Urteil vom Amtsgericht Brühl - 22 C 433/07

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, die im Erdgeschoss links des Hauses B-Straße in ####1 X gelegene Mietwohnung, bestehend aus vier Zimmern, Kochküche, Bad, WC, Diele, Balkon, Abstellraum nebst dazugehörigem Kellerraum zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 951,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 316,- € seit dem 05.07.2007, aus 316,- € seit dem 07.08.2007 und aus 316,18 € seit dem 10.07.2007 sowie aus 3,- € seit dem 27.09.2007 abzüglich am 04.10.2007 gezahlter 635,- € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 und die Beklagte zu 1) darüber hinaus zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung hinsichtlich der Herausgabe durch Sicherheitsleistung von 3.000,- € abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte zu 1) die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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