Urteil vom Amtsgericht Borken - 3 C 364/83
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger bezieht bei der Beklagten Gas. Am 13.12.1982 wurde der
3Zählerstand der Gasuhr mit 7.260 Kubikmeter abgelesen. In der
4Jahresabrechnung vom 31.12.1982 wurde der Zählerstand mit 7.575
5Kubikmetern angegeben. Diese Zahl beruhte auf einer Hochrechnung
6der Beklagten vom Zählerstand vom 13.12.1982 auf den Zählerstand
7zum 31.12 .1982. Der Kläger hat einen restlichen Betrag auf die
8Jahresabrechnung 1982 von 206,10 DM unter Vorbehalt an die Beklagte
9gezahlt. Er verlangt diesen Betrag nunmehr zurück. Der Betrag setzt
10sich wie folgt zusammen:
11315 cbm zu viel errechneter Gasverbrauch 185,-- DM
12dadurch erhöhte 2 Monats Pauschalen 15,-- DM
13mir auferlegte Mahngebühren 5,40 DM
14+ Mehrwertsteuern 0,70 DM
15Gesamtbetrag 206,10 DM
16Der Kläger hält die Berechnungsweise der Beklagten für nicht korrekt.
17Er beantragt,
18die Beklagte zu verurteilen, an ihn 206,-- DM nebst 10 %
19Zinsen zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den
23Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist unbegründet.
26Die Berechnungsweise der Beklagten trifft auf keine durchgreifenden
27Bedenken. Sie hat aus verschiedenen Gründen ein Interesse daran, daß
28der Gasverbrauch für alle Kunden einheitlich zu einem bestimmten
29Stichtag ermittelt und berechnet wird. Sie kann dies nur in der von
30ihr praktizierten Weise erreichen, da sie die organisatorischen und
31personellen Voraussetzungen dafür, daß bei allen Kunden an einem
32Tag der Gasverbrauch abgelesen wird, nicht erbringen kann. Die Verfahrensweise
33der Beklagten ist deshalb nach dem ein Vertragsverhältnis
34bestimmenden Grundsatz von Treu und Glauben von dem Kläger hinzunehmen,
35es sei denn, daß ihm durch diese Berechnungsweise tatsächlich
36Nachteile entstehen. Solche vermag das Gericht nicht zu erkennen.
37Die sich auf einen Zeitraum von wenigen Tagen beziehende Hochrechnung
38hat als Grundlage den durchschnittlichen Jahresverbrauch. Da die
39von der Hochrechnung betroffene Zeit in die kälteste Jahreszeit
40fällt, dürfte der gemäß Hochrechnung ermittelte Verbrauch regelmäßig unter dem tatsächlichen Verbrauch liegen. So hat der Beklagte,
41wie aus einer späteren Ablesung hervorgeht, bis zum 31.12.1983 mehr
42als 315 cbm Gas verbraucht.
43Im übrigen ist, da der hochgerechnete Jahresverbrauch Grundlage
44der Verbrauchsermittlung für das nächste Jahr ist, und zu Beginn
45und Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Zählerablesung erfolgt
46gesichert, daß letztlich dem Kunden nur der tatsächliche Verbrauch
47in Rechnung gestellt wird. Selbst wenn die Auffassung des Beklagten
48richtig wäre, daß die Abrechnung konkret auf die Ablesung vom
4913.12.1982 abgestellt sein müßte, hätte dies zur Folge, daß für
50die Zeit bis zum 31.12.1982 eine Vorauszahlung zu leisten wäre,
51deren Höhe dem hochgerechneten Betrag entsprechen würde.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über
53die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 11 ZPO.
54Unterschrift
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.