Urteil vom Amtsgericht Büdingen - 60 OWi 903 Js - OWi 5299/24 (13/24)
Leitsatz
Wenn die überhöhte Geschwindigkeit des Unfallgegners keine wesentliche Mitursache für den Verkehrsunfall bildet, ist lediglich eine geringfügige Reduzierung der Regelgeldbuße wegen eines Vorfahrtverstoßes mit Unfallfolge angemessen.
Tenor
Die Betroffene wird wegen fahrlässiger Vorfahrtsmissachtung mit Unfallfolge zu einer Geldbuße in Höhe von 100 € verurteilt.
Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
§ 8 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; Nr. 34 Bußgeldkatalog; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG.
Gründe
I.
Die 35 Jahre alte Betroffene ist deutsche Staatsangehörige und ledig. Sie lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.
Das Fahreignungsregister enthält über die Betroffene bislang keine Eintragungen.
II.
Am 04.09…. gegen 19:13 Uhr war die Betroffene mit ihrem PKW mit dem Kennzeichen … in … unterwegs. Sie befuhr die …straße und beabsichtigte nach links in die … in Richtung … abzubiegen. An dieser Stelle gilt und galt für die Betroffene die Regelung des Verkehrszeichens 206 StVO (Halt, Vorfahrt gewähren).
Zur selben Zeit fuhr die Zeugin … mit ihrem PKW mit dem Kennzeichen … auf der … aus Richtung … kommend. Die Betroffene fuhr etwas schneller als die erlaubten 50 km/h. Nachdem die Betroffene zunächst an der Kreuzung anhielt und aus weiter Entfernung das herannahende Fahrzeug der Zeugin … wahrnahm, fuhr sie sodann im Schritttempo los, sodass es zum Frontalzusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen kam, wobei das Fahrzeug der Zeugin ... vor allem im Bereich des rechten Kotflügels beschädigt wurde. Hierbei wurde die Zeugin ... verletzt. Sie hat unter anderem Prellungen erlitten und wurde ins Krankenhaus verbracht. Die Wirbelsäule wurde geröntgt, es wurde nichts festgestellt. Infolge des Unfalls war die Zeugin ... eine Woche krankgeschrieben gewesen. Auch das Fahrzeug der Zeugin ... wurde beschädigt. Es entstand Totalschaden mit einer Schadenshöhe von ca. 30.000 €. Es handelt sich um einen … . Der Sachschaden der Zeugin ... wurde durch die Versicherung der Betroffene mittlerweile vollständig ersetzt.
Auch das Fahrzeug der Betroffenen wurde durch den Unfall beschädigt. Der Sachschaden beträgt ca. 4.000 €. Infolge des Unfalls beklagte die Betroffene Schmerzen im Bereich von Brust und Halswirbelsäule. Durch den Unfall wurde die Betroffene hinsichtlich der Autoversicherung „hochgestuft“ so dass sie nun höhere Prämien zu zahlen hat.
Die Betroffene hätte erkennen können, dass es ohne dass sie anhält, zu einem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Zeugin ... kommen kann.
III.
Die Angaben zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben der Betroffenen, die diese über ihren Verteidiger vortrug.
Die Angaben zur Sache beruhen auf den, ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls, verwerteten Beweismitteln.
Die Betroffene hat sich über den Verteidiger wie folgt eingelassen:
„Es ist richtig, dass es am 04.09…., gegen ca. 19:13 Uhr, im Bereich …straße zur Einmündung …straße in …, Ortsteil …, zu einem bedauerlichen Verkehrsunfall gekommen ist. Ich fuhr mit dem in meinem Eigentum stehenden Fahrzeug …, amtliches Kennzeichen …, von der …straße bzw. der … kommend und beabsichtigte sodann, nach links auf die … in Fahrtrichtung … abzubiegen. Es ist auch richtig, dass ich prinzipiell den auf der … fahrenden Fahrzeugen das Vorfahrtsrecht einzuräumen hatte. Die Unfallgegnerin habe ich mit ihrem Fahrzeug …, amtliches Kennzeichen …, von weiter Entfernung wahrgenommen. Ich leitete daher den Abbiegevorgang nach links ein. Als ich bereits auf die Landstraße eingefahren war, kam die Unfallgegnerin mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit, meiner Auffassung nach mit mindestens 80-90 km/h, herangefahren, sodass es sodann zur Kollision der Fahrzeuge kam. Die Kollision war derart stark, dass die Airbags auslösten und ich mit meinem Fahrzeug in das angrenzende Waldstück geschleudert worden bin. Ich denke, dass sofern die Unfallgegnerin die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte, es nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Ich räume allerdings ein, dass ich grundsätzlich das Vorfahrtsrecht habe beachten müssen. Ich bedauere, dass es zu dem Verkehrsunfall gekommen ist und möchte mich hierfür entschuldigen. Mein Fahrzeug ist aufgrund des Verkehrsunfalls total beschädigt worden. Die gesamte Fahrzeugfront war stark beschädigt. Die Polizeibeamten schätzten den Schaden auf mindestens 4.000,00 €. Unmittelbar nach dem Verkehrsunfall stand ich wohl noch unter Schock, sodass ich von Verletzungen und Beschwerden zunächst nichts gemerkt habe. Allerdings begannen die Schmerzen am darauffolgenden Tag, insbesondere im Bereich von Brust und Halswirbelsäule. Weitere Angaben kann ich nicht machen, außer nochmals zu betonen, dass ich den Verkehrsunfall bedauere."
