Urteil vom Amtsgericht Borken - 15 C 466/04

Tenor

Der Klageantrag zu 1) wurde übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beklagte wird verpflichtet, das Treppenhaus, die Hausflure und die den Mietern zur gemeinsamen Benutzung zur Verfügung stehenden Kellerräume im Hause K, G, regelmäßig nach den Vorgaben des schriftlichen Mietvertrages vom 01. Oktober 1978 zu reinigen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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