Beschluss vom Amtsgericht Borken - 29 XIV(B) 15/15
Tenor
Gegen den Betroffenen wird Abschiebungshaft bis zum 29.09.15 angeordnet.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
2I.
3Die antragstellende Verwaltungsbehörde beabsichtigt, den Betroffenen aus der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben und hat beantragt, gegen den Betroffenen die Sicherungshaft anzuordnen. Wegen der Begründung wird auf die Antragsschrift vom 30.07.2015 Bezug genommen.
4Das Gericht hat den Betroffenen am heutigen Tage persönlich angehört. Auf den Anhörungsvermerk vom heutigen Tage wird Bezug genommen.
5II.
6Dem zulässigen, insbesondere den Erfordernissen des § 417 FamFG entsprechenden Antrag der gem. § 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 VwVfG NW sachlich und örtlich zuständigen antragstellenden Verwaltungsbehörde hatte das erkennende Gericht, das gem. §§ 23a Abs. 2 Nr. 6 GVG, 415, 416 FamFG zur Entscheidung über den Haftantrag berufen ist, zu entsprechen. Denn die sich aus §§ 62 Abs. 3 AufenthG ergebenden Voraussetzungen der beantragten Sicherungshaft liegen nach den gem. § 26 FamFG von Amts wegen erfolgten Ermittlungen des Gerichts vor.
7D. Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig.
8Die Ausreisepflicht d. Betroffenen beruht auf § 50 Abs. 1 AufenthG, denn d. Betroffene ist nicht im Besitz eines gem. § 4 AufenthG grundsätzlich notwendigen Aufenthaltstitels und auch sonst nicht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.
9Der Asylfolgeantrag d. Betroffenen hat keine Aufenthaltsgestattung gem. § 55 AsylVfG zur Folge und steht der Anordnung von Sicherungshaft nach § 71 Abs. 3 AsylverfG nicht entgegen. Ob die Abschiebung zu Recht betrieben wird, haben nicht die Haftgerichte zu überprüfen. Insofern obliegt die Gewährung von Rechtsschutz ausschließlich den Verwaltungsgerichten.
10Die Ausreisepflicht d. Betroffenen ist gem. § 58 Abs. 2 AufenthG auch vollziehbar, denn d. Betroffene ist unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Einreise war unerlaubt, weil d. Betroffene bei der Einreise nicht im Besitz des erforderlichen Passes oder sonstigen Aufenthaltstitels war (§§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG).
11Der Asylfolgeantrag d. Betroffenen steht der Vollziehbarkeit nicht entgegen, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des des § 51 Abs. 1-3 VwVfG NW für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen und ein weiteres Verfahren durchgeführt wird (§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
12Danach liegt auch der Haftgrund gem. § 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn seine vollziehbare Ausreisepflicht auf einer unerlaubten Einreise beruht. Dies ist nach dem Gesagten hier der Fall. Die vollziehbare Ausreisepflicht bestand auch ununterbrochen seit der unerlaubten Einreise d. Betroffenen, d.h. d. Betroffene war nach der unerlaubten Einreise zu keinem Zeitpunkt kraft Gesetzes oder aufgrund behördlicher Verfügung zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.
13D. Betroffene hat auch nicht, was einer Haftanordnung gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegenstünde, nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG glaubhaft gemacht, dass sich der Abschiebung nicht entziehen will.
14Der Zulässigkeit der Anordnung der Sicherungshaft steht auch § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG nicht entgegen, denn es steht nicht fest, dass aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hätte, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten 3 Monate durchgeführt werden kann.
15Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Haft auch erforderlich. Die antragstellende Verwaltungbsbehörde hat im Antrag vom 30.07.2015 im Einzelnen konkret dargetan, welche Schritte zum Vollzug der Abschiebung notwendig sind und welche Zeit die einzelnen Maßnahmen voraussichtlich in Anspruch nehmen werden. Diese Angaben sind plausibel und entsprechen auch den Erfahrungen des Gerichts.
16Die Haft soll nach Mitteilung der antragstellenden Verwaltungsbehörde in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 17.07.2014 (C-473/13, C-474/13 und C-514/13) in der JVA C. vollzogen werden, in der ausschließlich illegal aufhältige Drittstaatenangehörige und nicht auch Strafgefangene untergebracht sind.
17Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 422, 80, 81 FamFG.
18Rechtsmittelbelehrung:
19Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Borken, Heidener Str. 3, 46325 Borken, Abteilung 29, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.
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