Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 708 Ds 474/22

Tenor

In der Strafsache

pp

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem die Angeklagten die ihnen gemachten Auflagen erfüllt haben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

Die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen diese selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).


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