Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 99 IK 144/13
Tenor
wird der Versagungsantrag vom 01.10.2014 zurückgewiesen. Der Versagungsantragsteller trägt die durch den Antrag verursachten Kosten des Verfahrens.
Gegenstandswert (§ 28 Abs. 3 RVG): 300,00 EUR.
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Gründe:
2Der Versagungsantrag ist unzulässig.
3Die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 InsO, nämlich die Antragsberechtigung, steht nicht fest.
4Mit Zwischenverfügung vom 10.10.2014 hat das Gericht den Versagungsantragsteller auf den Mangel im Einzelnen hingewiesen und eine Frist zur Ergänzung gesetzt. Zwar hat der Versagungsantragsteller Stellung genommen. Es handelt sich dabei jedoch nur um Rechtsausführungen, die auf die in der Zwischenverfügung angeführten Bedenken nicht eingehen.
5Denn unabhängig davon, dass und wann der Antragsteller seine Forderung angemeldet hat, und ob diese an der Schlussverteilung teilnimmt oder nicht, ist als Vorfrage und grundsätzliche Voraussetzung zu klären, ob der Antragsteller Insolvenzgläubiger ist.
6Wird die Forderung zur Tabelle festgestellt, so steht die Gläubigerstellung fest - unabhängig vom Zeitpunkt der Feststellung. Wird die Forderung - wie vorliegend - vom Verwalter oder Treuhänder bestritten, steht die Gläubigerstellung dagegen nicht fest und damit auch nicht die Antragsberechtigung.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
8Rechtsmittelbelehrung:
9Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 290 Abs. 3 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
10Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
11Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
12Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
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Referenzen
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