Urteil vom Amtsgericht Coesfeld - 12 F 202/07
Tenor
Die am 01.04.1997 vor dem Standesbeamten des Standesamtes N2 unter der Reg.-Nr. 362 geschlossene Ehe der Parteien wird
g e s c h i e d e n .
Vom Konto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – Vers. Nr. ## ###### # ## – werden auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – Vers- Nr. ## # ####### ## – Rentenanwartschaften von monatlich 5,05 €, bezogen auf den 31.05.2007, übertragen.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin einen monatlich im Voraus zum 3. Werktag eines jeden Monats fällig werdenden Unterhaltsbetrag wie folgt zu zahlen:
- ab dem auf die Rechtskraft der Ehescheidung folgenden Monats an für die Dauer von drei Jahren Elementarunterhalt von 2.190,75 € und Altersvorsorgeunterhalt von 640,86 €,
- für die Dauer von drei weiteren Jahren Elementarunterhalt von 1.000,00 € und Altersvorsorgeunterhalt von 234,82 €,
- sodann bis zum 65. Lebensjahr der Antragsgegnerin einen Elementarunterhalt von 500,00 € und ein Altersvorsorgeunterhalt von 112,44 €,
- ab dem 65. Lebensjahr der Antragsgegnerin einen Unterhalt von 500,00 €.
Im übrigen wird die Klage auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt abgewiesen.
Das Unterhaltsurteil ist ab Rechtskraft der Ehescheidung vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2I. Ehescheidung:
3Die Parteien haben zu dem im Tenor angegebenen Zeitpunkt die Ehe geschlossen.
4Sie leben seit April 2006 getrennt.
5Die Parteien sind nicht bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen.
6Sie beantragen die Scheidung der Ehe.
7Dem Scheidungsbegehren war gemäß §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB zu entsprechen. Die Ehe der Parteien ist nämlich gescheitert. Die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien besteht seit über einem Jahr nicht mehr. Eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft ist nach den gesamten Umständen nicht zu erwarten.
8II. Versorgungsausgleich:
9Während der Ehezeit, die vom 01.04.1977 bis 31.05.2007 dauerte, hat der Antragsteller Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 99,56 € erworben.
10Die Antragsgegnerin hat während der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der
11Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 89,46 € erlangt.
12Angesichts dieser Anwartschaften steht der Antragsgegnerin gem. § 1587 a Abs. 1 BGB ein Ausgleichsanspruch zu. Zu ihren Gunsten waren Anwartschaften im Wege des Splittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB in Höhe von monatlich 5,05 € zu übertragen.
13Dies entspricht der Hälfte des Wertunterschiedes der beiderseitigen Anwartschaften.
14Gemäß § 1587 b Abs. 6 BGB war anzuordnen, dass der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist.
15III. Nachehelicher Unterhalt:
16Die Antragsgegnerin begehrt vom Antragsteller Zahlung von Elementar- und Alters-vorsorgeunterhalt.
17Die Parteien haben am 01.04.1977 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind die Kinder Isabelle, geboren am 09.06.1979, und Nina, geboren am 27.04.1982, hervorgegangen.
18Zum Zeitpunkt der Eheschließung war der Antragsteller Jurastudent und bestritt seinen Lebensunterhalt aus Mieteinnahmen. Nach Eheschließung absolvierte er seine Referendarzeit und übernahm 1982 ein Textilgeschäft von seinem Vater.
19Die Antragsgegnerin lernte den Antragsteller kennen, als sie bei der Firma D in I2 (das Geschäft gehörte dem Vater des Antragstellers) als Aushilfsverkäuferin arbeitete.
20Die Antragsgegnerin hat keine berufliche Ausbildung. Nach Absolvierung der mittleren Reife besuchte sie zwei Jahre die Handelsschule, die sie 1973 abschloss. In diesem Jahr zog sie mit dem Antragsteller zusammen. 1973 nahm sie eine Tätigkeit als Auslandssekretärin bei der Bauunternehmung D. in N2 auf. Anschließend war sie drei Jahre lang als Exportsachbearbeiterin und Sekretärin bei der Firma D3 GmbH in N2 tätig. 1976 erzielte die Antragsgegnerin ein Bruttoeinkommen von 1.133 €. Von 1977 bis 1978 nahm sie eine Schwangerschaftsvertretung bei der Firma C2 in N2 wahr. Ab 1982 wurde das vom Antragsteller übernommene Textilgeschäft von den Parteien gemeinsam betrieben. Mitte der achtziger Jahre kam ein zweites Geschäft hinzu. Ende der achtziger Jahre wurden beide Geschäfte aufgelöst. Seitdem haben beide Parteien keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt.
