Urteil vom Amtsgericht Borken - 13 C 63/12
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 814,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 53 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 47 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht mit der Klage die Erstattung von Mietwagenkosten als Schadenersatzforderung auf Grund eines Verkehrsunfalles geltend. Dem liegt nachfolgender Sachverhalt zugrunde:
3Am 15.10.2011 befuhr Frau L mit dem Fahrzeug des Klägers, einem Opel Astra 1.6, Erstzulassung 1996, die BAB 31 in Fahrtrichtung Oberhausen. Es hatte sich ein Rückstau in Höhe des Autobahnkreuzes Bottrop gebildet, der sich auch noch auf die BAB 31 auswirkte. Frau L musste das Fahrzeug des Klägers abbremsen und zum Stillstand bringen. Von hinten näherte sich das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BOR-## ###. Fahrer des Fahrzeuges war der Beklagte zu 1). Fahrzeughalter war die Beklagte zu 2) und das Fahrzeug war bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert. Der Beklagte zu 1) fuhr auf das klägerische Fahrzeug auf. Es entstand ein nicht unerheblicher Sachschaden. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Der Sachschaden wurde beklagtenseits akzeptiert. Die klägerseits geltend gemachten Forderungen wurden ausgeglichen. Während der Reparaturzeit von 14 Tagen nahm sich der Kläger einen Mietwagen. Die Mietwagenkosten belaufen sich auf 2.189,33 €.
4Der Forderung des Klägers liegt die Rechnung der Firma Autohaus X vom 08.11.2011 zugrunde. Die Rechnung sieht einen 30 prozentigen Aufschlag auf den Normaltarif für unfallbedingte Mehrleistungen vor. Ferner sieht die Rechnung 12,61 € pro Tag für Winterreifen und 16,81 € pro Tag für einen Zweitfahrer vor. Der Mietwagenvertrag war verbunden mit einer Vollkaskoversicherung und einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 €. Ferner sieht die Rechnung einen Betrag in Höhe von 57,98 € für die Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten vor.
5Auf die Forderung des Klägers zahlte die Beklagte zu 3) lediglich einen Betrag in Höhe von 472,92 € und lehnte mit Schreiben vom 30.11.2011 weitere Zahlungen ab.
6Der Kläger ist der Ansicht, die geltend gemachten Mietkosten seien angemessen. Insbesondere ist er der Ansicht, dass die Mietkosten den Vorgaben der „Schwacke-Liste“ entsprechen. Das klägerische Fahrzeug sei in die Fahrzeugklasse 4 einzuordnen.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.716,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30.11.2011 zu zahlen.
9Die Beklagten beantragen,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagten sind der Ansicht, das Fahrzeug sei lediglich in die Fahrzeuggruppe A/1 einzuordnen. Der Kläger hätte problemlos ein vergleichbares Fahrzeug zu einem Preis von unter 467,00 € anmieten können. Im Rahmen der Schätzung der Angemessenheit der Mietwagenkosten sei auch nicht die Liste Schwacke- Automietpreisspiegel, sondern vielmehr die Fraunhofer-Liste vorzuziehen.
12Mit Nichtwissen wird beklagtenseits bestritten, dass das verunfallte Fahrzeug sowie das Mietfahrzeug von einem Zweitfahrer genutzt wurde.
13Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist nur im austenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
16I.
17Der Kläger hat gegen die Beklagten einen weiteren Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 818,44 € gemäß §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVersG. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger jedoch nicht zu.
18Die dem Grunde nach vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten für die bei dem Unfallereignis vom 15.10.2011 auf der BAB 31 entstandenen Schäden steht außer Streit.
19Die als Zahlungsanspruch geltend gemachten weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 1.716,41 € sind jedoch nur in Höhe von 818,44 € zu ersetzen, da sie nur insoweit erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB waren.
20Grundsätzlich kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage als zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt BGH NJW 2009, 58; BGH Beschluss vom 13.01.2009, Aktenzeichen VI ZR 134/08). Dies umfasst grundsätzlich auch die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges.
21Die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ist vorliegend unstreitig. Die erforderliche Höhe der Mietwagenkosten beziffert das Gericht insgesamt auf 1.291,36 €, so dass sich abzüglich der vorprozessualen Zahlung in Höhe von 472,92 € ein noch zuzusprechender Betrag in Höhe von 814,44 € ergibt.
221. Schätzungsgrundlage und Tarif
23Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt BGH NJW 2009, 58; BGH Beschluss vom 13.01.2009, Aktenzeichen VI ZR 134/08). Danach hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem „durchschnittlichen“ Normaltarif (bzw. Mittelwert).
