Beschluss vom Amtsgericht Brühl - 32 F 122/05
Tenor
Der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 18.5.2006
wird nicht abgeholfen.
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G r ü n d e :
2Zutreffend ist, dass der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre,
3wenn sie (noch) Arbeitslosengeld II beziehen würde. Denn dann hat eine zu-
4ständige (und berufenere) Behörde bereits geprüft, dass der Antragsgegnerin
5Sozialhilfe zusteht, so dass es einer eigenen Prüfung durch das Gericht nicht
6bedarf. Liegt jedoch kein behördlicher Bescheid über Sozialhilfe vor oder ist
7dieser sogar aufgehoben, so sind die Voraussetzungen für die Bewilligung ei-
8ner Sozialhilfe in Form der Prozesskostenhilfe vom Gericht eigenständig zu
9prüfen. Dabei reicht es nicht aus, das eine Partei treuherzig versichert, dass
10sie kein Einkommen habe und wohl auch keines erzielen könne. Die Partei
11muss schon glaubhaft machen, dass sie es mit einigem Bemühen versucht hat,
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ein eigene Einkommen zu erzielen. Ohne auch nur den Versuch zu machen,
13lässt sich nicht einmal einschätzen, welches Verdienst die Antragsgegnerin er-
14zielen könnte, wenn sie es wirklich versuchen würde. Der M-Weg in Brühl
15ist auch keine Sackgasse. Die Antragsgegnerin vermittelte vielmehr in der
16mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass es ihr an der nötigen Ener-
17gie fehlen würde, um einen neuen Anfang im Erwerbsleben zu wagen.
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Referenzen
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