Urteil vom Amtsgericht Brühl - 21 C 115/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung Rückzahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung.
2Auf den Insolvenzantrag der Beklagten vom 12.11.2007 eröffnete das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 1.5.2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Malers und Lackierers E und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Insolvenzschuldner hatte zuvor am 19.2. und 22.2.2008 an die Beklagte insgesamt 4.300,- € an Sozialversicherungsbeiträgen gezahlt. Ein Teil dieser Summe in Höhe der Klageforderung entfiel auf die Arbeitnehmeranteile. Den anderen Teil in Höhe von 2.262,10 € zahlte die Beklagte auf die Zahlungsaufforderung des Klägers auf das Massekonto zurück.
3Der Kläger hält die Zahlung insgesamt für anfechtbar. Er ist der Ansicht, dass § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV einer Anfechtung nicht entgegensteht.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.037,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2008 zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie beruft sich auf die Neuregelung im SGB IV. Sie meint, dass infolgedessen ein Insolvenzanfechtung ausscheide.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Rückzahlungsanspruch wegen der am 19. und 22.2.2008 gezahlten Arbeitnehmeranteile.
12Der Kläger kann diese Zahlungen nicht nach den §§ 129, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechten. Denn es ist keine Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Eine derartige Wirkung haben nur Rechtshandlungen, die das Vermögen des Insolvenzschuldners mindern. Ist indes nur schuldnerfremdes Vermögen betroffen, wird die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch nicht berührt.
13Nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage gehörten auch die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in vollem Umfang zum Vermögen des Arbeitgebers. Das hat sich jedoch mit der am 1.1.2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV geändert. Danach gilt die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht.
14Ob diese neue Vorschrift dazu führt, dass eine Gläubigerbenachteiligung nunmehr ausscheidet, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Während manche die Auffassung vertreten, die Neuregelung widerspreche dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger innerhalb der Dreimonatsfrist "par conditio creditorum" und sei deshalb auf die Insolvenzanfechtung nicht anwendbar (u.a. Landgericht Kiel, ZIP, 2009, 632), halten andere die Regelung auch im Insolvenzrecht für bindend (Landgericht Stendal, Urt. v. 7.5.2009 – 22 S 136/08, juris; Landgericht Düsseldorf, Urt. v. 24.2.2009, 7 O 219/08; Landgericht Schwerin, NZI 2009, 185; Plagemann/Radtke-Schwenzer, ZIP 2009, 899 m.w.N.).
15Das Gericht schließt sich der zuletzt genannten Meinung an. Der Wortlaut des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV zielt eindeutig auf die Anfechtbarkeit im Insolvenzverfahren ab, auch wenn die Regelung selbst nicht in der InsO getroffen wurde. Der Wortlaut war im übrigen eine gesetzgeberische Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bis dahin ein aussonderungsfähiges Treugut zu Gunsten der Sozialversicherungsträger verneinte und das damit begründete, dass auch der Arbeitnehmeranteil "aus dem Vermögen des Arbeitgebers" geleistet worden sei (Plagemann/Radtke-Schwenzer, ZIP 2009, 899, [900]). Damit stand der BGH im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Der Gesetzgeber hatte auch von Anfang an das Ziel verfolgt, die Insolvenzanfechtung mit dieser Neuregelung einzuschränken, auch wenn der Entwurf bezüglich des insolvenzrechtlichen Teils zunächst noch nicht Gesetz wurde (Plagemann/Radtke-Schwenzer, ZIP 2009, 899, [901]). Eine systematische und historische Auslegung stehen dem Ergebnis nicht entgegen (vgl. Plagemann/Radtke-Schwenzer, a.a.O.). Schließlich verbietet auch das Eigentumsgrundrecht, dessen Inhalt und Schranken nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze, mithin auch das SGB, bestimmt werden, eine Einschränkung der insolvenzrechtlichen Anfechtung nicht. Die Neuregelung enthält zwar eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger im kritischen Zeitraum. Der Gesetzgeber hatte indes einen sachlichen Grund. Es sollte der Beitragsverlust der Sozialkassen aufgrund von Insolvenzen begrenzt werden (Plagemann/Radtke-Schwenzer, a.a.O.). Ein Verstoß gegen Art 3 GG ist deshalb nicht gegeben.
16Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO und einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO abzuweisen.
17Streitwert: 2. 037,90 €
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