Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 22 M 5630/15
Tenor
wird auf Antrag der Gläubigerin die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 27.03.2015 gem. §§ 775 Ziff. 4, 776 ZPO einstweilen eingestellt.
Die Einstellung erfolgt in Ansehung der Entscheidung des LG Köln vom 25.10.2006 13 T 214-06 mit der Maßgabe, dass die Zwangsvollstreckung aus dem oben genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegenüber der Drittschuldnerin X ruht und der Schuldner bis zur gerichtlichen Aufhebung dieses Beschlusses über sein gepfändetes Konto ( frei ) verfügen kann.
Der Wegfall der Einstellungsbedingungen ist von der Gläubigerin dem Gericht nicht der Drittschuldnerin anzuzeigen. Die Wirkungen des Beschlusses sind für die Drittschuldnerin mit Eingang einer weiteren Kontopfändung hinfällig.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner, § 788 ZPO.
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Gründe:
2Mit Schriftsatz vom 06.08.2015 hat der Gläubiger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 27.03.2015 gem. §§ 775 Ziff. 4, 776 ZPO einstweilen einzustellen.
3Der formelle Nachweis der Voraussetzungen gem. § 775 Ziff. 4 ZPO ist durch Vorlage des Originals des Teilzahlungsvergleichs vom 15.07.2015 und des Nachweises der Zahlung der 1. Rate durch den Schuldner erbracht. Entsprechend war wie sich aus dem Rubrum ergibt zu entscheiden.
4Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:
5Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.
6Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
7Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Bonn (Wilhelmstraße 21, 53111 Bonn), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Bonn (Wilhelmstraße 21, 53111 Bonn) als Beschwerdegericht einzulegen.
8Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Referenzen
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