24Der für die Erstattungsfähigkeit maßgebliche Normaltarif kann im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden, wobei die in den vorhandenen Listen und Tabellen ausgewiesenen Werte herangezogen werden können. Der BGH hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels als auch der sog. Fraunhofer-Liste ermittelt werden kann. Eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen hat der BGH ebenfalls nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (BGH VersR 2010, 1054). Der BGH hat dabei auch wiederholt die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schätzungsgrundlage gemäß § 287 ZPO betont und hervorgehoben. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur werden jedoch gegen beide Tabellenwerke nicht unerhebliche Einwände geltend gemacht. Diesbezüglich wird exemplarisch auf die Urteile des OLG Hamm (RuS 2011, 536), des OLG Karlsruhe (NZV 2011, 553) und des OLG Saarbrücken (NZV 210, 242) verwiesen.
25Das Gericht sieht daher sowohl in der Schwacke-Liste als auch in dem Fraunhofer- Mietpreisspiegel jeweils für sich genommen keine geeignete Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des erstattungsfähigen Normaltarifs. Diesbezüglich ist insbesondere darauf zu verweise, dass die in den Tabellenwerken ausgewiesenen Werte sich deutlich unterscheiden. Im Rahmen des dem Gericht zustehenden Schätzungsermessens nach § 287 ZPO stützt sich das Gericht deshalb auf eine Kombination der beiden Listen in der Weise, dass aus der Summe der Mietpreise dieser Listen das arithmetische Mittel gebildet wird. Diese Methode findet in der Rechtsprechung auch zunehmend Befürworter (so OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 541; OLG Köln, Urteil vom 11.08.2010, Aktenzeichen 11 U 106/09; LG Bielefeld, Urteil vom 09.10.2009, Aktenzeichen 21 S 27/09; LG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2010, Aktenzeichen 9 S 442/09; OLG Celle NJW-RR 2012, 802 m.w.N.).
26Die Fraunhofer-Tabelle weist von vornherein lediglich das arithmetische Mittel aller Einzelwerte aus. Hinsichtlich der Schwacke-Liste besteht Streit, ob bei der Ermittlung des Normaltarifs auf den sog. Modus (den am häufigsten genannten Wert innerhalb der gesamten erhobenen Werte) abzustellen ist oder ebenfalls auf das ausgewiesene arithmetische Mittel. Dem Gericht erscheint es vorzugswürdig, auch bei der Schwacke-Liste das arithmetische Mittel heranzuziehen. Zum Einen werden dadurch die beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Zudem spricht für das arithmetische Mittel die geringere Fehlerneigung (so auch OLG Celle NJW-RR 2012, 802).
272. Fahrzeugklasse
28Hinsichtlich der Fahrzeugklasse schließt sich das Gericht der Rechtsansicht an, dass bei der entsprechenden Einordnung nicht auf das tatsächlich angemietete Ersatzfahrzeug, sondern auf das beschädigte Unfallfahrzeug abzustellen ist. Hierbei handelt es sich um einen Opel Astra, 1.6, EZ 1996. Ein Opel Astra 1.6 ist grundsätzlich sowohl nach der Schwacke-Liste als auch nach der Liste von Sanden/ Danner/Küpperbusch in die Fahrzeugklasse 4 bzw. Fahrzeuggruppe D einzuordnen. Aufgrund des Alters des klägerischen Fahrzeuges geht das Gericht jedoch von einer Abstufung in die Klasse 3 aus.
293. Vollkaskoversicherung
30Das Gericht geht mit der ganz herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung davon aus, dass der Geschädigte bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Vollkaskoschutz hat. Die Mehrkosten zur Erlangung einer solchen Vollkaskoversicherung sind deshalb bei der Bestimmung des Normaltarifes zu berücksichtigen.
31In der Rechtsprechung ist jedoch umstritten, in wie weit Mehrkosten für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung zu berücksichtigen sind. Hier ist zu unterscheiden, ob der Vollkaskoschutz eine Selbstbeteiligung zwischen 500,00 € und 1.000,00 € oder eine Selbstbeteiligung von unter 500,00 € vorsieht.
32Die Fraunhofer-Tarife berücksichtigen bereits eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung zwischen 500,00 € und 950,00 €. Die Schwacke-Basistarife umfassen dagegen noch keine Vollkaskoversicherung. Diese Tarife weisen lediglich normal haftpflichtversicherte Fahrzeuge aus. Aus diesem Grunde sind in der Schwacke-Liste die Mehrkosten für eine Vollkaskoversicherung in einer Nebentabelle gesondert ausgewiesen. Ausweislich der Erläuterungen liegt die in der dortigen Tabelle zugrunde gelegte Selbstbeteiligung üblicherweise bei 500,00 €.