21Der Lebensunterhalt der Familie wurde durch Miet- und Zinseinkünfte aus dem Vermögen des Antragstellers sichergestellt. Die Parteien haben keine Vorsorge für ihr Alter getroffen, da klar warr, dass sie auch im Alter von den Vermögenseinkünften des Antragstellers leben würden.
22Der Antragsteller besitzt ein Immobilienvermögen in Werte von zumindest 1,7 Millionen Euro. Zwischenzeitlich hat er von seinem Vater "eine größere Geldsumme" geerbt, deren Höhe der Antragsteller nicht beziffern wollte und die von der Antragsgegnerin mit mindestens 2 Millionen angegeben worden ist. Der Antragsteller bewohnt mietfrei das in seinem Eigentum stehende Einfamilienhaus T-Straße in O mit einer Wohnfläche von ca. 135 m² und einer Grundstücksgröße von ca. 716 m².
23Die Antragsgegnerin ist Inhaberin einer Lebensversicherung mit einem künftigen Auszahlungsbetrag im Rentenalter von ca. 55.000 Euro. Im Rahmen einer vermögens-rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien und zur Regelung von Zugewinnausgleichsansprüchen hat die Antragsgegnerin im Juli 2008 vom Antragsteller ein Kapitalbetrag in Höhe von 85.000 Euro erhalten.
24Nach der Trennung im April 2006 nahm die Antragstellerin eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auf. Sie arbeitete zunächst in einem Callcenter der Firma U. Seit dem 01.11.2007 ist die Antragsgegnerin – die jetzt 55 Jahre alt ist - bei der Firma N. GmbH in N2 als Sachbearbeiterin in der Abteilung Redaktion mit 35 Stunden wöchentlich tätig. Bezüglich der Höhe ihrer Einkünfte wird auf den Arbeitsvertrag vom 12.10.2007 und die Lohnabrechnungen November 2007 bis Juni 2008 verwiesen.
25Die Antragsgegnerin erhält vom Antragsteller seit der Trennung einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.250 €. Auf diesen Betrag hatten sich die Parteien unter Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen des Antragstellers für beide Töchter geeinigt. Auf Seiten des Antragstellers wurde dabei ein anrechenbares Nettoeinkommen von 5.612 € zu Grunde gelegt. Auf Seiten der Antragsgegnerin wurde ihr damaliges Nettoeinkommen von 1.300 € mit 6/7 = 1.115 € eingestellt. Mittlerweile zahlt der Antragsteller nur noch Unterhalt für eine Tochter.
26Die Antragsgegnerin berechnet den geltend gemachten Unterhalt nach einem Einkommen des Antragstellers von 6.986,30 € zzgl. eines Wohnwertes von 868,00 € abzüglich eines Unterhaltes für die Tochter Isabelle von 600,00 €. Sie legte ihr eignes Einkommen mit 1.123,06 € zu Grunde und bereinigt dieses um Fahrtkosten (bei einer einfachen Entfernung zur Arbeitsstätte von 26 Kilometer) in Höhe von 286 € und Aufwendungen für eine Lebensversicherung in Höhe von monatlich 65,00 €, für eine Zusatzkrankenversicherung in Höhe von 40,00 € und einer Unfallversicherung in Höhe von 25,00 €. Bezüglich des Kapitalbetrages von 85.000 € lässt sie sich bei einem Zinssatz von 4 % und einem Steuersatz von 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag Nettozinseinkünfte von 215,11 € anrechnen.
