Urteil vom Amtsgericht Brühl - 50 Ds-121 Js 882/15-229/16

Tenor

Der Angeklagte ist der Beleidigung in zwei Fällen schuldig und wird deswegen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

Angewendete Strafvorschriften:

§§ 185, 53 StGB


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