Ergänzend hat der Verteidiger für die Betroffene vorgetragen, dass sie auch in der Kraftfahrzeugversicherung hochgestuft sei.
Die Zeugin ... hat bekundet, dass sie zum Tatzeitpunkt noch in einer Bäckerei gearbeitet auf dem Heimweg gewesen sei. Die Unfallstelle sei jedes Ortsausgangs gewesen, sie habe bereits rausbeschleunigt und sei ca. 60 km/h gefahren. Die Betroffene habe zuerst gestanden und sei dann losgefahren. Sie selbst habe noch gebremst, die Kollision aber nicht verhindern können. Ihr Sachschaden habe 30.000 € betragen. Es sei ein Totalschaden. Auch sei sie leicht verletzt gewesen und habe Prellungen gehabt. Sie sei im Krankenhaus gewesen, man habe noch die Wirbelsäule geröntgt, es sei aber dort alles in Ordnung gewesen. Sie sei aber infolge des Unfalls eine Woche krankgeschrieben gewesen. Der Fahrzeugschaden sei durch die gegnerische Versicherung vollständig reguliert worden. Schmerzensgeld stehe es noch aus.
Der Zeuge …, der von Beruf Compliance-Officer ist, hat bekundet, dass er als Fußgänger auf der vorfahrtsberechtigten Straße unterwegs gewesen sei. Er sei auf der rechten Fahrbahnseite, in Richtung des Abzweiges gelaufen, von dem die Betroffene aus links auf die Vorfahrtstraße herausgefahren sei. Er sei ca. 200 m von der Einmündung entfernt gewesen. Die Betroffene sei in Schrittgeschwindigkeit auf die Vorfahrtstraße gefahren. Er habe sich noch gedacht, warum bleibe sie nicht stehen. Es habe ausgesehen, als würde die Betroffene sich reintasten. Auch habe er sich gewundert, dass die Unfallgegnerin nicht mehr anhalten konnte. Er habe quasi das Unheil kommen sehen. Die Fahrzeuge seien dann frontal gegeneinandergestoßen. Besonders unübersichtlich sei die Kreuzung nicht. Dort seien einige Büsche. Nachdem dem Zeugen … dessen schriftliche Aussage Bl. 19 der Akte vom 23.07.2023 vorgehalten worden ist, bestätigte er, dass die Betroffene kurz an der Kreuzung angehalten und dann in Schrittgeschwindigkeit weitergefahren sei. Wie schnell die Zeugin ... gefahren sei, könne er nicht sagen. Sie sei jedenfalls schneller als 20 km/h aber unter 100 km/h gewesen.
Auf Nachfragen des Verteidigers konnte der Zeuge … nicht sagen, in welcher Entfernung sich das Fahrzeug der Zeugin ... befunden hat, als er diesem erst Mal wahrnahm. Er habe sich mehr auf das Fahrzeug der Betroffenen konzentriert.
Die Lichtbilder Blatt 21,21 Rückseite, 22, 22 Rückseite, 23,23 Rückseite, 24 der Akte, auf welche verwiesen wird und die zum Gegenstand des Urteils gemacht werden, zeigen, dass die beiden betroffenen Fahrzeuge erheblich beschädigt waren. Des Weiteren ist insbesondere auf den Lichtbildern auf Bl. 23 Rückseite und 24 d. A. Gut zu erkennen, dass die Betroffene vor dem Einfahren auf die vorfahrtsberechtigte Straße freie Sicht auf diese hatte und damit Fahrzeuge, die Ausrichtung der Zeugin ... kommen, schon von weitem erkennen konnte.
Schon aus der Einlassung der Betroffenen ergibt sich, dass diese die Zeugin ... von weiter Entfernung wahrgenommen hatte. Gleichwohl entschied sie sich, auf die vorfahrtsberechtigte Straße einzubiegen. Allerdings fuhr sie offensichtlich relativ langsam an, wie sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen … ergibt. Auch die Zeugin ... hat, ebenso wie der Zeuge … glaubhaft bekundet, dass die Betroffene mit ihrem Fahrzeug zunächst an der Einmündung anhielt und dann losfuhr.
Aufgrund der Aussage der Zeugin ... und der Einlassung der Betroffenen sowie der Aussage des Zeugen … geht das Gericht weiterhin davon aus, dass die Zeugin ... schneller als die erlaubten 50 km/h gefahren ist.
Weitere Beweiserhebungen, die im Übrigen in der Hauptverhandlung nicht beantragt worden sind, waren nicht geboten, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.
IV.