27Die Antragsgegnerin behauptet unter näherer Darlegung, ihr Bedarf entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen belaufe sich auf 3.810 €. Sie habe sich schon vor der Eheschließung in beruflicher Hinsicht auf die Ehe eingestellt, indem sie auf eine Ausbildung verzichtet habe, um durch die Aufnahme einer Tätigkeit den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Hätte sie ihre Tätigkeit als Exportsachbearbeiterin bzw. als Vorstandssekretärin weiter geführt, wäre sie heute mit Sicherheit als Chefsekretärin tätig und würde ein Nettogehalt im Bereich von 2.500 € beziehen, würde über Rentenanwartschaften im Bereich ca. 2.000 € verfügen und hätte Vermögen von über 74.000 € ohne Zinsen gebildet. Sie bemühe sich ständig um eine besser bezahlte Arbeitsstelle.
28Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, ihr Vertrauen in den Bestand der Ehe und die damit verbundene Versorgung sei schützenswert.
29Die Antragsgegnerin beantragt,
30den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs folgenden monatlichen Ehegattenunterhalt zu bezahlen: 2.682,08 € für Elementarunterhalt und 1.068,96 € für Altersvorsorgeunterhalt.
31Der Antragsteller beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Der Antragsteller ist der Ansicht, die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bedarfsermittlung sei unsubstantiiert. Der Antragsteller behauptet, die Parteien hätten nur in durchschnittlichen Lebensverhältnissen gelebt. Der Gesamtfamilie habe maximal einen Betrag von 3.000 bis 3.500 € zur Verfügung gestanden. Die Antragstellerin könne bei hinreichenden Bemühungen um eine besser bezahlte Arbeitsstelle ein Nettoeinkommen von 1.300 € erzielen. Der Antragsteller ist der Ansicht, Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin seien in jedem Fall zu begrenzen und zu befristen. Dazu behauptet er, die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten beruflichen Nachteile erlitten, da sie jetzt – wie auch vor der Eheschließung – eine ungelernte Tätigkeit ausübe. Die Antragsgegnerin habe nicht wegen der Ehe auf qualifizierende Maßnahmen verzichtet, da sie schon vor der Ehe keine Ausbildung angestrebt habe. Ihr früher erzieltes Nettoeinkommen von ca. 720 € entspreche einem heutigen Nettoeinkommen von 1.300 €, was sie ohne weiteres erzielen könne. Im übrigen ist der Antragsteller der Ansicht, die Antragsgegnerin sei durch die erhaltenen Kapitalbeträge in Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung, durch ihre Lebensversicherung und eine künftige Erbschaft nach ihrem Vater mit einem Wert von ca. 200.000 € ausreichend abgesichert.
34Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Die Klage auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichem Umfang Erfolg.
37Der Antragsgegnerin steht gemäß § 1573 Abs. 2 BGB ein Aufstockungsunterhaltsanspruch gegenüber dem Antragsteller zu. Nach dieser Vorschrift kann die Antragsgegnerin den Unterschiedsbetrag zwischen ihren Einkünften und dem vollen Unterhalt im Sinne des § 1578 BGB verlangen.
38Die Antragsgegnerin erzielt seit November 2007 aus ihrer Tätigkeit bei der Firma N GmbH ein durchschnittliches Nettoeinkommen inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld von ca. 1.200 €. Sie ist dort nur mit 35 Stunden in der Woche beschäftigt. Das Gericht schätzt ihre Einkünfte bei einer vollschichtigen Tätigkeit auf ca. 1.300 €. Ein solches Einkommen hat die Antragsgegnerin auch bei ihrer zuvor ausgeübten Tätigkeit in einem Call Center erzielt. Die Antragsgegnerin hat trotz Bestreitens durch den Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass sie sich hinreichend um eine vollschichtige Tätigkeit bemüht hätte. Sie hat sich deshalb ein fiktives Einkommen von netto 1.300 € zurechnen zu lassen. Dieses Einkommen war um folgende finanziellen Belastungen zu verringern:
39Monatliche Fahrtkosten von 286 € ( 26 Kilometer x 2 x 0,30 € ./. 12), Beiträge zur Lebensversicherung von 65,00 € und zur Krankenzusatzversicherung von 40 €. Die Kosten für die Unfallversicherung von monatlich 25 € gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten und sind nicht gesondert absetzbar. Es verbleib sodann ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 909,00 €. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 beläuft sich auf 129,86 €. Dass sich dann ergebende Einkommen von 779,14 € ist um Zinseinkünfte von 215,11 € zu erhöhen. Die Antragsgegnerin lässt sich insoweit auf den Betrag von 85.000 € Zinsen in Höhe von 4 % = 3.400 €, abzüglich Steuern in Höhe von 779,70 € und Solidaritätszuschlag von 38,98 € anrechnen, mithin einen Betrag von 215,11 €.
