Urteil vom Amtsgericht Borken - 15 C 466/04
Tenor
Der Klageantrag zu 1) wurde übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Beklagte wird verpflichtet, das Treppenhaus, die Hausflure und die den Mietern zur gemeinsamen Benutzung zur Verfügung stehenden Kellerräume im Hause K, G, regelmäßig nach den Vorgaben des schriftlichen Mietvertrages vom 01. Oktober 1978 zu reinigen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Eigentümer und Vermieter der Dachgeschosswohnung im Hause K, G. Die Beklagte ist Mieterin dieser Wohnung auf Grund des schriftlichen Mietvertrages vom 01.10.1978.
3Der Kläger verlangt von der Beklagte die Einhaltung der Reinigungspflichten.
4Die Reinigungspflicht ist in dem Mietvertrag wie folgt geregelt (Blatt 12 d.A.):
5"Reinigung der Treppen und des Hausflures
6Der Mieter übernimmt die Verpflichtung, die Treppenreinigung von seinem Podest abwärts bis zum nächsten Podest - im Erdgeschoss des Hausflures - kostenlos und ohne Anspruch auf Mietminderung durchzuführen. Von dieser Verpflichtung ist er nur dann und solange entbunden, soweit ein Hauswart zur Verfügung steht. Die Erfüllung dieser Pflichten trifft den Mieter auch dann, wenn der Hauswart durch Urlaub oder Krankheit seinen Dienst nicht ausübt oder sich im Streik befindet."
7Es befindet sich an dieser Stelle ferner folgender handschriftlicher Vermerk: "Kellerräume im Wechsel, siehe unten". Weiter unten, in der Rubrik "Weitere Vereinbarungen" heißt es wie folgt:
8"Die für die gemeinsame Benutzung zur Verfügung stehenden Kellerräume werden im Wechsel gereinigt und zwar bei 2 Mietparteien / 3 Mietparteien
9vom 1.-15. d. M. Mieter Erdgeschoss 1.-10. d.M.
1016.-30./31. d. M. Mieter Obergeschoss 11.-20. d.M.
11Mieter Dachgeschoss 21.-30./31. d.M."
12Der Kläger verlangt ferner die Beseitigung des Anschlusses des Fernsehgerätes an die Satellitenanlage.
13Der Kläger entschloss sich, neben der bereits vorhandenen Gemeinschaftsantennenanlage zusätzlich eine Satellitenempfangsanlage zu installieren. An diese Satellitenempfangsanlage schlossen sich die Mieter der Erdgeschosswohnung und der Wohnung im ersten Obergeschoss an. Die Wohnung der Beklagten wurde weiterhin über die Gemeinschaftsantennenanlage versorgt. Der Kläger und diese Mieter übernahmen die Installationskosten jeweils zur Hälfte. Im Frühjahr 2003 erwarb die Beklagte ein neues Fernsehgerät und veranlasste den Monteur, das Fernsehgerät an die Satellitenempfangsanlage anzuschließen.
14Zur Wohnung der Beklagten gehört ein Balkon, auf den die Beklage einen Texilbelag legte. Der Kläger verlangt die Beseitigung dieses Kunststoffrasens mit der Begründung, dass das Niveau des Balkonbodens über das Niveau des angrenzenden Zimmers hinausrage mit der Folge, dass auftretendes Wasser unter den Estrich des angrenzenden Zimmers laufe und dort Schäden verursache.
15Der Kläger behauptet, die Beklagte habe keinen Anspruch darauf, sich an die Satellietenempfangsanlage anzuschließen, weil sie sich nicht an den Kosten beteiligt habe. Die Versorgung durch die Gemeinschaftsantenne sei ausreichend.
16Die Beklagte müsse den Kunstrasen entfernen, weil dieser Schäden anrichte.
17Die Beklagte komme ihren Reinigungspflichten nicht nach.
18Die Beklagte veranlasste während des Rechtsstreits die Beseitigung des Anschlusses ihres Fernsehgerätes an die Satellitenempfangsanlage. Daraufhin haben die Parteien den Klageantrag zu 1) übereinstimmend für erledigt erklärt.
