses beträgt beim „Basis-Kredit“ 60,00 €.
6Die Klage richtet sich auf Erstattung des „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbetrages“ in Höhe von 185,25 € und der „Kosten bei Herauslage“ in Höhe von 30,00 €.
7Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich dabei um unzulässige Bearbeitungsentgelte, die für die Bearbeitung des Darlehensvertrages und vorbereitende Tätigkeiten verlangt worden seien.
8Der Kläger beantragt,
910die Beklagte zu verurteilen, an ihn 215,25 € zu zahlen, sowie auf die Basis des Vertragszinses zu viel gezahlten Zinsen ordnungsgemäß zu berechnen und zu erstatten und Verzugszinsen von 10 % seit dem 01.07.2014 zu zahlen.
Die Beklagten beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei dem „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbetrag“ einerseits nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen handele, und dieser andererseits für erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten gezahlt werde, welche die Pflichten eines reinen Darlehensvertrags nach § 488 Absatz 1 BGB überstiegen.Bezüglich der Kosten bei Herauslage behauptet die Beklagte, es handele sich um ein in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführtes Entgelt z.B. für die Ablösung eines Kreditvertrages bei der B1 Bank, M. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist unbegründet.
15Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus § 812 Absatz 1 Satz 1 1. Variante BGB, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, auf Erstattung des „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbetrages“ in Höhe von 185,25 € und der „Kosten bei Herauslage“ in Höhe von 30,00 €, nicht zu.
16Ein solcher Anspruch bestünde nur, wenn die Zahlung insoweit ohne Rechtsgrund geschehen wäre, weil es sich um nach § 307 BGB unwirksame allgemeine Geschäftsbedingungen handelte.
17Beide Regelungen stellen so genannte allgemeine Geschäftsbedingungen dar; diese sind aber wirksam.
18Laut BGH (Urt. v. 13.05.2014, XI ZR 170/13, Rn. 21 mit weiteren Nachweisen) liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann vor, wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird.
19Insofern stellt sich die Höhe des „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbetrages“ auch beim sogenannten „Individual-Kredit“ als nicht zwischen den Parteien ausgehandelt, sondern von der Beklagten vorgegeben dar.
20Unter die Inhaltskotrolle nach § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB fallen beide Entgelte nicht.
21Weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung stellen sich als von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen dar.
22Lediglich Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH, Urt. vom 13.05.2014., Az. XI ZR 405/12, Rn.24)
23Bei den Kosten der Herauslage handelt es sich, nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten, um Kosten, welche die Beklagte dem Kläger aufgrund der Ablösung eines anderen Kredites, also einer Leistung, die über die Pflichten aus einem Darlehensvertrag nach § 488 Abs. 1 BGB hinausgehen. Ein gesondertes Entgelt, welches dem Kläger in Rechnung gestellt wurde, ist daher gerechtfertigt.
24Bezüglich des „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbetrages“ darf der Klauselverwender nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei entscheiden, ob er seine Leistung entweder zu einem Pauschalpreis anbietet oder den Preis in mehrere Preisbestandteile oder Teilentgelte aufteilen (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97, WM 1998, 2432, 2434; vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 31 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 24 f.).
25Es handelt sich bei dem „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbetrages“ nicht um ein Bearbeitungsentgelt.
26Im Darlehensrecht ist allgemein anerkannt, dass das Bearbeitungsentgelt eine einmalige, pauschale Vergütung darstellt, die der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes der darlehensgebenden Bank bei der Kreditbearbeitung und -auszahlung dient (BGH, Urteile vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12 Rn. 28 f., m.w.N.). Das Bearbeitungsentgelt soll insbesondere den vorvertraglichen Aufwand abgelten, der im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers und der Vertragsvorbereitung, so etwa für die Führung der Kundengespräche, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten anfällt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011, Az. 6 U 162/10). Daher stellt das Bearbeitungsentgelt kein Entgelt für eine Sonderleistung dar.
27Der „einmalige laufzeitunabhängige Individualbeitrag“ stellt sich dagegen als pauschale Vergütung von Sonderleistungen, wie einer Zahlungsplanänderung, einer Ratenpause oder des Verzichts auf eine Vorfälligkeitsentschädigung dar, die rechtlich selbständig und gesondert vergütungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12, Rn. 48) sind.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
29Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
30Für die Zulassung der Berufung bestand keine Veranlassung; es liegt kein Zulassungsgrund i.S.v. § 511 Abs. 4 ZPO vor.
31Rechtsbehelfsbelehrung:
32Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
33a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
34b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
35Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
36Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
37Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
38Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
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