40Zur Berechnung im einzelnen wird auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 04.03.2008 verwiesen. Dieser Berechnung ist der Antragsteller nicht entgegen getreten. Im Ergebnis verbleibt damit ein anrechenbares Einkommen der Antragsgegnerin von 994,25 €.
41Unstreitig verfügt der Antragsteller über ein Einkommen, welches den Betrag des Ein-kommens der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (5.100 €) über-schreitet. Gemäß Ziffer 15.3 der Hammer Leitlinien ist damit eine konkrete Bedarfs-berechnung vorzunehmen.
42Die Antragsgegnerin hat ihren Bedarf entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen im Schriftsatz vom 15.04.2008 auf insgesamt 3.810 € beziffert. Dem ist der Antragsteller im Einzelnen entgegen getreten. Er hat den Gesamtbedarf der Familie auf maximal 3.000 bis 3.500 € beziffert. Dabei hat der Antragsteller zur Begründung des behaupteten geringen Lebenszuschnittes überwiegend auf die Zeit ab den neunziger Jahren zurückgegriffen und ausgeführt, dass die Parteien von den "durchaus nicht hohen Mieteinkünften" gelebt hätten. Selbst wenn dieser Sachvortrag zutreffend sein sollte, so verfügt der Antragsteller jedoch nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Antragsgegnerin nunmehr über Zins- und Mieteinnahmen von knapp 7.000 € zzgl. des Wohnwertes des von ihm bewohnten Einfamilienhauses. Auch nach dem Sachvortrag des Antragstellers sind die Hauslasten weggefallen und ist nunmehr nur noch Unterhalt für eine Tochter zu leisten. Die Antragsgegnerin braucht sich im Übrigen aber auch bei einer möglicherweise übertrieben dürftigen Lebensführung (aus der Sicht eines objektiven Betrachters) hieran nach der Trennung nicht festhalten zu lassen. Es ist soweit wie möglich ein objektiver Maßstab anzulegen.
43Die konkrete Bedarfsberechnung verpflichtet den Unterhaltsgläubiger nicht zum Nachweis sämtlicher Ausgaben im Einzelnen, sondern es reicht die exemplarische Schilderung der in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten, die lediglich so detailgenau sein muss, dass sie dem Gericht als Schätzgrundlage dienen kann (vergleiche OLG I2 FamRZ 99, 723). Aufgrund der Aufstellung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 15.04.2008 mit den ergänzenden Ausführungen in den nachfolgenden Schriftsätzen sieht sich das Gericht überwiegend in der Lage, dem Bedarf der Antragsgegnerin gemäß § 278 ZPO zu schätzen. Danach ergibt sich folgende Zusammenstellung:
44Miete: 600,00 €
45Benzinkosten für Fahrten zur Arbeit und Privatfahrten 400,00 €
46Versicherungen (Haftpflicht-, Lebensversicherungen, Auto- 150,00 €
47versicherungen, Krankenzusatzversicherung und Pferde-
48versicherung
49Lebensmittelkosten: 350,00 €
50Restaurantbesuche: 100,00 €
51Kino 5,00 €
52Frisör 50,00 €
53Schuhe und Bekleidung 300,00 €
54Geschenke für die Kinder zu Weihnachten,
55zu Geburtstagen, Urlaubstaschengeld,
56Spritbeteiligung) 200,00 €
57Kosmetik 40,00 €
58Arztkosten, Medikamente 10,00 €
59Kosten für die Unterhaltung eines Reitpferdes 300,00 €
60Hufschmied 15,00 €
61Tierarzt 30,00 €
62Urlaubskosten 200,00 €
63Kfz-Steuer 15,00 €
64Vorhaltekosten für Reparaturen bzw. Neuanschaffung
65für Auto, Haushaltsgeräte etc. 300,00 €
66Telefonkosten 70,00 €
67Diverses wie Putzmittel, Zeitschriften 100,00 €
68________________
693.185,00 €
70Zur Miete hat die Antragsgegnerin substantiiert vorgetragen, dass sich die Kosten für die Warmmiete auf 600,00 € belaufen. Dieser Betrag erscheint in Abwägung der Gesamtumstände angemessen.
