Beschluss vom Amtsgericht Brilon - 4 F 201/02
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 13.05.2002
auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird
zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der sie den Antragsgegner auf Auskunft und Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen möchte.
4Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners. Zwischen den Parteien besteht seit Jahren bereits kein Kontakt mehr.
5Die Antragstellerin wuchs zunächst bei dem Antragsgegner und dessen Ehefrau, die die zwischenzeitlich verstorbene Mutter der Antragstellerin ist, auf. Sodann besuchte die Antragstellerin, finanziert durch den Antragsgegner, die Waldorfschule in Borchen von der Klasse 5 bis zur Klasse 12. Sodann nahm die Antragstellerin eine Ausbildung zur Hotelfachfrau in einem Winterberger Hotel auf. Diese Ausbildung wurde sodann durch die Antragstellerin abgebrochen. Fortan ging die Antragstellerin vom Jahre 1985 bis zum Jahre 1999 der Prostitution nach und leistete während dieser Tätigkeit keine Sozialversicherungsbeiträge, die ihr nach ihrer nunmehrigen Lymphknotenkrebserkrankung einen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente geben würden.
6Dieserhalb ist die Antragstellerin mittellos und auf Sozialleistungen angewiesen. Der nach § 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangene eventuelle Unterhaltsanspruch wurde an die Antragstellerin zur Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner zurückübertragen.
7Der Antragsgegner verweigert sowohl die Auskunft hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch die Unterhaltszahlungen selbst mit der Begründung, daß die eventuellen Unterhaltsansprüche der Antragstellerin gemäß § 1611 BGB verwirkt seien.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
9II.
10Die beantragte Prozeßkostenhilfe war nicht zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO bietet.
11Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Auskunfts- und Unterhaltsanspruch, da ein solcher gemäß § 1611 BGB in Wegfall geraten ist.
12Die Antragstellerin ist durch ihr eigenes sittliches Verschulden bedürftig geworden. Obwohl der Antragstellerin zunächst durch ihre Eltern, namentlich insbesondere den Antragsgegner, eine solide Grundausbildung verschafft worden ist, hat die Antragstellerin diese nicht fortgeführt sondern vielmehr die Lehre abgebrochen. Statt sodann einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen, hat die Antragstellerin es vorgezogen, sich der Prostitution hinzugeben und hierdurch ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Hierin ist ein sittliches Verschulden der Antragstellerin zu erblicken, da es dieser bereits seinerzeit ohne weiteres möglich und insbesondere auch zumutbar gewesen wäre, ihren Lebensunterhalt statt durch Prostitution durch eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zu verdienen.
13Sofern die Antragstellerin aber einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen wäre, wäre sie nunmehr in der Lage, ihren Lebensunterhalt nach Feststellung der schweren Krebserkrankung durch eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu sichern.
14Insoweit ist in dem Verhalten der Antragstellerin eine besonders zu beanstandene sittliche Verfehlung zu sehen, die es nunmehr grob unbillig erscheinen ließe, den Antragsgegners zu verpflichten, seiner erwachsenen Tochter gegenüber Unterhaltszahlungen zu erbringen.
15Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, daß zwischen den Parteien -auch bedingt durch den Lebenswandel und die Betätigung der Antragstellerin- kein sozialer Kontakt mehr besteht.
16Soweit sich die Antragstellerin diesbezüglich darauf beruft, daß sie ihre Schwester damit beauftragt habe, bei dem Antragsgegners um die Aufnahme der Antragstellerin in dessen Wohnung nachzusuchen, so ist dieses angebliche Verhalten der Antragstellerin nicht ausreichend, um die Unterhaltsansprüche gegenüber dem Antragsgegners wieder aufleben zu lassen. Hier hätte es weiterer Maßnahmen und Bemühungen der Antragstellerin bedurft, um den persönlichen Kontakt zu dem Antragsgegners wieder herzustellen und ihm damit Unterhaltszahlungen an die ihm zwischenzeitlich entfremdete Antragstellerin wieder zumutbar zu machen.
17Derartige weitergehende Bemühungen sind für das Gericht allerdings nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Antragstellerin über Jahre hinweg den Kontakt zu dem Antragsgegners verweigert und diesen erst wieder aufgenommen, als sich ihre schwerwiegende Erkrankung nach Jahren der Kontaktlosigkeit zum Antragsgegners zeigte.
18Dieses Gesamtverhalten der Antragstellerin dem Antragsgegners gegenüber läßt eine Unterhaltszahlungsverpflichtung des Antragsgegners grob unbillig erscheinen, so daß der Auskunfts- und Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gemäß § 1611 BGB in Wegfall geraten ist.
19Demnach bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht, so daß die beantragte Prozeßkostenhilfe zu verweigern war.
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