Beschluss vom Amtsgericht Bünde - 7 F 469/18
Tenor
Der Beschluss des AG Bünde vom 30.01.2019 wird aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; Auslagen werden den Beteiligten nicht erstattet.
Verfahrenswert: 3.000,- EUR.
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Der Beschluss des AG Bünde vom 30.01.2019 betreffend die Anordnung der Vormundschaft ist aufzuheben.
2Denn es hat sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass die Betroffene nicht - wie von ihr angegeben am 11.10.2002 - sondern (spätestens) am 06.01.2000 geboren wurde. Dieses (späteste) Geburtsdatum steht zur Überzeugung des Gerichts fest, aufgrund des überzeugenden Ergebnisses der Begutachtung der Betroffenen durch Prof. Dr. A vom 25.05.2019. Die Betroffene wurde - mit deren sowie dem Einverständnis ihres Vormunds - am 06.05.2019 im Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster untersucht. Ergebnis der computertomographischen Untersuchung war, dass die brustbeinnahe Wachstumsfuge beider Schlüsselbeine am 06.05.2019 ein Verknöcherungsstadium 3c (nach Kellinghaus et al. 2010) aufgewiesen habe. Das Altersminimum des chronologischen Alters bei diesem Stadium beträgt 19,4 Jahre.
3Die Betroffene war also am 06.05.2019 zumindest 19,4 Jahre und damit (spätestens) am 06.01.2000 geboren.
4Damit war sie (spätestens) am 06.01.2018 bereits volljährig.
5Nach dem deutschem internationalen Privatrecht (vgl. Art. 7 Abs. 1 S. 1 EGBGB) bestimmt sich die Geschäftsfähigkeit nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person, hier also nach dem Recht Nigerias.
6Nach dem nigerianischen Child´s right act vom 31.07.2003 tritt in Nigeria die Volljährigkeit bereits mit Vollendung des 18. und nicht erst mit Vollendung der 21. Lebensjahres ein.
7Soweit ersichtlich, hat sich die (hiesige) Rechtsprechung noch nicht mit den rechtlichen Regelungen Nigerias zum Eintritt der Geschäftsfähigkeit/Volljährigkeit auseinander gesetzt.
8In einigen Länderlisten der Kommentare (z.B. Staudinger BGB Stand 2019 und BeckOK BGB Stand 01.05.2019 jeweils im Anhang zu Art. 7 EGBGB) wird - ohne Angabe der gesetzlichen Fundstelle - aufgeführt, dass in Nigeria die Volljährigkeit mit Vollendung des 21. Lebensjahres eintritt.
9Die (wohl) einzige Fundstelle, die eine Begründung liefert, ist in den alten Auflagen des Kommentars Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht (z.B. Stand 76. Lieferung - abgeschlossen am 31.10.1982) genannt. Dort heißt es im Länderteil Nigeria (unter III.A. 1. Rz. 15): "Es bestehen keine ausdrücklichen gesetzl. Vorschriften hinsichtlich der Volljährigkeit. Diese wird daher nach dem Common Law bestimmt und tritt mit Vollendung des 21sten Lebensjahres ein." In der aktuellen Auflage ist der Länderteil "Nigeria" nicht mehr kommentiert.
10In der Literatur wird - soweit überhaupt eine Begründung erfolgt - wohl auf die vorgenannte Fundstelle Bezug genommen (so bei Erb-Klünemann/Kößler, FamRB 2016, 160 ff Rz. 46).
11Am 31.07.2003 hat die nigerianische Nationalversammlung den "Child´s Right Act" beschlossen. In Art. 277 sind die Legaldefinitionen ("Interpretation") aufgeführt. Dort ist klar geregelt, dass bereits mit Vollendung des 18. Lebensjahres Volljährigkeit vorliegt ("age of majority" means the age at which a person attains the age of eighteen years; "Child" means, a person under the age of eighteen years;").
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Art. 7 Abs. 1 S. 1 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 7 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- 11 Am 31.07 1x (nicht zugeordnet)