71Ein Betrag von 400 €, den die Antragsgegnerin für Benzin angesetzt hat, erscheint im Ergebnis als gerechtfertigt. Die Unterhaltung eines Autos mit Spritkosten erfordert sicherlich einen Betrag von monatlich 400 €. Auch die Lebensmittelkosten von 350 € sind angesichts der guten Einkommensverhältnisse nicht übersetzt. Gleiches gilt für Restaurantbesuche. Insoweit hat die Antragsgegnerin substantiiert vorgetragen, dass die Parteien in der Regel pro Woche zweimal Essen gegangen sind. Rechnet man acht Restaurantbesuche pro Monat, ergibt sich bei Ansatz eines Betrages von monatlich 100 € ein Kostenaufwand von jeweils 12,50 €. Damit dürften die Kosten inklusive Getränke kaum abgedeckt sein.
72Für Kinobesuche hat das Gericht im Schnitt 5 € angesetzt. Hier hätte die Antragsgegnerin näher konkretisieren können, welche Kosten die Parteien tatsächlich für eine Kinokarte aufgewandt haben und wie oft sie im Monat das Kino besucht haben.
73Die Kosten für Frisörbesuche hat das Gericht auf monatlich 50 € geschätzt. Mangels näherer Angaben der Antragsgegnerin zur Häufigkeit der Frisörbesuche und des dort auffallenden Kostenaufwandes erschien ein Betrag von durchschnittlich 50,00 € angemessen.
74Auch ein Betrag von 300 € für Schuhe und Bekleidung ist nicht übersetzt. Soweit der Antragsteller eingewandt hat, die Parteien hätten ihren Bedarf überwiegend bei preiswerten Filialisten bedeckt, ist dem die Antragsgegnerin entgegen getreten.
75Im Übrigen braucht sie sich auf eine übertriebene sparsame Lebensführung nicht verweisen zu lassen.
76Finanzielle Zuwendungen an die Kinder zu Weihnachten, zu Geburtstagen, für Urlaubstaschengeld und Spritbeteiligung von jährlich 2.400 € erscheinen ebenfalls angemessen.
77Für Kosmetikkosten hat das Gerichts mangels näherer Darlegung einen Schätzbetrag von 40 € angesetzt.
78Die Zuzahlungen für Arztbesuche und Medikamente sind mit 10 € angemessen.
79Das Gericht hat auch die Kosten für die Unterhaltung eines Reitpferdes mit 300 € berücksichtigt. Unbestritten haben die Parteien während der Ehe das Reithobby gepflegt. Die Kosten für die Unterhaltung eines Reitpferdes sind mit 300 € nicht zu hoch angesetzt. Dem Gericht ist aus anderen Unterhaltsverfahren bekannt, dass Kosten in dieser Höhe durchaus anfallen.
80Gleiches gilt für die Kosten für den Hufschmied und den Tierarzt mit 15 € und 30 €.
81Die Urlaubskosten erscheinen mit monatlich 200 € nicht übersetzt. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die Parteien mehrfach im Jahr Urlaub gemacht haben. Soweit sie Urlaube kostengünstig im Anwesen der Mutter an D2 oder im T. verbracht haben, ist dieser wirtschaftliche Vorteil neben den selbst bezahlten Kosten für U.-Urlaube in Ansatz zu bringen. Insgesamt hat das Gericht den finanziellen Aufwand auf monatlich 200 € geschätzt.
82Die Kosten für die Kfz-Steuer mit 15 € sind nicht bestritten worden.
83Die Vorhaltekosten für Reparaturen bzw. Neuanschaffungen für Auto, Haushaltsgeräte etc. hält das Gericht in Höhe von 500 € für übersetzt.
