Urteil vom Amtsgericht Bonn - 704 Ds-335 Js 200/15-141/15

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 35,- Euro verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

Angewendete Strafvorschriften: § 258 Abs. 1 StGB


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