Beschluss vom Amtsgericht Büdingen - 55 F 567/11 - EAUG

Leitsatz

Eine Gebühr nach Nr. 1602 KV zum FamGKG wird auch dann fällig, wenn ein Antrag auf Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln zurückgewiesen wird.

Tenor

Der Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung vom 10. Mai 2012 (Kassenzeichen: -----) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 hatte der Antragsteller einen Antrag auf Regelung seines Umgangsrechts im Wege einer einstweiligen Anordnung eingereicht. Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 hatte der Antragsteller den Antrag für erledigt erklärt und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes beantragt. Mit Beschluss vom 27. Juli 2011 hat das Amtsgericht Büdingen den Ordnungsgeldantrag zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens auferlegt. Mit weiterem Beschluss vom 27. Juli 2011 hat das Amtsgericht Büdingen dem Antragsteller auch die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens auferlegt.

2

Mit Kostenrechnung vom 17. August 2011 wurden dem Antragsteller 269,78 EUR (Entschädigung für Rechtsanwälte) und 10,50 EUR an Gerichtskosten in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 25. August 2011 hat der Antragsteller gegen die Kostenrechnung Erinnerung eingelegt.

3

Soweit der Antragsteller gegen die Entschädigung für Rechtsanwälte Erinnerung eingelegt hat, hat die Kostenbeamtin der Erinnerung nicht abgeholfen und zur Entscheidung vorgelegt. Insoweit ist mittlerweile rechtskräftig die Entschädigung auf 205,52 EUR festgesetzt worden. Dieser Teil ist nicht Gegenstand der Erinnerung vom 28. Mai 2012.

4

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung der Verfahrenswerte auf 1.500,00 EUR für das Umgangsverfahren und 500,00 EUR für das Zwangsmittelverfahren hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss 30. Januar 2012 zurückgewiesen.

5

Mit Kostenrechnung vom 10. Mai 2012 hat das Amtsgericht Büdingen die vom Antragsgegner zur ersetzende Entschädigung für Rechtsanwälte auf 205,52 EUR, die Gebühr für das Umgangsverfahren auf 19,50 EUR (KVNr 1410) und die Gebühr für das Zwangsmittelverfahren auf 15,00 EUR (KVNr 1602) festgesetzt.

6

Mit seiner Erinnerung vom 28. Mai 2012 wendet der Antragsteller sich gegen die Festsetzung der beiden Gerichtsgebühren. Die Gebühr für das Umgangsverfahren könne nicht erhoben werden, da das Gericht seiner Erinnerung vom 25. August 2011 insoweit abgeholfen habe, womit abschließend über die Festsetzung von Gerichtskosten dahin gehend entschieden worden sei, dass diese nicht zu erheben seien. Eine Gebühr für das Zwangsmittelverfahren sei nicht zu erheben, da dies nur im Falle einer Festsetzung eines Zwangsmittels möglich sei.

7

Die Erinnerung ist zulässig aber unbegründet.

8

Soweit der Antragsteller sich gegen die Festsetzung der Gerichtskosten für das Umgangsverfahren wendet, verkennt er, dass die Abhilfeentscheidung der Kostenbeamtin sich ausschließlich darauf bezog, dass bei der Kostenrechnung vom 17. August 2011 von einem falschen Verfahrenswert ausgegangen wurde. Aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2012 war entgegen der Kostenrechnung vom 18. August 2011 von einem Verfahrenswert in Höhe von 1.500,00 EUR und nicht nur in Höhe von 500,00 EUR auszugehen.

9

Dass das Gericht von der Erhebung dieser Gebühr Abstand genommen hätte, ist nicht ersichtlich. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 FamGKG können auch wegen eines unrichtigen Ansatzes Kosten nachgefordert werden, wenn der berichtigte Kostenansatz dem Pflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung mitgeteilt worden ist. Die Kostenrechnung vom 10. Mai 2012 ist dem Antragsteller innerhalb dieser Frist mitgeteilt worden und die insoweit vom Antragsteller in seiner Erinnerung vom 25. August 2011 vorgebrachten Einwendungen, sind auch nicht im Kostenrecht begründet. Ob der Umgangsrechtsantrag sich durch Zeitablauf erledigt habe, weil das Gericht nicht zeitnah entschieden habe, hätte nur in einem Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss vom 27. Juli 2011 vorgebracht werden können. Darüber hinaus hat das Gericht in dem Beschluss vom 27. Juli 2011 detailliert ausgeführt, dass der Umgangsrechtsantrag von Anfang keine Aussicht auf Erfolg bot und mutwillig war.

10

Die insoweit festgesetzte Gerichtsgebühr entspricht auch Nr. 1410 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG. Danach wird in einstweiligen Anordnungsverfahren in Kindschaftssachen für das Verfahren im Allgemeinen eine 0,3fache Gebühr fällig. Die volle Gebühr beträgt nach § 28 FamGKG bei einem Verfahrenswert in Höhe von 1.500,00 EUR 65,00 EUR und eine 0,3fache Gebühr somit (65,00 EUR * 0,3 =) 19,50 EUR.

11

Auch die Gebühr nach Nr. 1602 KV zum FamGKG wurde zutreffend mit 15,00 EUR festgesetzt. Auch dieser Kostenansatz ist innerhalb der Frist des § 19 Abs. 1 S. 1 FamGKG erfolgt. Nach dieser Ziffer wird für die Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln je Anordnung eine Gebühr von 15,00 EUR erhoben für die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 FamFG, soweit das Familiengericht zuständig ist. Der Antragsteller hatte ein Ordnungsmittel nach § 89 FamFG wegen einer angeblichen Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs beantragt. Für dieses Verfahren ist das Familiengericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig (vgl. § 87 Abs. 1 FamFG).

12

Dem Wortlaut nach könnte Nr. 1602 KV zwar dahin gehend ausgelegt werden, dass eine Gebühr nur bei einer Festsetzung eines Ordnungsmittels und nicht auch bei der Ablehnung einer entsprechenden Festsetzung entstehen würde. Im weitesten Wortesinne enthält der Beschluss vom 27. Juli 2011 aber auch eine Anordnung über ein Ordnungsmittel, nämlich dass ein derartiges nicht festzusetzen ist. Darüber hinaus wird dem Sinn und Zweck nach die Gebühr aber auch bei einer Zurückweisung eines entsprechenden Antrages fällig. Im Kostenrecht wird grundsätzlich nicht differenziert, ob ein Antrag erfolgreich war oder nicht. Dies ist nur für die Kostengrundentscheidung und nicht für die Höhe der Gerichtskosten bedeutsam. Im Gebührenrecht wird vielmehr nur danach differenziert, ob eine Gebühr bereits mit Einreichung eines Antrages oder erst mit der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag fällig wird. Nr. 1602 des KV zum FamGKG ist danach so auszulegen, dass die Gerichtsgebühr mit einer Entscheidung über einen Ordnungsgeldantrag entsteht.


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