Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 22 M 5630/15

Tenor

wird auf Antrag der Gläubigerin die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 27.03.2015 gem. §§ 775 Ziff. 4, 776 ZPO einstweilen eingestellt.

Die Einstellung erfolgt in Ansehung der Entscheidung des LG Köln vom 25.10.2006 13 T 214-06 mit der Maßgabe, dass die Zwangsvollstreckung aus dem oben genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegenüber der Drittschuldnerin X ruht und der Schuldner bis zur gerichtlichen Aufhebung dieses Beschlusses über sein gepfändetes Konto ( frei ) verfügen kann.

Der Wegfall der Einstellungsbedingungen ist von der Gläubigerin dem Gericht nicht der Drittschuldnerin anzuzeigen. Die Wirkungen des Beschlusses sind für die Drittschuldnerin mit Eingang einer weiteren Kontopfändung hinfällig.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner, § 788 ZPO.


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