Urteil vom Amtsgericht Borken - 15 C 81/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen der Vermittlung einer treuhänderischen Beteiligung an der D AG & Co. KG geltend. Die D AG & Co. KG hatte die Beklagte mit dem Vertrieb von Beteiligungen beauftragt.
3Gegen Ende des Jahres 2005 entschloss sich der damals selbständige und auf dem Gebiet der Kapitalanlage unerfahrene Kläger dazu, zusätzliches Geld für seine Altersvorsorge anzulegen. Die Schwester des Klägers, Frau X, die zu diesem Zeitpunkt für die Beklagte als Vermittlerin tätig war, bot ihm in diesem Zusammenhang ein Beratungsgespräch an.
4Ein erstes Beratungsgespräch fand daraufhin am 02.11.2005 in der Privatwohnung des Klägers statt. Als Vermittler waren daran sowohl Frau X als auch Herr S, der ebenfalls für die Beklagte tätig war, beteiligt. In dem Gesprächstermin wurde dem Kläger von den Vermittlern ausschließlich eine treuhänderische Beteiligung an der D AG & Co. KG angeboten. Diese Anlageform wurde ihm als hervorragend geeignetes Anlageprodukt zur Altersvorsorge empfohlen.
5Am 22.11.2008 unterzeichnete der Kläger entsprechend der Empfehlung der Beklagten wiederum in seiner Wohnung eine Beitrittserklärung, mit der er sich in Höhe von 33.600,00 € an der D AG & Co. KG beteiligte. Vorgesehen war, dass der Kläger über einen Zeitraum von 28 Jahren monatliche Raten in Höhe von 100,00 € zahlte. Am selben Tag unterschrieb der Beklagte eine Empfangsbestätigung über den Erhalt des Emissionsprospekts der D AG & Co. KG und ein Gesprächsprotokoll, worin er unter anderem bestätigte, dass er über die mit der Zeichnung einer Beteiligung an der D AG & Co. KG verbundenen Chancen und Risiken aufgeklärt worden sei.
6Der Kläger erbrachte insgesamt 20 Raten in Höhe von 100,00 € auf die erworbene Beteiligung.
7Sodann kündigte er seine Beteiligung gegenüber der D AG & Co. KG, weil er arbeitslos geworden war. Im Rahmen der anlässlich der Vertragbeendigung geführten Verhandlungen schloss der damals bereits anwaltlich vertretene Kläger mit der D AG & Co. KG am 14.11./27.11.2007 einen Vergleich, der unter Ziffer 4 unter anderem folgende Regelung enthielt:
8"Herr C verzichtet auf eventuell weitergehende Ansprüche gegenüber aktuellen und ehemaligen Organen, Initiatoren, Treuhändern, Prospekterstellern und Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft".
9Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung der auf die Beteiligung geleisteten Raten sowie der durch die Auflösung des Vertragsverhältnisses mit der D AG & Co. KG entstandenen Rechtsanwaltskosten.
10Der Kläger behauptet, dass es ihm im Hinblick auf die beabsichtigte Altersvorsorge insbesondere auf eine sichere Geldanlage angekommen sei. Weiter behauptet er, dass er von den Mitarbeitern der Beklagten weder über die Art der Geldanlage noch über deren Risiken aufgeklärt worden sei.
11Er meint, dass die Beklagte –unabhängig davon, ob sie als Anlageberaterin oder Anlagevermittlerin anzusehen sei- ihn fehlerhaft beraten habe. Insbesondere ist er der Auffassung, dass eine Pflichtverletzung bereits deshalb vorliege, weil die von der Beklagten empfohlene Unternehmensbeteiligung für sein Ziel, eine sichere Geldanlage für die Altersvorsorge zu schaffen, nicht geeignet gewesen sei.
12Im Übrigen ist der Kläger der Auffassung, dass sich die Beklagte nicht auf Ziffer 4 des mit der D AG & Co. KG geschlossenen Vergleichsvereinbarung berufen könne. Insbesondere meint er, dass die Beklagte nicht als Erfüllungsgehilfin der D AG & Co. KG tätig geworden sei. In der mündlichen Verhandlung hat er zudem die Ansicht vertreten, dass die Beklagte vom Sinn und Zweck der Vergleichsvereinbarung nicht erfasst sei.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.392,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 € zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
19Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 29 I ZPO, weil der Erfüllungsort der streitigen Aufklärungspflicht der Beklagten der im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts liegende Wohnort des Klägers war.
