Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 99 IK 144/13

Tenor

wird der Versagungsantrag vom 01.10.2014 zurückgewiesen. Der Versagungsantragsteller trägt die durch den Antrag verursachten Kosten des Verfahrens.

Gegenstandswert (§ 28 Abs. 3 RVG): 300,00 EUR.


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