33Da vorliegend eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € vereinbart wurde, können die Werte der Fraunhofer-Liste somit ohne eine weitere Anhebung übernommen werden. Dagegen sind die Werte der Schwacke-Liste um die Mehrkosten für eine Vollkaskoversicherung, die die entsprechende Nebenkostentabelle ausweist, zu erhöhen.
344. Zuschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen
35Darüber hinaus geht das Gericht vorliegend davon aus, dass ein 20 prozentiger Aufschlag auf den ermittelten Normaltarif gerechtfertigt ist. Ein darüber hinausgehender Aufschlag kommt hingegen nicht in Betracht.
36Ein Aufschlag auf den Mittelwert bzw. Normaltarif ist grundsätzlich dann gerechtfertigt, wenn unfallspezifische Faktoren auf die Mietwagenkosten sich auswirken. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich einen Aufschlag auf den Normaltarif für die Inanspruchnahme unfallbedingter Mehrleistungen pauschal in Höhe von 20 % als angemessen angesehen (vgl. BGH EBE/BGH 2010, 188 – 190 sowie BGH VersR 2008, 1370). Ein pauschaler Zuschlag von 20 % ist nur in den Fällen nicht gerechtfertigt, in den eine Vermietung nicht am Unfalltag selbst, sondern zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Denn in diesen Fällen bestand keine Eil- und Notsituation, so dass dann davon auszugehen ist, dass den betreffenden Geschädigten eine Anmietung zum Normaltarif bzw. Mittelwert möglich gewesen wäre und daher nach § 254 BGB auch geboten war (vgl. BGH NJW 2008, 1519; OLG Köln, NZV 2009, 447). Vorliegend erfolgte die Anmietung jedoch noch am 15. Oktober 2011 und somit noch am Unfalltag selbst. Zudem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Unfall- und Anmiettag um einen Samstag gehandelt hat.
37Mit dem 20 prozentigen Aufschlag sind jedoch alle unfallbedingten Mehrleistungen abgegolten, so dass weiterer Aufschlag in Höhe von 57,98 € wegen der Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten nicht erstattungsfähig ist.
385. Mehrkosten für einen Zweitfahrer
39Die Zusatzkosten für einen Zweitfahrer sind im Rahmen der Ermittlung des Normaltarifs grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern sie auch tatsächlich in dem streitgegenständlichen Mietverhältnis angefallen sind. Sofern man von einer Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ausgeht, sieht die Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste einen erstattungsfähigen Betrag in Höhe von 13,77 € pro Tag vor. Vorliegend wurden in dem Mietvertrag zusätzliche Kosten für den zweiten Fahrer in Höhe von 16,81 € pro Tag vereinbart.
40Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten setzt jedoch voraus, dass die Klägerpartei vorträgt, dass das beschädigte Fahrzeug auch durch den zweiten Fahrer genutzt worden ist und dass dieser zweite Fahrer im Mietvertrag auch entsprechend aufgeführt wurde (so auch OLG Celle NJW-RR 2012, 802; OLG Köln NZV 2010, 614).
41Vorliegend wurde klägerseits jedoch nur dargelegt, dass das angemietete Fahrzeug von der Freundin des Klägers „genutzt werden sollte“. Hinsichtlich einer tatsächlichen Nutzung des beschädigten Fahrzeuges durch die Freundin des Klägers schweigt der Klägervortrag. Mit Schriftsatz vom 06.08.2012 hat die Beklagtenseite ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten, dass das verunfallte Fahrzeug sowie das Mietfahrzeug von der Freundin des Klägers genutzt wurde. Diesbezüglich hat die Beklagtenseite auch darauf abgestellt, dass die Freundin im Ruhrgebiet wohnt. Dem ist die Klägerseite nicht mehr entgegengetreten. Darüber hinaus ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Name des Zweitfahrers im Mietvertrag nicht aufgenommen wurde.
42Mithin scheidet vorliegend eine Erstattung der Mehrkosten für den zweiten Fahrer aus (vgl. so auch OLG Celle NJW-RR 2012, 802, Juris-Rdnr. 91).
