Beschluss vom Amtsgericht Brühl - 85 II 1995/08 BerH
Tenor
wird die Erinnerung vom 28.1.2009 gegen den Beschluss vom 21.1.2009 zu-rückgewiesen.
1
Gründe:
2Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtspflegerin hat zu Recht Beratungshilfe verweigert, weil der Antrag nicht von der Erinnerungsführerin unterschrieben wurde. Auf das Unterschriftserfordernis kann auch bei wiederholter Antragstellung nicht verzichtet werden (vgl. AG Konstanz, Beschl.
3v. 17.7.2008 — UR II 90/08, zitiert nach juris).
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