Urteil vom Amtsgericht Bonn - 112 C 161/15
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des von ihm unterzeichneten Formulars Deutsches Firmenregister zur Erfassung und Registrierung von selbstständigen Gewerbetreibenden am 22. März 2015 einen Betrag in Höhe von insgesamt 949,34 Euro zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. April 2015 zu bezahlen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Streitwert: 949,34 Euro.
2Rechtsbehelfsbelehrung:
3Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
4Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
5Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
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