436. Mehrkosten für Winterreifen
44In der Rechtsprechung ist umstritten, ob die Kosten für Winterreifen erstattungsfähige Nebenleistungen darstellen. Dies wird unter anderem verneint vom Landgericht Karlsruhe (VRR 2010, 346) und vom OLG Köln (MRW 2011, 12). Dagegen wird in der überwiegenden Rechtsprechung eine vergütungspflichtige Zusatzleistung bejaht. Diesbezüglich wird unter anderem auf die Entscheidungen des OLG Köln (NZV 2011, 450), des OLG Karlsruhe (NZV 2011, 553), des OLG Stuttgart (NZV 2011, 556) und des OLG Celle (NJW-RR 2012, 802) verwiesen.
45Das Gericht schließt sich dieser letztgenannten und herrschenden Auffassung an. Im Mietwagenbereich ist es üblich, dass Winterreifen extra zu vergüten sind. Wenn jedoch auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung regelmäßig nur gegen Zahlung eines Aufschlages angeboten werden, dann ist dieser zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen auch erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn auch das verunfallte Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer mit Wetterlagen gerechnet werden musste, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Vorliegend erfolgte die Anmietung in der zweiten Hälfte des Monats Oktober, so dass das Gericht davon ausgeht, dass eine Winterausrüstung bereits erforderlich war.
46Mithin sind die Kosten für eine erforderliche Winterbereifung jeweils zusätzlich zu berücksichtigen. In den Schwacke-Tarifen sind diese zusätzlichen Kosten nicht enthalten; vielmehr werden sie über die zusätzliche Nebenkostentabelle erfasst. Auch in den Tarifen der Fraunhofer-Tabelle sind diese zusätzlichen Kosten nicht erfasst. Das Gericht stützt sich im Rahmen der Schätzung gemäß § 287 ZPO auf die Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste, die für die Winterreifen einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 12,19 € pro Tag als arithmetisches Mittel vorsieht.
477. Konkrete Berechnung
48Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze ergibt sich danach folgende Berechnung:
49Der maßgebliche Markt ist das Postleitzahlengebiet 48 bzw. 487. Die Anmietung des Mietwagens durch den Kläger als Geschädigten war auch für die Dauer der geltend gemachten 14 Tage unstreitig erforderlich. Wie vorstehend ausgeführt, ist das Fahrzeug in die Fahrzeugklasse 3 einzuordnen. Das arithmetische Mittel bzw. der Mittelwert beträgt nach dem Marktpreisspiegel Mietwagen des Fraunhofer-Instituts in der Fahrzeugklasse 3 im Postleitzahlengebiet 48 für den Zeitraum von 14 Tagen 420,20 € (2 x 7 Tage à 210,10 €).
50Das arithmetische Mittel beträgt nach dem Automietpreisspiegel der Schwacke-Liste in der Fahrzeugklasse 3 im Postleitzahlengebiet 487 für den Zeitraum von 14 Tagen 1.140,06 € (2 x 7 Tage à 570,03 €). Bei der Bestimmung des Normaltarifs nach der Schwacke-Liste ist jedoch – wie vorstehend bereits ausgeführt – ein Zuschlag für die Vollkaskoversicherung vorzunehmen. Nach der entsprechenden Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste beläuft sich das arithmetische Mittel in der Fahrzeugklasse 3 für die Vollkaskoversicherung auf 21,97 € pro Tag. Mithin ist der Normaltarif um einen Betrag in Höhe von 307,58 € (14 Tage x 21,97 €) zu erhöhen und beläuft sich somit auf 1.447,64 €.
51Das arithmetische Mittel aus den Normaltarifen der beiden Listen (420,20 € nach der Fraunhofer-Liste und 1.447,64 € nach der Schwacke-Liste) beläuft sich auf 933,92 €. Darüber hinaus kann der Kläger – wie vorstehend ausgeführt – einen 20 prozentigen Aufschlag in Höhe von 186,78 € auf Grund der angefallenen unfallbedingten Mehrkosten geltend machen.
52Ferner geltend zu machen sind – wie vorstehend ausgeführt – die erstattungsfähigen weiteren Mehrkosten für Winterreifen in Höhe von 170,66 € (14 Tage x 12,19 €). Weitere erstattungsfähige Mehrkosten oder Aufschläge kommen dagegen nicht in Betracht.
53Mithin belaufen sich die erforderlichen und erstattungsfähigen Mietkosten auf insgesamt 1.291,36 €, so dass aufgrund der Zahlung der Beklagtenseite in Höhe von 472,92 € ein noch zu erstattender Restbetrag in Höhe von 818,44 € verbleibt.
54II.
55Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung des Klägers gegen die Beklagten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte zu 3) hat mit Schreiben vom 30.11.2011 weitere Mietkostenforderungen des Klägers endgültig zurückgewiesen. Einer weiteren Mahnung bedurfte es somit zur Begründung des Verzuges nicht.
56III.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
58Unterschrift
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