Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 708 Ds 474/22
Tenor
In der Strafsache
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Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem die Angeklagten die ihnen gemachten Auflagen erfüllt haben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen diese selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
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Bonn, 10.10.2023 Amtsgericht
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