Urteil vom Amtsgericht Bottrop - 11 C 59/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages.
4Der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 209,75 € aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 ist unbegründet, da die Position „Außenanlagen Gehölzfläche“ in Höhe von 217,22 € nicht umlagefähig ist. Hinter dieser Position verbergen sich Kosten für eine „Baumwartung/Baumkontrolle“, die nicht im Mietvertrag vereinbart sind. Dort sind lediglich allgemein Kosten der Außenanlagen aufgeführt. Unter diese Position fallen aber nach Überzeugung des Gerichts keine Kosten für die Prüfung des Baumbestandes vor dem Hintergrund von Verkehrssicherungspflichten, welche die Klägerin als Eigentümerin treffen. Derartige Kontrolltätigkeiten haben nichts mit Pflegemaßnahmen zu tun und sind damit keine umlagefähigen Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung.
5Die Prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr.11, 713 ZPO.
6Streitwert: 209,75 Euro.
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