84Bei den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien erscheint dem Gericht ein Betrag von 300 € angemessen. Soweit die Antragsgegnerin höhere Kosten geltend macht, hätten sie den Anschaffungs- bzw. Reparaturaufwand näher substantiieren müssen.
85Kosten für die Fensterreinigung sind nicht entstanden.
86Kosten für Spenden hat das Gericht ebenfalls nicht berücksichtigt, da insoweit jeglicher Vortrag der Antragsgegnerin fehlt.
87Für Diverses wie Putzmittel, Zeitschriften etc. erscheint mangels näherer Darlegung durch die Antragsgegnerin ein Aufwand von 50 € angemessen.
88Auf den Bedarf von 3.185 € hat sich die Antragsgegnerin ihr eigenes anrechenbares Nettoeinkommen von 994,25 € gemäß den obigen Ausführungen anrechnen zu lassen. Es verblieb damit ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 2.190,75 €.
89Gemäß § 1578 Abs. 3 BGB schuldet der Antragsteller auch Altersvorsorgekosten. Gemäß Ziffer 15.4.2 der Hammer-Leitlinien konnte bei den hier gegebenen besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen auf Seiten des Antragstellers die Berechnung einstufig vorgenommen werden. Nach der Bremer Tabelle war der Barunterhalt um 47 %, mithin um 1.029,65 € zu erhöhen, so dass von einem Bruttounterhalt von 3.220,40 € auszugehen war. Bei einem Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,9 % beläuft sich der Altersvorsorgeunterhalt auf 640,86 €
90Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist auch unter Berücksichtigung der seit dem 01.01.2008 geltenden Rechtslage nicht auszuschließen oder bereits zum jetzigen Zeitpunkt wesentlich herabzusetzen.
91Im Rahmen der Billigkeitsabwägung gemäß §§ 1573 Abs. 5 BGB, 1578 b BGB ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin 55 Jahre alt ist und aufgrund ihrer mangelnden Ausbildung und beruflichen Erfahrung auf dem Arbeitsmarkt keine qualifizierte Tätigkeit mit erheblich höheren Einkommen erzielen kann. Die Antragstellerin hat ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 27.07.2007 Gesamtanwartschaften von 213,40 € erworben und erhält im Wege des Versorgungsausgleichs weitere Anwartschaften von monatlich 5,05 €, bezogen auf den 31.05.2007. Sie wird angesichts ihres fortgeschrittenen Alters nicht mehr in der Lage sein, ausreichende Anwartschaften für eine angemessene Altersrente zu erwirtschaften. Die Antragstellerin hat ehebedingte Nachteile schon dadurch erlitten, dass sie während der Ehe ihre Berufstätigkeit als Sekretärin aufgegeben hat, in der Firma des Antragstellers mitgearbeitet und die Haushaltsführung und Kindesbetreuung – teilweise unter Mithilfe des Antragstellers - geleistet hat.
92Dass die Antragsgegnerin gerade wegen der Eheschließung mit dem Antragsteller auf die Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung und damit auf höhere Verdienstmöglichkeiten verzichtet hätte, konnte das Gericht demgegenüber nicht feststellen. Die Antragsgegnerin hat zwar entsprechendes behauptet, hat ihren entsprechenden Sachvortrag trotz Bestreitens durch den Antragsteller aber nicht unter Beweis gestellt. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Schule durch die Antragsgegnerin, dem Zusammenziehen der Parteien, der Aufnahme einer Berufstätigkeit als ungelernte Kraft durch die Antragsgegnerin und die Eheschließung der Parteien im Jahre 1977 deuten zwar in diese Richtung. Dieser Zusammenhang reicht aber zur Beweisführung alleine nicht aus. Es ist nicht auszuschließen, dass der Entschluss der Antragsgegnerin, nach Abschluss der Schule sogleich eine Arbeit aufzunehmen und keine Ausbildung zu beginnen, unabhängig von der Eheschließung entstanden ist und ausgeführt wurde. Dem Sachvortrag der Antragsgegnerin lässt sich zum Beispiel nicht konkret entnehmen, dass die Parteien auf den Verdienst des Antragstellers trotz der Mieteinnahmen durch den Antragsteller angewiesen waren.