19Der Kläger beantragt zuletzt,
20die Beklagte zu verurteilen, den Textilbelag, der sich auf dem Gitterrost des zur Wohnung der Beklagten im Dachgeschoss des Hauses K, G, gehörenden Balkonfußbodens befindet, zu entfernen;
21die Beklagte zu verpflichten, das Treppenhaus, die Hausflure und die den Mietern zur gemeinsamen Benutzung zur Verfügung stehenden Kellerräume im Hause K, G, regelmäßig nach den Vorgaben des schriftlichen Mietvertrages vom 1. Oktober 1978 zu reinigen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beklagte behauptet, sie komme ihrer Reinigungspflicht nach. Sie sei nicht verpflichtet, den Kunstrasen zu beseitigen, weil dieser keine Schäden verursache.
25Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze sowie auf die mit ihnen vorgelegten Unterlagen verwiesen.
26Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 11.08.2005 (Blatt 62 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Sachverständige hat sein Gutachten ferner mündliche erläutert. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.01.2006 (Blatt 122 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28I.
29Die zulässige Klage nur zum Teil begründet.
301. Nachdem beide Parteien den Klageantrag zu 1) (Beseitigung des Fernsehanschlusses von der Satellitenanlage) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es dabei in der Regel, derjenigen Partei die Kosten aufzuerlegen, die bei streitiger Fortsetzung des Prozesses voraussichtlich unterlegen wäre. Dies führt zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte.
31Der Beklagte hat die Klageforderung nach Rechtshängigkeit erfüllt und ihre Berechtigung damit anerkannt. Er hat sich somit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. Dies rechtfertigt es, ihm die Kosten aufzuerlegen. Im übrigen ist die Beklagte zur Beseitigung verpflichtet gewesen, da sie keine Berechtigung dazu hatte, ihren Fernseher an die Satellitenanlage anzuschließen. Sie hat sich nicht an den Kosten dieser Anlage beteiligt.
32Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO konnte zugunsten der Beklagten keine Anwendung finden, da sie durch den vorgerichtlichen Verzug Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
332. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass diese den Textilbelag, der sich auf dem Gitterrost des Balkons befindet, entfernt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass der Textilbelag auf der Loggia verbleiben könne. Der Sachverständige hat festgestellt, dass bei dem Balkon die notwendigen Verwahrhöhen nicht eingehalten worden seien und der Balkon auch nicht über das notwendige Gefälle zu dem Entwässerungspunkt verfüge. Hierdurch könne sich Wasser stauen, dass durch die fehlenden Anschlusshöhen auch in das Gebäude eindringen könne. Auch wenn man den oberseitig aufgelegten Teppichboden abnehmen würde, bleibe die Loggienabklebung mangelhaft.
343. Die Beklagte ist verpflichtet, das Treppenhaus, die Hausflure und die den Mietern zur gemeinsamen Benutzung zur Verfügung stehenden Kellerräume im Hause K, G, regelmäßig nach den Vorgaben des schriftlichen Mietvertrages vom 1. Oktober 1978 zu reinigen.
35Die Beklagte ist als Mieterin der Dachgeschosswohnung ausweislich des Mietvertrages verpflichtet, regelmäßig den Hausflur zur Dachgeschosswohnung und den Treppenabgang bis zum Hausflur zur Wohnung im 1. Obergeschoss zu reinigen. Die Mieterin der Wohnung im ersten Obergeschoss ist verpflichtet, den Hausflur zu ihrer Wohnung und den Treppenabgang zum Hausflur zur Erdgeschosswohnung zu reinigen. Die Mieterin der Erdgeschosswohnung ist verpflichet, den Hausflur im Erdgeschoss zu reinigen.
36Da sich drei Mietparteien in dem Haus befinden, ist die Beklagte als Mieterin der Dachgeschosswohnung ausweislich des Mietvertrages ferner verpflichtet, in der Zeit vom 21. bis zum 30./31. eines jeden Monats die für die gemeinsame Benutzung zur Verfügung stehenden Kellerräume zu reinigen. Hierzu zählt nach Auffassung des Gerichts auch der Treppenabgang zu den Kellerräumen.
37Dieser Verpflichtung kommt die Beklagte derzeit nicht nach. Noch im Termin am 20.01.2006 hat die Beklagte erklärt, dass sie sich weigere, den Treppenabgang und die Kellerräume zu reinigen. Soweit die Beklagte dieses damit begründet hat, dass ein Mitmieter Flaschen in den Kellerräumen reinige, ist der Vortrag unsubstantiiert. Zumindest könnte der Treppenabgang und die übrigen Kellerräume gereinigt werden.
38II.
39Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40III.
41Der Streitwert für den Klageantrag zu 1) wird auf 250,00 Euro, für den Klageantrag zu 2) auf 500,00 Euro und für den Klageantrag zu 3) auf 250,00 Euro, insgesamt mithin auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
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