Urteil vom Amtsgericht Borken - 12 C 56/04
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 2.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9. Februar 2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Beklagte zu 1) fuhr am 2. Oktober 2003 mit seinem bei der Beklagten zu 2) versicherten PKW den am Rande der K 11 zwischen S und W spazierengehenden Kläger an. Die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Der Kläger erlitt eine Ober- und Unterschenkelfraktur nebst offener Wunde am Unterschenkel. Er befand sich vom 2.10. bis 20.10.2003 in stationärer Behandlung. Vom 21.10. bis 27.11.2003 war er bei Dr. N in ambulanter Behandlung. Auf dessen ärztliche Feststellungen vom 4. Dezember 2003 Blatt 10, 11 d.A.) wird Bezug genommen. Die Beklagte zu 2) hat vorprozessual ein Schmerzensgeld von 3.000,00 EUR gezahlt. Der Kläger hält ein weiteres Schmerzensgeld von 2.500,00 EUR für angemessen. Er bezieht sich auf ein Urteil des Landgerichts Heilbronn aus dem Jahre 1989, das bei ähnlicher Verletzung unter Berücksichtigung eines 25-prozentigen Mitverschuldens 4.000,00 EUR zugesprochen habe. Die Beklagten halten die Verletzungen für weniger gravierend als die in dem vom Landgericht Heilbronn entschiedenen Fall, da es sich beim Kläger nicht um offene Frakturen gehandelt habe und ein Mitverschulden nicht generell zu einem Abzug bei der Höhe des Schmerzensgeldes führe.
3Die Parteien streiten darüber, ob die Wunde des Klägers komplikationslos geheilt sei (so die Beklagten) oder sich nach Entlassung aus dem Krankenhaus entzündete und eine Woche lang behandelt werden musste (so der Kläger).
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger ein
6angemessenes Schmerzensgeld abzüglich bereits geleisteter 3.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 9. Februar 2004 zu zahlen.
7Die Beklagten beantragen,
8die Klage abzuweisen.
9Entscheidungsgründe:
10Die Klage ist im wesentlichen begründet.
11Dem Kläger steht nach Auffassung des Gerichts ein Schmerzensgeld von 5.000,00 EUR zu, so dass die Beklagten nach Zahlung von 3.000,00 EUR verpflichtet sind, an den Kläger weitere 2.000,00 EUR zu zahlen. Der Kläger ist erheblich verletzt worden. Die Verletzung ist, jedenfalls anfangs, mit erheblichen Schmerzen verbunden gewesen. Der Behandlungsaufwand und die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Klägers waren groß (2.10. bis 20.10.03 stationäre Behandlung, 21.10. bis 27.11.03 ambulante Behandlung im Rhythmus von 2 bis 3 Tagen, anschließende krankengymnastische Behandlung). Das Metall ist noch zu entfernen, was als voraussehbare Verletzungsfolge bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mitzuberücksichtigen ist. Noch am 25. 11.2003 jedenfalls war der Kläger auf Unterarmgehstützen angewiesen. Ob eine vollständige Genesung eintritt, ist ungewiss. Der Kläger muss zur Zeit mit dieser Ungewissheit leben und auch dieses ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Weiter ist von Bedeutung, dass den Kläger die Einschränkung seiner Bewegungsfähigkeit in seinem jugendlichen Alter besonders empfindlich trifft. Dem gegenüber wird allerdings nicht ernstlich ins Gewicht fallen, ob die Wunde des Klägers noch etwa eine Woche nach Entlassung aus dem Krankenhaus mit Benzin und Salbe behandelt werden musste.
12Es erscheint nach alledem ein Schmerzensgeld von 5.000,00 EUR angemessen, dies im übrigen durchaus in Anlehnung an das Urteil des Landgerichts Heilbronn aus 1989, wobei einerseits vorliegend die Verletzungen hinsichtlich Wunden geringfügiger sind, andererseits eine Mithaftung entfällt und die Geldentwertung seit 1989 zu berücksichtigen ist.
13Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.
14Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dem Kläger hinsichtlich seiner Schmerzensgeldvorstellung eine Fehleinschätzungstoleranz von 20 % zuzubilligen ist.
15Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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