Danach hat sich die Betroffene der fahrlässigen Vorfahrtsmissachtung mit Unfallfolge gemäß schuldig gemacht. § 8 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; Nr. 34 Bußgeldkatalog; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG.
Dass die Zeugin ... schneller als die erlaubten 50 km/h gefahren ist, lässt ihr Vorfahrtsrecht unberührt. Auch ist auszuschließen, dass diese Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung eine wesentliche Ursache für den Unfall war. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass die Fahrzeuge frontal kollidierten. Die Anstoßstelle beim Fahrzeug der Zeugin ... war im rechten Frontbereich sowie im Bereich des rechten Kotflügels. Wäre die Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Zeugin ... stark überhöht gewesen und hätte diese zu spät auf das einfahrende Fahrzeug der Betroffenen reagiert, wäre zu erwarten gewesen, dass das Fahrzeug der Zeugin ... eher mit dem Heck des Fahrzeugs der Betroffenen kollidiert. Die Fahrzeuge sind jedoch frontal kollidiert. Daran zeigt sich, dass die Betroffene gerade erst begonnen hatte, in die Vorfahrtstraße einzumünden. Wenngleich die Betroffene das Fahrzeug der Zeugin ... schon aus einiger Entfernung wahrgenommen hatte, entschied sie sich auf die vorfahrtsberechtigte Straße nach links einzubiegen. Offensichtlich schätzte die Betroffene die Situation (die Geschwindigkeit der Zeugin ..., die Entfernung und die eigene Beschleunigung ihres Fahrzeuges) falsch ein. Andersherum durfte die auf der vorfahrtsberechtigten Straße fahrende Zeugin ... darauf vertrauen, dass die Betroffene nicht losfährt.
Die Betroffene handelte fahrlässig. Sie hätte als Inhaberin einer Fahrerlaubnis bei entsprechender Aufmerksamkeit auf das herannahende Fahrzeug der Zeugin ... dergestalt reagieren können, dass sie dieses zunächst passieren lässt, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.
V.
Gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG i. V. m. § 17 OWiG kann die von der Betroffenen begangene fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit im Höchstmaß mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Zur Ahndung der Tat und zur Einwirkung auf den Betroffenen hat das Gericht eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro für tat- und schuldangemessen erachtet. Gemäß Ziffer 34 des zur Tatzeit gültigen Bußgeldkataloges i.V.m. § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG ist eine Nichtbeachtung der Vorfahrt des bevorrechtigten Fahrzeuges, wenn hierdurch gleichzeitig (tateinheitlich) eine Schädigung des anderen (§ 1 Abs. 2 StVG) erfolgt, regelmäßig ein Bußgeld i.H.v. 120 € zu verhängen.
Das Gericht hält vorliegend allerdings eine etwas reduzierte Geldbuße i.H.v. 100 € für angemessen. Hierfür ist folgendes ausschlaggebend: Zu Gunsten der Betroffenen war zu berücksichtigen, dass diese, worauf der Verteidiger hinwies, von Anfang an ihre Verantwortlichkeit für den Unfall einräumte, sich selbst verletzt hat, auch ihr Fahrzeug beschädigt wurde und sie auch zukünftig in der Versicherung gestuft wird. Darüber hinaus war zu Gunsten der Betroffenen zu berücksichtigen, dass die Zeugin mit etwas überhöhter Geschwindigkeit fuhr und auch, wie sich aus der Vernehmung des Zeugen gehabe ergibt, zur Vermeidung des Unfalls hätte beitragen können. Schließlich war zu Gunsten der Betroffenen zu berücksichtigen, dass die Zeugin ... etwas schneller als mit den erlaubten 50 km/h gefahren ist.
Zulasten der Betroffenen sind aber der ganz erhebliche Sachschaden beim gegnerischen Fahrzeug sowie die Verletzung und die Unfallfolgen für die Zeugin ... zu berücksichtigen. Aufgrund des erheblichen Sachschadens und der Tatsache, dass die Betroffene infolge des Unfalls eine Woche krankgeschrieben war, hebt sich die Tat zunächst vom Regelfall ab.
Wie sich insbesondere aus den Lichtbildern ergibt, ist die Unfallstelle nicht unübersichtlich oder schwer einsehbar, so dass trotz erhöhter Geschwindigkeit der Zeugin ... eine lediglich geringfügige Unachtsamkeit der Betroffenen oder ein Augenblicksversagen nicht angenommen werden kann.
Im Ergebnis ist deshalb einer Geldbuße i.H.v. 100 € angemessen. Insbesondere aufgrund des leichten Mitverschuldens der Zeugin und der eigenen negativen Konsequenzen für die Betroffene aus dem Unfall erscheint es gerechtfertigt von der Regelbuße etwas nach unten abzuweichen. Eine weitere Verringerung (55 €), wie vom Verteidiger beantragt, ist aber insbesondere aufgrund des hohen Fremdschadens und auch der Verletzung der Unfallgegnerin keinesfalls gerechtfertigt.
VI.
Da die Betroffene verurteilt worden ist, hat sie die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen zu tragen (§ 465 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).
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