Urteil vom Amtsgericht Coesfeld - 12 F 202/07

Tenor

Die am 01.04.1997 vor dem Standesbeamten des Standesamtes N2 unter der Reg.-Nr. 362 geschlossene Ehe der Parteien wird

g e s c h i e d e n .

Vom Konto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – Vers. Nr. ## ###### # ## – werden auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – Vers- Nr. ## # ####### ## – Rentenanwartschaften von monatlich 5,05 €, bezogen auf den 31.05.2007, übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin einen monatlich im Voraus zum 3. Werktag eines jeden Monats fällig werdenden Unterhaltsbetrag wie folgt zu zahlen:

- ab dem auf die Rechtskraft der Ehescheidung folgenden Monats an für die Dauer von drei Jahren Elementarunterhalt von 2.190,75 € und Altersvorsorgeunterhalt von 640,86 €,

- für die Dauer von drei weiteren Jahren Elementarunterhalt von 1.000,00 € und Altersvorsorgeunterhalt von 234,82 €,

- sodann bis zum 65. Lebensjahr der Antragsgegnerin einen Elementarunterhalt von 500,00 € und ein Altersvorsorgeunterhalt von 112,44 €,

- ab dem 65. Lebensjahr der Antragsgegnerin einen Unterhalt von 500,00 €.

Im übrigen wird die Klage auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt abgewiesen.

Das Unterhaltsurteil ist ab Rechtskraft der Ehescheidung vorläufig vollstreckbar.

Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.


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