Urteil vom Amtsgericht Borken - 15 C 176/08

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber Herrn Rechtsanwalt L wegen der anwaltlichen Tätigkeit in den Verfahren 10 O 152/06 (LG Münster) und 6 U 130/07 (OLG Hamm) von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen in Höhe von noch 2.176,98 Euro freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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