93Geht man, wie der Antragsteller-Vertreter im außergerichtlichen Schreiben vom 10.12.2007 davon aus, dass die Antragsgegnerin bei Fortsetzung ihrer ungelernten Tätigkeit als Sekretärin nach heutigen Verhältnissen ein Nettoeinkommen von etwa 1.800 € erzielen könnte, lässt sich ein ehebedingter Nachteil in den Einkommensverhältnissen der Antragsgegnerin nur in Höhe eines Betrages von 500,00 € feststellen.
94Bei der Billigkeitsabwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin vom Antragsteller im Rahmen der vermögensrechtlichen und güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Kapitalbetrag von 85.000 € erhalten hat. Ob die Antragsgegnerin später einmal nach ihrem Vater einen Kapitalbetrag erben kann, ist völlig offen, zumal die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihr Vater sein Vermögen von ca. 180.000 € vorrangig bei eigener Pflegebedürftigkeit einzusetzen hat.
95Ferner ist bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen, dass sich der Lebensstandard der Antragsgegnerin durch die Ehe sogar verbessert hat, da beide Parteien aufgrund des Vermögens des Antragstellers ab Ende der achtziger Jahre nicht mehr arbeiten mussten und von den Vermögenseinkünften des Antragsstellers gelebt haben.
96Ferner ist die lange Ehedauer zu berücksichtigen. Die Ehe der Parteien währt nunmehr
9731 Jahre. Zwar stellt die neuere Rechtsprechung nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf ab, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen konnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften Unterhaltsausgleich zu Gunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bietet deswegen keine von ehebedingten Nachteilen unabhängigen Lebensstandardsgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Auf der anderen Seite ist bei einer derart langen Ehedauer wie im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass bei der Antragsgegnerin ein Vertrauen auf den Bestand der Ehe und auf eine Sicherung ihres Lebensunterhaltes nach den ehelichen Lebensverhältnissen entstanden ist und durch das bisherige Unterhaltsrecht auch geschützt worden ist. Wie sehr die Antragsgegnerin auf eine Sicherung ihres Lebensunterhaltes vertraut hat, ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin – und auch der Antragsteller - keine besonderen Vorkehrungen für die Sicherung ihres Altersunterhaltes getroffen haben. Insoweit sind beide Parteien davon ausgegangen, dass nach ihrer gemeinsamen Lebensplanung eine Erwerbstätigkeit für beide Parteien nicht mehr notwendig und beabsichtigt war und dass die Altersvorsorgung aus dem Vermögen des Antragstellers erfolgen sollte.
98Unter Abwägung dieser Verhältnisse sowie des Umstandes, dass der Antragsteller in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die ihm die Zahlung des Aufstockungsunterhaltes ohne besondere Belastung ermöglichen, braucht sich die Antragsgegnerin auf eine Unterhaltsreduzierung erst nach einer Übergangszeit einzulassen.
99Unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass ein ehebedingter Nachteil auf Seiten der Antragsgegnerin nur in Höhe eines Betrages von ca. 500 € festgestellt werden kann, ist es der Antragsgegnerin zumutbar, nach einer Übergangszeit auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen teilweise zu verzichten. Angesichts der langen Ehedauer und der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erachtet das Gericht unter Berücksichtigung der erhaltenen Kapitalzahlung von 85.000 € eine herabgestufte Unterhaltsfestsetzung für billig.
100Nach einer Übergangszeit von drei Jahren, gerechnet ab dem Monat, der auf die Rechtskraft der Ehescheidung folgt, ermäßigt sich deshalb der geschuldete Unterhalt auf einen Elementarunterhalt von 1.000 € und einen Altersvorsorgeunterhalt von 234,82 € (19,9 % von einer Bruttobemessungsgrundlage von 1.180 €). Nach einem Zeitraum von drei weiteren Jahren beläuft sich der geschuldete Elementarunterhalt auf 500,00 € und der Altersvorsorge-unterhalt auf 112,44 € (19,9 % von einer Bruttobemessungsgrundlage von 565 €). Ab dem 65. Lebensjahr der Antragsgegnerin schuldet der Antragsteller nur noch einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 €.
101IV. Nebenentscheidungen:
102Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 8, 711 ZPO.
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