20Bei Klagen auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten ist "streitige Verpflichtung" im Sinne des § 29 I ZPO diejenige Vertragspflicht, für deren Schlechterfüllung Ersatz begehrt wird (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22.06.2005, 2 W 99/05). Weil die Erstberatung hinsichtlich der Beteiligung an der D AG & Co. KG und die Vertragsunterzeichnung in der Wohnung des Klägers stattfand, waren an diesem Ort auch etwaige Beratungs- und Aufklärungspflichten zu erfüllen (vgl. Schleswig Holsteinisches OLG a.a.O.).
21Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 280 I BGB auf Leistung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. –vermittlung zu.
22Es kann dahinstehen, ob die Beklagte schuldhaft eine Pflicht aus dem jedenfalls stillschweigend zustande gekommenen Beratungs- bzw. Vermittlungsvertrag verletzt hat. Denn die Beklagte ist jedenfalls durch die zwischen dem Kläger und der D AG & Co. KG unter Ziffer 4 getroffene Vergleichsvereinbarung vom 14.11./27.11.2007, wonach der Kläger auf weitergehende Ansprüche unter anderem gegen Erfüllungsgehilfen der D AG & Co. KG verzichtet, von einer etwaigen Haftung freigestellt.
23Hinsichtlich der Wirksamkeit des Verzichts bestehen keine Bedenken. Es handelt sich dabei um eine zwischen dem Kläger und der D AG & Co. KG individuell ausgehandelte Vereinbarung, die grundsätzlich der Vertragsfreiheit unterliegt. Der Kläger befand sich bei den entsprechenden Verhandlungen mit der D AG & Co. KG dieser gegenüber auch nicht in einer besonderen Unterlegenheitssituation, denn er wurde dabei anwaltlich vertreten.
24Dass die Beklagte nicht in die Vergleichsverhandlungen einbezogen wurde bzw. dass die Verzichtsvereinbarung nicht direkt zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffen wurde, ist unschädlich. Es handelt sich insoweit um eine für die Beklagte günstige Regelung, die grundsätzlich auch ohne deren Zustimmung vom Kläger und der D AG & Co. KG vereinbart werden konnte. Zudem hat die Beklagte die Verzichtsvereinbarung jedenfalls gemäß § 184 I BGB rückwirkend genehmigt, schließlich beruft sie sich selbst auf den Verzicht.
25Die Beklagte fällt auch in den Regelungsbereich der Verzichtsvereinbarung, weil sie bei der Vermittlung der Beteiligungen an der D AG & Co. KG als deren Erfüllungsgehilfin i.S.v. § 278 BGB tätig geworden ist. Denn sie hat dabei eine der D AG & Co. KG dem Kläger gegenüber obliegende Verpflichtung, nämlich die Pflicht zur richtigen und vollständigen Information über das Anlageprojekt, übernommen. Eine Fondsgesellschaft, die wie die D AG & Co. KG im vorliegenden Fall einen Vermittler mit dem Vertrieb der Beteiligungen beauftragt, kann sich dadurch nicht von ihren Aufklärungspflichten gegenüber den zukünftigen Anlegern freistellen, vielmehr beliebt sie selbst zur ordnungsgemäßen Aufklärung verpflichtet (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2003, 8 U 92/02).
26Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Verzichtsvereinbarung. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass es nicht Sinn und Zweck der Regelung sei, die Beklagte als Vertriebsgesellschaft von einer Haftung ihm gegenüber freizustellen, ist dem nicht zuzustimmen. Der Sinn der umfassenden Verzichtsregelung ist vielmehr darin zu sehen, das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der D AG & Co. KG einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden möglichen weiteren Rechtsstreitigkeiten vollumfänglich zu beenden. Sollte die Beklagte nicht von der Verzichtsregelung umfasst sein, wäre dieser Zweck nicht erreicht. Zudem ist auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb gerade die Beklagte als Vertriebsgesellschaft dem Kläger gegenüber haften sollte, wenn im Übrigen alle anderen Projektbeteiligten von einer Haftung freigestellt werden sollten.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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